Möchten Sie über alle Ereignisse in ATA Finance informiert werden?
Sie haben keine Zeit, um den Überblick über unsere Website zu halten?

Melden Sie sich für den Newsletter!

Verordnung im Gegenstand der Dokumentationspflicht von Verrechnungspreisen endlich veröffentlicht

2017-10-02

Nach nahezu einem Jahr seit Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs, wurde am 18. September 2017 die Verordnung im Gegenstand von Informationen veröffentlicht, welche die Einkommensteuer- und Körperschaftssteuerpflichtigen in der vorbereiteten Dokumentation enthalten sollen. Die Verordnungen präzisieren den Bereich von Informationen, die man in den so genannten Local File (landesspezifische Dokumentation) und Master File (Stammdokumentation) zu erfassen hat, und durch die bereits ab Anfang des laufenden Jahres geltende Gesetzesänderung eingeführt wurden.

Bringen wir es vereinfacht in Erinnerung, die landesspezifische Dokumentation zu erstellen sind u.a. Steuerpflichtige verpflichtet, deren hervorgegangene Einnahmen und Kosten in dem Steuerjahr vorausgehenden Jahr den Gegenwert von 2 Mio. Euro überschritten haben, und Transaktionen mit verbundenen Unternehmen vornehmen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe ihrer Einkommen haben, wobei die gesetzliche "Wesentlichkeitsschwelle" bei 50 Taus. Euro festgelegt wurde. Eine Stammdokumentation werden dagegen Steuerpflichtige mit Einnahmen oder Kosten von mehr als 20 Mio. Euro einreichen. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Kompliziertheit dieser Problematik in den Verordnungen ein Glossar der verwendeten Begriffe erstellt, in dem er u.a. erklärt wie solche Begriffe wie Funktionsanalyse und Funktionsprofil, Wertschöpfungskette und wesentliche Wertschöpfungskette, oder auch Merkmal der Vermögenswerte zu verstehen sind.

Zum Beispiel im Rahmen der Funktionsanalyse hat der Steuerpflichtige die ihm aus den bisher bekannten Vorschriften bekannte Beschreibung der Funktionen, engagierten Aktiva, übernommenen Risiken, wobei was ganz neu ist, hat der Steuerpflichtige den Umfang der ausgeübten Kontrolle über die Risiken und der finanziellen Lage diese zu übernehmen, zu beschreiben. In der Praxis bedeutet es die Notwendigkeit in der Dokumentation auch Informationen zum Thema von abgeschlossenen Versicherungsverträgen offenzulegen.

Landesspezifische Dokumentation und Stammdokumentation

Die Verordnung bestimmt detailliert die Daten die ebenso in der landesspezifischen, wie auch in der Stammdokumentation zu erfassen sind.

Die unsererseits besonders Erwähnungswerten Anforderungen der landesspezifischen Dokumentation, sind die Pflicht finanzielle Informationen ebenso zum Wert der in den Rechnungen nachgewiesenen Geschäfte, wie auch Informationen bezüglich der erhaltenen oder übermittelten Zahlungen in Verbindung mit Geschäften oder Ereignissen darzustellen. Vom Steuerpflichtigen wird auch die Angabe von ausführlichen Identifikationsdaten von nahestehenden Unternehmen gefordert. Unter den vielen Angaben die im Rahmen der Stammdokumentation offengelegt werden hat der Steuerpflichtige dagegen u.a. in schematischer Form die Organisationsstruktur der Gruppe zu präsentieren, die Verrechnungspreispolitik oder auch ausführlich den Gegenstand und Bereich von Geschäftstätigkeiten der Gruppe zu beschreiben (sogar unter Angabe der Beschreibung von genannten geographischen Märkten), wie auch Angaben über die gruppeninterne Finanzierung offenzulegen. Die Stammdokumentation hat auch ausführliche Angaben zu immateriellen Vermögenswerten in der Gruppe, u.a. zur Strategie oder auch abgeschlossenen Verträge zu beinhalten.

 

Vergleichsanalyse

Nach Maßgabe des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes, hat der Gesetzgeber die Erfordernis einer Vergleichsanalyse in der Dokumentation zu erfassen für die, eine landesspezifische Dokumentation erstellenden Steuerpflichtigen vorgesehen, deren Einnahmen oder Kosten 10 Mio. Euro überschritten haben. Im Sinne der erlassenen Verordnungen hat diese Analyse, außer der Beschreibung von Geschäftsparteien, auch die Beschreibung von Voraussetzungen der vorgenommenen Datenanalyse (mit Begründung der getroffenen Wahl, unter Berücksichtigung von u.a. Merkmalen der Güter /Dienstleistungen, Geschäftsablauf, hier auch eine Funktionsanalyse, Bedingungen von verglichenen Geschäften und Märkten), der zum Vergleich verwendeten Finanzdaten, wie auch der unberücksichtigten Daten, angewendeten Korrekturen, angesetzten Marktpunkt- oder Bereich samt Beschreibung von statistischen Maßen zu beinhalten. Was wesentlich ist, im Vergleich zu früheren Verordnungsentwürfen, der Wortlaut der Vorschriften verpflichtet die Steuerpflichtigen auch die Gründe für das Fehlen einzelner Elemente der Vergleichsanalyse zu benennen.

Obwohl die Verordnung verhältnismäßig ausführlich ist, werden nicht alle Auslegungszweifel ausgeräumt. Die Praxis wird zeigen, wie der Fiskus die einzelnen Elemente der Steuerdokumentation nach den novellierten Vorschriften betrachten wird. Wegen dem - im Vergleich zu den bisherigen Anforderungen - erweiterten Dokumentationsumfang empfehlen wir, die mit der Bearbeitung verbundenen Maßnahmen nicht bis zum letzten Moment aufzuschieben. Vorbereitung der Dokumentation, insbesondere wenn der Steuerpflichtige verpflichtet ist ebenso die landesspezifische Dokumentation mit der Vergleichsanalyse, und die Stammanalyse zu erstellen, wird nämlich sehr arbeitsaufwendig sein.

Die Verordnungen werden nach Ablauf von 14 Tagen nach ihrer Bekanntgabe in Kraft treten.

 

Barbara Otrzonsek, Tax consultant, ATA Finance