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Steuerlichen Erläuterungen – das neue Mittel zum Schutz der Steuerpflichtigen

2017-03-24

Eine der Änderungen, die mit dem 01.01.2017 in die Abgabenordnung  eingeführt wurden ist die Festsetzung in dem Steuerrecht der Institution der allgemeinen Erläuterungen der Steuerrechtsvorschriften – der sogenannten steuerlichen Erläuterungen (Art. 14a § 1 Punkt 2 der Abgabenordnung), in den die zur Ausgabe bevollmächtigte Behörde, d.h. der Finanzminister, die Anwendung der Vorschriften erläutern soll, mit der Rücksicht auf die Rechtsprechung der Gerichte, des Verfassungsgerichtes oder des Gerichthofes der EU, ähnlich wie im Falle der allgemeinen Auslegungen.

Im Unterschied zu den allgemeinen Auslegungen, deren Grund die Auslegung der geltenden Vorschriften bildet, werden die steuerlichen Erläuterungen praktische Hinweise (Beispiele) für die Steuerpflichtigen beinhalten. Anders als im Fall der allgemeinen Auslegungen, werden sie in dem öffentlichen Informationsbericht auf der Internetseite des Finanzministers als „Steuerliche Erläuterungen”, samt dem Veröffentlichungsdatum veröffentlicht.

Gemäß den novellierten Regelungen wird der Steuerpflichtige, nachdem er in dem Abrechnungszeitraum die steuerlichen Erläuterungen  angewendet hat, mit dem in Art. 14k-14m der Abgabenordnung vorgesehenem Schutz umfasst, d.h. es kann ihm grundsätzlich nicht schaden (Art. 14k der Abgabenordnung) und im Fall der zukünftigen Änderung der Erläuterungen wird der Steuerpflichtige davon befreit die Steuer zu zahlen, die aus dem Bereich des Ereignisses, das der Gegenstand der Erläuterungen war resultiert (Art. 14m der Abgabenordnung). Gleichzeitig, gem. Art. 14l der Abgabenordnung, im Fall wenn die mit dem Ereignis verbundenen  Steuerfolgen, dem der Sachverhalt, der der Gegenstand der Erläuterungen ist entspricht, vor der Veröffentlichung der Erläuterungen stattgefunden haben, deren Anwendung befreit den Steuerpflichtigen nicht von der Pflicht der Steuerzahlung. Der Gesetzgeber hat in den Vorschiften auch den Ausschluss der Schutzfunktion vorgesehen – ist der Sachverhalt oder ein zukünftiges  Ereignis, die Gegenstand der Erläuterungen sind, ein Teil der Tätigkeiten, die den Gegenstand der Entscheidung gestalten, die mit der Anwendung der Klausel gegen die Besteuerungsvermeidung getroffen wurde oder im Zusammenhang mit dem Missbrauch in der Umsatzsteuer., finden die Verordnungen der Art. 14k-14m keine Anwendung.

Am 17.03.2017 wurden auf den Internetseiten des Finanzministeriums die ersten steuerlichen Erläuterungen, die die Anwendung des Reverse-Charge-Mechanismus in den Transaktionen betreffen, die sich auf Baudienstleistungen beziehen, veröffentlicht. Gemäß der Erwartungen, wurde in dem veröffentlichten Dokument die geltende Auslegung der Verordnungen von zahlreichen Beispielen unterstützt, die unserer Meinung nach viele Zweifel, die aus der Einführung der Reverse-Charge für gewählte Baudienstleistungen resultieren, auflösen. Machen Sie sich mit den Erläuterungen unter folgender Adresse bekannt:

http://www.mf.gov.pl/documents/766655/1402295/Obja%C5%9Bnienia+podatkowe+z+17+marca+2017+r..pdf

Erwähnenswert ist auch, dass die steuerlichen Erläuterungen nicht die einzige neue Institution sind, die den Steuerpflichtigen die korrekte Anwendung der Steuervorschriften erleichtern sollen. Seit Januar können sie sich auf die sogenannte feste Auslegungspraxis berufen, die als Erläuterung des Bereiches und der Art der Anwendung der Steuervorschriften verstanden wird, die in den individuellen Auslegungen dominieren, die in gleichen Sachverhalten oder in Bezug auf die gleichen zukünftigen Ereignisse mit der gleichen Rechtslage in letzten 12 Monaten erlassen wurden. Es ist ein weiterer Schritt des Gesetzgebers, der die Anzahl der erlassenen Auslegungen reduzieren soll.