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Anmietung von Industrieanlagen und die Quellensteuer

2016-02-29

Beim Abschluss eines Vertrages über die Anmietung von Industrieanlagen bei den ausländischen Geschäftspartnern sollte der polnische Steuerzahler daran denken, dass in einigen Fällen die Quellensteuer in Polen abgeführt werden muss.

Maßgeblich für das Thema ist der Begriff der Industrieanlagen, der nicht in dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen definiert wurde. Das Fehlen solcher Definition ergibt sich aus der Tatsache, dass in den meisten Ländern die Gewinne aus der Anmietung von Industrieanlagen als Unternehmensgewinne behandelt werden und infolgedessen – werden diese im Sitzland des Unternehmens besteuert. Andere Lösung gibt es in Polen, das zu den Ländern zählt, die sich das Recht vorbehalten haben, in die Definition von „Lizenzgebühren“ auch Einkünfte aus der Vermietung von Industrieanlagen, gewerblichen und wissenschaftlichen Geräten und Containers einzutragen.

Trotz der Erweiterung des Katalogs der Lizenzgebühren um die obengenannte Industrieanlagen in den von Polen abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, wurden die Anlagen als solche nicht in den Rechtsvorschriften definiert, was bei den Steuerzahlern zu zahlreichen Auslegungszweifeln führt. Deshalb ist es erforderlich die im Wörterbuch enthaltene Definition zu verwenden, was sowohl die Steuerbehörden, als auch Gerichte tun, und kommen dabei manchmal jedoch zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen. Besonders wichtig für Steuerzahler ist es, dass die Steuerbehörden und manchmal auch die Gerichte den Begriff der Industrieanlage sehr breit auslegen, und zählen dazu nicht nur Personenkraftwagen und Sattelzugmaschinen, Teleskop-Gabelstapler sondern auch Kettenbagger (obwohl diese Auffassung vom Hauptverwaltungsgericht im Urteil vom 5. März 2014, Az. II FSK 820/12 bestritten wird), und auch Anlagen, die in der Klassifikation der Sachanlagen nicht zu den Industrieanlagen eingeordnet würden. Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Bydgoszcz unternahm kürzlich einen Versuch den Begriff der Industrieanlage zu definieren (Urteil vom 19. Januar 2016 r., Az. I SA/Bs 985/15), und stellte  mithilfe der Definition von Wörterbüchern fest, dass „mit einer gewissen Vereinfachung (…) kann man sagen, dass eine „Industrieanlage“, eine Anlage ist, die in der Industrie genutzt und verwendet werden kann, unabhängig davon, wie die Anlage vom Mieter tatsächlich genutzt wird.“ Gleichzeitig dem Gericht zufolge „hat die Nutzung der Industrieanlage (z. B. im Baugewerbe) keinen Einfluss auf deren Einordnung und Klassifizierung, da die Anlage durch die Nutzung für andere Zwecke ihre wesentlichen Merkmale, die sie zu der Gruppe von Industrieanlagen einordnen, nicht verliert." Zu ähnlichen Schlussfolgerungen kam auch das Hauptverwaltungsgericht in dem Urteil vom 25. März 2015 (Az. II FSK 337/13), in dem festgestellt wurde, dass „jede einzelne Anlage wegen ihrer besonderen Eigenschaften im Hinblick auf die Verwendung in der Industrie und nicht auf den Einsatz in jeweiligem Wirtschaftszweig analysiert werden muss.“

Das Fehlen einer Legaldefinition von Industrieanlagen als auch gemeinsamer Auslegung bei den Steuerbehörden und Verwaltungsgerichten kann die richtige Abrechnung der Quellensteuer erschweren. Bei mehr „problematischen“ Anlagen, wenn keine Entscheidungen in ähnlichen Fällen von Steuerbehörden und Verwaltungsgerichten verfügbar sind, ist es ratsam, die verbindliche Auskunft zu beantragen, um den vertretenen Standpunkt zu begründen.

Die Einstufung einer Anlage als Industrieanlage bewirkt, dass nach Art. 26 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes derjenige, der für die Nutzung oder für Nießbrauch der Anlage, darunter auch eines Transportmittels, gewerblichen und wissenschaftlichen Gerätes bezahlt, als Steuerpflichtiger verpflichtet ist, die Körperschaftssteuer in Höhe von 20% pauschal zu erheben. Gleichzeitig kann der Steuersatz aus dem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen angewendet werden, oder die Steuer wird nach einem solchen Abkommen nicht erhoben, wenn der Vertragspartner die Ansässigkeitsbescheinigung besitzt.