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Strenge Strafen für Nichtablage des Jahresabschlusses

2015-04-21

Zahlreiche Gesellschaften vergessen die Pflicht, den Jahresabschluss beim Nationalen Gerichtsregister (Krajowy Rejestr Sądowy - „KRS”) abzulegen. Seit dem 1. Januar 2015 sind kraft Novellierung des Gesetzes über das Nationale Gerichtsregister strengere Strafen für Nichtablage von Jahresabschlüssen oder für terminwidrige (verspätete) Ablage von Jahresabschlüssen sowie anderen obligatorischen Unterlagen beim KRS (nach dem novellierten Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 25a des KRS-Gesetzes) eingeführt worden.

Obwohl der bisher geltende Rechtsstand den Gerichten Geldstrafen im Falle der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Ablage des Jahresabschlusses verhängen ließ, erwies sich diese Berechtigung dermaßen wirkungslos, dass beschlossen wurde, den Gerichten die Mittel an die Hand zu geben, eine solche Geldstrafe wiederholt zu verhängen und ein zur Auflösung der Gesellschaft ohne deren obligatorische Abwicklung führendes Verfahren einzuleiten.

Und so in Bezug auf die Jahresabschlüsse unterliegen die Gesellschaften der Pflicht, deren Jahresabschlüsse innerhalb von 15 Tagen nach deren Feststellung beim KRS abzulegen. Dabei ist zu beachten, dass dem Rechnungslegungsgesetz gemäß, die Jahresabschlüsse innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag festzustellen sind.

Falls ein entsprechender Jahresabschluss nicht termingerecht abgelegt wird, dann wird das Registergericht in erster Linie die Gesellschaft zur Ablage des Jahresabschlusses innerhalb von 7 Tagen auffordern, und im Anschluss daran eine Geldstrafe in Höhe bis zu 10 000 PLN verhängt. Eine Neuheit daran ist, dass die Gerichte berechtigt sind, die oben genannte Geldstrafe wiederholt zu verhängen.

Darüber hinaus, falls die betreffende Gesellschaft trotz gerichtlichen Aufforderungen deren Jahresabschlüsse für zwei nacheinander folgende Geschäftsjahre nicht abgelegt oder andere Auskunftspflichten nicht erfüllt hat, und zwar trotz zweimaligen gerichtlichen Aufforderungen, dann wird von Amts wegen gegen eine solche Gesellschaft ein Auflösungsverfahren ohne Durchführung deren Abwicklung eingeleitet werden.

Darüber hinaus gilt die Androhung der Gesellschaftsauflösung ohne Durchführung des Abwicklungsverfahrens auch für solche Rechtsträger, die bisher keine Jahresabschlüsse abgelegt oder die erforderliche Eintragungen nicht vornehmen lassen haben, soweit diese Träger die fehlenden Unterlagen innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des novellierten Gesetzes, d.h. bis zum 30.06.2015, nicht einreichen.

In derselben Zeit, d.h. seit dem 1. Januar 2015, sind die Geldstrafen für die terminwidrige Einreichung des Jahresabschlusses der Gesellschaft an zuständiges Finanzamt verschärft worden.

Gemäß dem Körperschaftssteuergesetz gilt die Pflicht, dass Jahresabschlüsse innerhalb von 10 Tagen nach deren Feststellung bei zuständigen Finanzämtern abzulegen sind.

Falls das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr der jeweiligen Gesellschaft gleich ist, was in der Praxis am häufigsten zu treffen ist, hat die Feststellung des Jahresabschlusses einer solchen Gesellschaft bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Demzufolge soll ein solcher Jahrsabschluss beim Finanzamt spätestens bis zum 10. Juli des Folgejahres abgelegt werden. Für die Nichterfüllung der Pflicht der termingerechten Jahresabschlussablage werden hohe Geldstrafen drohen, deren Wert sogar auf das Zwanzigfache des Jahresmindestlohnes (d.h. sogar bis 35.000,00 PLN in 2015) steigen kann. Die Höhe der Geldstrafe wird individuell festgestellt, und hängt u.a. vom Einkommen oder Vermögensstand ab.

Der oben genannte Tatbestand stellt sich andersartig in Bezug auf solche Rechtsträger (d.h. die Wirtschaftstätigkeit betreibende natürliche Personen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts usw.) dar, welche der Eintragungspflicht beim KRS nicht unterliegen. Wenn solche Rechtsträger Handelsbücher führen, dann unterliegen sie der Verpflichtung, beim zuständigen Finanzamt, also bis Ende April des Folgejahres, einen entsprechenden Jahresabschluss samt Steuererklärung abzulegen.