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Änderung der Begriffsdefinition des Erstbezugs im UStG. Es wird einfacher sein eine Befreiung beim Immobilienverkauf zu bekommen

2019-09-18

Am 4. Juli 2019 hat die polnische Volksvertretung (das polnische Sejm) das Gesetz zur Änderung des UStG und einigen anderen Gesätzen (polnisches Gesetzblatt, Pos. 1520) verabschiedet. Die eingeführten Vorschriften umfassen mit ihrem Bereich u.a. eine Vereinfachung der Steuerbefreiung, die sich auf Lieferung von Gebäuden bezieht.

 

Die Novelle, die unter anderen die Auslegungszweifel bezüglich des Erstbezugs  zerstreuen soll, ist am 1. September 2019 in Kraft getreten.

 

Im Lichte der bisher geltenden Vorschriften wird ein Erstbezug als “Übergabe zur Nutzung an den Ersterwerber oder Erstnutzer oder Beginn der Nutzung der Gebäude oder Teile davon für Eigenbedarf, nachdem sie gebaut oder ausgebessert wurden, in einem Fall, wenn die Ausgaben, die für die Ausbesserung getragen wurden, im Sinne der Einkommensteuer- Vorschriften mindestens 30% des Anfangswertes betragen haben.

 

Die Präzisierung des Begriffs eines Erstbezugs kann eine wesentliche Frage für die Einheiten werden, die nach dem Bau (Ausbesserung) des Gebäudes es für einen Zeitraum für Eigenbedarf genutzt haben und danach entschieden haben es zu verkaufen. Bisher war es ein Thema, das viele Zweifel erweckt hat, weil die Übergabe zur Nutzung "in Erfüllung der Handlungen, die der Besteuerung unterliegen" erfolgen soll. Nach Einführung des Gebäudes in das Anlagegütterverzeichnis wurde es nicht eindeutig als bezogen und eventuell zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung i.V.m. dem Verkauf berechtigend anerkannt. Nach einer lang dauernden Zeit der Nichtübereinstimmung des polnischen Gesetzes mit der USt.-Richtlinie, hat der Gesetzgeber entschieden, den strittigen Punkt zu schliessen und die Vorschriften an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und der Verwaltungsgerichte anzupassen.

 

Ein Hauptbeispiel dieser Nichtübereinstimmung war die bekannte Rechtssache zwischen der Gesellschaft Kozuba Premium Selection Sp. z o.o. und dem Leiter der Finanzkammer in Warszawa (C-308/16), welche die Besteuerung der Verkaufstransaktion von einem Gebäude mit der Umsatzsteuer betraf, das früher von dem Eigentümer für Eigenbedarf genutzt wurde. Im Laufe des Verfahrens haben die Steuerbehörden die von der Gesellschaft angenommene Abrechnungsart in Frage gestellt. Am 16. November 2017 hat der Gerichtshof in einem Urteil bestätigt, dass das polnische UStG in dem Bereich, in dem es den Begriff des Erstbezugs definiert, mit der europäischen Richtlinie widersprüchlich ist. Obwohl es ein Wendepunkt war, war es nur der Anfang für die geplanten Änderungen in der Gesetzgebung. Seit diesem Moment, um ein Gebäude als Erstbezogen anzuerkennen war es ausreichend, dass man angefangen hat es zu nutzen (nicht unbedingt durch einen Dritten). Im Lichte dieses Urteils könnte die Gesellschaft Kozuba Premium Selection Sp. z o.o., nachdem sie dieses Gebäude gebaut und angefangen hat zu nutzen, es nach Ablauf von zwei Jahren liefern, die Befreiung auf Grundlage Art. 43 Abs. 1 Pkt. 10 des polnischen UStG nutzend.

 

Berücksichtigt man die eingeführten Änderungen, kann man hoffen, dass zusammen mit dem Absehen von der Verbindung des Erstbezugs mit der Ausführung von Tätigkeiten, die der Besteuerung unterliegen, die Situation der Steuerpflichtigen in bisher strittigen Fragen vereinfacht wird. Man soll jedoch nicht vergessen, dass die Befreiung der Lieferung von Gebäuden von der Umsatzsteuer nicht immer die günstigste Lösung für die Parteien ist. Für einen Erwerber, dem das Recht auf den Vorsteuerabzug zusteht, kann ein Verzicht auf die Befreiung günstiger sein. Deshalb ist es bei der Abrechnung mit den Steuerbehörden so wichtig, die einzelnen Vorteile des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.

 

Natalia Szymocha, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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