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Besteuerung der Teilrückerstattung des Kapitalanteils an Anteilseigner an einer Personengesellschaft

2017-01-26

Der Anteilseigner an einer Personengesellschaft kann die Rückzahlung seiner Geldeinlage an der Personengesellschaft durch Verringerung seines Kapitalanteils vornehmen. Die zur Zeit geltenden Gesetze nennen keine besonderen Besteuerungsgrundsätze für diesbezügliche Auszahlungen. Diese Frage wurde zur Gegenstand von vielen verbindlichen Auskünften des Finanzministers und Urteilen der Verwaltungsgerichte (darunter auch des Obersten Verwaltungsgerichtes).

Die Steuerbehörden stellen eine einheitliche Beurteilung im Bereich der Besteuerung der Auszahlung aus Verringerung des Kapitalanteils des Anteilseigners an einer Personengesellschaft vor. Nach deren Meinung solle in einer solchen Situation bei dem Anteilseigner an der Personengesellschaft zusätzliche steuerpflichtige Einnahme daraus entstehen. In den verbindlichen Auskünften ist nur die Stellung bezüglich der Quelle der einkommensteuerpflichtigen Einnahmen (PIT) uneinheitlich, zu welcher die Einnahmen qualifiziert werden sollen: entweder an die Einnahmen aus Vermögensrechten (verbindliche Auskunft des Direktors der Finanzkammer in Bydgoszcz vom 02.03.2016, Nr. ITPB1/4511-1247/15/HD und die verbindliche Auskunft  des Direktors der Finanzkammer in Katowice vom 18.03.2016, Nr. IBPB-1-1/4511-58/16/SG)  oder an die Einnahmen aus Wirtschaftstätigkeit (verbindliche Auskunft des Direktors der Finanzkammer in Warschau vom 07.09.2016, Nr. IPPB1/4511-864/16-2/KS1, verbindliche Auskunft des Direktors der Finanzkammer in Katowice vom 14.10.2016, Nr. IBPB-1-1/4511-436/16-1/ZK). Nach der Meinung der Steuerbehörden solle das steuerbare Einkommen aus Verringerung der Kapitalanteils an der Personengesellschaft nach allgemeinen Grundsätzen festgestellt werden, d.h. als Überschuss der erzielten Einnahme über diesbezüglichen steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen, wobei als die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen aus Verringerung des Kapitalanteils die für diese Einlagen getragenen Ausgaben, d.h. die so genannten „historische Kosten”, gelten würden.

Die Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte im Gesichtspunkt der Besteuerung der Verringerung des Kapitalanteils an einer Personengesellschaft ist auch nicht einheitlich. Zur Zeit werden die folgenden Rechtssprechungslinien dargestellt, nach denen die Auszahlung aus Verringerung des Kapitalanteils:

  • der Besteuerung nicht unterliegen sollte, weil gemäß der Novelle der einkommensteuergesetzlichen Vorschriften seit 2011 jegliche Auszahlungen seitens der Personengesellschaften während der Dauer der Gesellschaft steuerneutral sind. Deren Besteuerung soll bis zum Tag des Austritts des betroffenen Anteilseigners aus der Gesellschaft oder der Abwicklung der Gesellschaft verschoben werden, d.h. zum Zeitpunkt, in welchem der betroffene Steuerpflichtige nicht mehr als Anteilseigner an einer Personengesellschaft gilt. Die Besteuerung aus Verringerung des Kapitalanteils im Laufe der Personengesellschaft bedeutet eine Doppeltbesteuerung desselben Einkommens: zum ersten Mal beim Erhalt der Auszahlung aus Verringerung, dann beim Austritt des Anteilseigners aus der Gesellschaft oder bei der Abwicklung der Gesellschaft. Denn es gibt nämlich kein Gesetz, welches die Möglichkeit regelt, dass eventuelle späteren Einkommen um die bereits aus Verringerung des Kapitalanteils ausgezahlten Beträge zu verringern (z.B. das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtes vom 22.05.2014, AZ II FSK 1471/12, Urteil des Woiwodschafts-Verwaltungsgerichtes in Krakow vom 24.08.2016, AZ I SA/Kr 813/16 und vom 14.06.2016, AZ I SA/Kr 469/16 und Woiwodschafts-Verwaltungsgerichtes in Wrocław vom 29.06.2016, AZ I SA/Wr 253/16).

  • soll der Besteuerung nach den Besteuerungsgrundsätzen für die aus der Personengesellschaft ausscheidenden Teilhaber unterliegen. Somit soll diesbezügliches Einkommen nach den besonderen, für die Ausscheidung aus der Gesellschaft vorgesehenen Grundsätzen erörtert werden, wo als steuerlich abzugsfähige Aufwendungen der Wert der Einlage zum Zeitpunkt deren Einbringung in die Personengesellschaft gelten soll (Urteile des Obersten Verwaltungsgerichtes vom 30.07.2014, AZ II FSK 2046/12, vom 06.06.2015, AZ II FSK 1072/13, vom 04.09.2015, AZ II FSK 1656/13).

  • soll nicht als teilweise Ausscheidung des Anteilseigners aus der Personengesellschaft behandelt werden und der Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen bei der Anwendung der von dem Anteilseigner für den Erwerb des Gegenstands der Einlage in die Personengesellschaft getragenen Kosten, d.h. mit Rücksicht auf die sog. „historischen Kosten”, unterliegen.

Wir möchten Sie auf potentielle steuerliche Gefährdungen beim Anteilseigner an der Personengesellschaft aufmerksam machen, die aus der Teilerstattung der Kapitaleinlage hervorgehen können. Unserer Meinung nach bestehen rationelle Argumente zur Behauptung, dass die Rückerstattung eines Teils der Einlage in Höhe der eingebrachten Einlage zu Gunsten des Anteilseigner steuerneutral für diesen Anteilseigner sein sollte, weil dieser  keinerlei Vermögensanfälle daraus erzielt.