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EuGH wird die Zweifel bezüglich der Umsatzsteuer bei Immobilienverkauf ausräumen

2016-10-03

Die richtige Bestimmung, ob bei dem von Steuerpflichtigen geplanten Verkauf der Immobilie die Umsatzsteuerbefreiung Anwendung findet, oder der Verkauf nach dem Steuersatz besteuert wird, macht nicht nur den Steuerpflichtigen, sondern auch den Steuerbehörden Schwierigkeiten. Das brachte das Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 23. Februar 2016 (AK I FSK 1573/14) zum Ausdruck, indem es die Vorlagefrage hinsichtlich der Übereinstimmung der von polnischem Recht angenommenen Definition des Erstbezugs mit der Richtlinie 2006/112/EG an den Gerichtshof der Europäischen Union gestellt hat.

Zur Systematisierung: Nach dem polnischen Recht ist die Lieferung von Gebäuden, Bauten oder deren Teilen Umsatzsteuerfrei, ausgenommen hiervon sind:

  1. wenn die Lieferung im Rahmen des Erstbezugs oder vor dem Erstbezug erfolgt,
  2. wenn der Zeitraum von zwei Jahren zwischen dem Erstbezug und der späteren Lieferung von Gebäuden, Bauten oder ihren Teilen nicht überschritten wird.

Der Erstbezug wird dabei verstanden als die Herausgabe von Gebäuden, Bauten oder ihren Teilen an den Ersterwerber oder den Erstnutzer in Ausführung steuerbarer Umsätze, und zwar nach deren:

  1. Errichtung oder
  2. Verbesserung, wenn die für die Verbesserung getragenen Aufwendungen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes mindestens 30% des Anschaffungswerts darstellten.

Die Bedenken weckt der Einwand, dass die Herausgabe in Ausführung steuerbarer Umsätze – also als Lieferung oder Dienstleistung stattfinden soll. Die grammatische Auslegung des Gesetzes kann zu der Schlussfolgerung führen, worauf das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss hingewiesen hat, dass es nicht zur Herausgabe nach der Errichtung des Gebäudes (oder Verbesserung) kommt, trotz des tatsächlichen Bezugs, wenn diese Tätigkeit nicht von Lieferung oder Dienstleistung begleitet wird. Solche Auslegung der Gesetze führt zu der Schlussfolgerung, dass der Verkauf des Gebäudes, das von dem Steuerpflichtigen errichtet und z.B. 20 Jahre benutzt wurde, nicht von der Steuer befreit ist, sondern das gleiche Steuerschicksal wie der Verkauf des Gebäudes gleich nach seiner Errichtung teilt - zum Erstbezug kommt es doch erst beim Verkauf vor. Nach solcher Regelung sucht man vergeblich in der Richtlinie 2006/112/EG – in der Richtlinie wird zwar der Begriff des Erstbezugs verwendet, aber nicht direkt definiert.

In der Rechtsprechung und den erteilten verbindlichen Auskünften zu dem Thema gibt es sowohl die Auffassung, dass die oben beschriebene eng gefasste Definition vom Erstbezug richtig sei, als auch eine mehr liberale Ansicht. Von besonderem Interesse ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2015, AZ II FSK 382/14, in dem das Gericht festgestellt hat, dass der polnische Gesetzgeber die Definition des Erstbezugs durch die Einführung der Begrenzung hinsichtlich der Herausgabe im Rahmen steuerbarer Umsätze im Vergleich zu der Definition in der Richtlinie eingeengt hat.

EuGH sollte mit der Urteilsfällung in der Sache, die bereits mit dem Aktenzeichen C-308/16 Kozuba Premium Selection versehen ist, die Zweifel polnischer Steuerpflichtigen bezüglich der richtigen Besteuerung von Immobilientransaktionen mit der Umsatzsteuer ausräumen. Besonders zu beachten ist, dass sich bei den Transaktionen häufig um sehr hohe Summen handelt, und in Anbetracht der unklaren Regelungen diese ein erhebliches Steuerrisiko bergen können. Eine Maßnahme zur Begrenzung des Steuerrisikos ist gegenwärtig die Beantragung der verbindlichen Auskunft, das erfordert jedoch von den Geschäftsparteien Geduld – die verbindliche Auskunft wird vom Fiskus innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Antrags erteilt.

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels war der Termin der Verhandlung noch leider nicht bekannt.