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Die Verpflichtung zur Erstellung einer lokalen Dokumentation besteht nur bei Transaktionen mit verbundenen Unternehmen, die nicht unter die Befreiung gemäß Art.11n des CIT-Gesetzes fallen

2021-09-28

Am 15. September 2021 erließ der Leiter der Landessteuerinformation eine individuelle Auslegung, AZ 0111-KDIB1-2.410.300.2021.ANK, bezüglich der Verpflichtung zur Erstellung einer lokalen Verrechnungspreisdokumentation gemäß den Bestimmungen des Körperschaftssteuergesetzes (im Folgenden: "CIT-Gesetz").

Ein Unternehmen mit Sitz in Polen, das zu einer Kapitalgruppe gehört, deren Geschäftsfeld die Entwicklung und Vermarktung von Wohnprojekten ist, beantragte eine Auslegung. Im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit hat der Antragsteller Darlehen an verbundene Unternehmen vergeben. Keines der Unternehmen, die an der Transaktion als Einkommensteuerpflichtige im Jahr 2020 beteiligt waren, kam in den Genuss der subjektiven Befreiung oder der subjektiven Befreiung im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten in der Sonderwirtschaftszone. Außerdem erzielten einige der verbundenen Unternehmen, mit denen der Antragsteller im Steuerjahr 2020 eine kontrollierte Transaktion durchführte, im Jahr 2020 steuerliche Einkünfte, während einige einen steuerlichen Verlust erlitten.

Gemäß Artikel 11n Punkt 1 des CIT-Gesetzes können verbundene Parteien, die ihren Wohnsitz, ihren eingetragenen Sitz oder ihre Geschäftsleitung auf dem Gebiet der Republik Polen haben, von der Verpflichtung zur Erstellung lokaler Unterlagen befreit werden, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)            kommen nicht in den Genuss der Befreiung nach Artikel 6 (persönliche Befreiung),

b)           nicht in den Genuss der in Artikel 17 Absatz 1 Nummern 34 und 34a genannten Befreiung kommen (subjektive Befreiung im Zusammenhang mit Tätigkeiten in einer Sonderwirtschaftszone),

c)            keinen steuerlichen Verlust erlitten haben.

Nach dem in der Auslegung dargelegten Sachverhalt wurde die in den Vorschriften angegebene Transaktionsgrenze für eine homogene Transaktion überschritten. Der Kläger hatte deshalb Zweifel, ob in einer Situation, in der er eine kontrollierte Transaktion homogener Art mit verbundenen Unternehmen durchführt, die gemeinsam die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Dokumentationspflicht erfüllen, eine solche Verpflichtung besteht:

  • nur im Umfang einer kontrollierten Transaktion mit denjenigen verbundenen Unternehmen, die nicht gemeinsam die in Artikel 11n Abs. 1 des CIT-Gesetzes genannten Bedingungen erfüllen,
  • oder im Rahmen einer kontrollierten Transaktion mit allen verbundenen Unternehmen, auch wenn einige von ihnen gemeinsam die in Artikel 11n Abs. 1 des CIT-Gesetzes genannten Bedingungen erfüllen.

Nach Meinung des Antragstellers sei er nur dazu verpflichtet, die lokale Verrechnungspreisdokumentation in Bezug auf kontrollierte Transaktionen mit denjenigen verbundenen Parteien zu erstellen, die die Bedingungen für eine Befreiung nicht gemeinsam erfüllen.

Dieser Standpunkt wurde von der Steuerbehörde in der fraglichen Einzelauslegung bestätigt. Der Leiter der Landessteuerinformetion wies auf den Inhalt von Artikel 11I Abs. 3 des CIT-Gesetzes hin, wonach bei der Bestimmung des Wertes von kontrollierten Transaktionen homogener Natur der Wert der in Artikel 11n des CIT-Gesetzes genannten kontrollierten Transaktionen nicht berücksichtigt wird, was bedeutet, dass der Wert einer Transaktion (und die Dokumentationsschwellen) nur für den Teil der Transaktion bestimmt wird, der nicht der Befreiung unterliegt.

In Anbetracht der obigen Ausführungen besteht die Verpflichtung zur Erstellung einer lokalen Verrechnungspreisdokumentation nur in Bezug auf die kontrollierte Transaktion mit denjenigen verbundenen Parteien, die die Bedingungen für eine Befreiung nicht gemeinsam erfüllen (vorausgesetzt, andere gesetzliche Bedingungen für die Verpflichtung zur Erstellung einer lokalen Verrechnungspreisdokumentation sind erfüllt).

 

Kinga Duszna, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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