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GEU-Urteil – wichtig für die Praxis des internationalen Warenverkehrs

2015-02-11

​Steuerpflichtige, welche Warenlieferungen in andere Länder ausführen, sollten die steuerlichen Konsequenzen aus Erbringung von Dienstleistungen an verkauften Waren außerhalb des Landem ewägen. Denn gemäß dem Urteilstenor des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 2 Oktober 2014 in de Suche C 446/13 Fonderie 2A gegen Ministre de l’Économie et des Finances ist als Lieferungsort der verkauften Ware der Sitzstaat des Erwerbers zu verstehen, falls beim Verkauf der Ware durch die in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft an den in einem anderen Mitgliedstat ansässigen Erwerber und zu dessen Gunsten der Verkäufer einem in diesem Mitgliedstaat ansässigen Dienstleister Fertigstellungsarbeiten noch vor der Versendung dieser Ware durch den betreffenden Dienstleister an den Erwerber in Auftrag gegeben habe.

Wie es der Gerichtshof einschlägig ausgedrückt hat, werde von dem Hersteller durch Versendung der Ware an den Dienstleister die Befähigung zur Verfügung über die Gegenstände wie ein Eigentümer auf den Erwerber nicht übertragen. Der Lieferungsort sei dagegen von der Stelle abhängig, an welcher die Waren gemäß der durch die Parteien getroffenen Vereinbarung sich befindlich gewesen seien. Dies bedeute, dass der Hersteller wegen der Beförderung der Ware in ein anderes Mitgliedstaat, wo diese Ware den Fertigstellungsarbeiten unterzogen, und erst dann im Rahmen des inländischen Verkaufs in einem anderen Mitgliedstaat verkauft worden sei, sich zu diesem Zweck in dem Verkaufsmitgliedsstaat registrieren lassen sollte, damit die Mehrwertsteuer ordnungsgemäß verrechnet werden kann.

Das GEU-Urteil hat für die Zeitung Rzeczpospolita unsere Expertin, Frau Barbara Otrzonsek, Steuerberaterin bei ATA TAX durch in der Feststellung kommentiert, dass „das Urteil, selbst wenn es den Rechtsstand von 2001 betrifft und zu dessen Grundlage die Regelungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem liegen, ist jedoch auch für die Interpretierung der aktuell geltenden Vorschriften bedeutend. Mit Rücksicht auf die Entscheidung aus dem kommentierten GEU- Urteil sollten polnische Steuerpflichtigen, welche Lieferungen von Waren in ein anderes Mitgliedsstaat gekoppelt mit Verarbeitung dieser Waren in ebendiesem Staat plant, nicht vergessen, dass es Registrierung zu Mehrwertsteuerzwecken in dem Staat bedürfen könnte, wo diese Ware den Verarbeitungsprozessen zu unterziehen sei.“

Wir empfehlen Ihnen, den Tatbestand und den GEU-Urteilstenor in der Rechtssache C-446/13 Fonderie 2A gegen Ministre de l'Économie et des Finances, welcher auf der Internet-Seite von InfoCuria samt GEU-Rechtssprechung befindlich ist, zur Kenntnis zu nehmen.