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Die Gewinnberechnung in einer Sonderwirtschaftszone bei zwei Genehmigungen

2019-09-05

Unternehmer, die ihre Wirtschaftstätigkeit im Rahmen einer Genehmigung auf Gebiet der Sonderwirtschaftszonen (weiter:  Sonderzone) führen, machen Gebrauch von speziellen steuerlichen Präferenzen. Einnahmen, die von dieser Tätigkeit erzielt werden, werden nämlich von der Einkommenssteuer befreit. Die Vorteile, die von Tätigkeit in der Sonderzone erzielt werden, sind nämlich so bedeutend, dass manchamal die Gesellschaften, die in der Sonderzone tätig sind, über weitere Investitionen und weitere Genehmigungen entscheiden.

 

Solche Situationen wecken jedoch Zweifel, wie die Buchführung korrekt geführt werden soll, d.h. ob der Unternehmer die von der Steuer befreiten Einnahmen separat im Rahmen jeder Genehmigung bestimmen soll, oder ob die Größe der von der Steuer befreiten Einnahmen zusammen bestimmt werden soll und eine gemeinsame Buchhaltung für die Tätigkeit in der Sonderzone geführt werden soll. Aus dem Grung, dass es keine einheitliche Stellung der Steuerbehörden gibt, ist diese Frage der Gegenstand von zahlreichen individuellen Auslegungen.

 

Genauso war es im Fall einer Gesellschaft, die eine Wirtschaftstätigkeit in der Sonderzone auf Grundlage von zwei Genehmigungen geführt hat. Die erste Genehmigung wurde in 2012, die zweite in 2014, in Bezug auf die Erweiterung des Unternehmens ausgegeben. Der Bereich der Tätigkeiten, die in der Sonderzone geführt wurden war auf beiden Genehmigungen gleich. Nach Meinung der Gesellschaft ist sie dazu verpflichtet eine Buchführung zu führen, die die Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes erfüllt, also auf eine Art, die u.a. die Bestimmung des Einkommenwertes (Steuerergebnis), der von der Steuer wegen der Führung der Tätigkeit in der Sonderzone befreit wird und des Werts, der der Besteuerung unterliegt, unabhängig von der Zahl der Genehmigungen. Die Gesellschaft hat damit argumentiert, dass die Pflicht der Buchführung für einzelne Genehmigungen dem Inhalt der geltenden Gesetzen nicht entzogen werden kann. Zusätzlich soll die Gesellschaft die erhaltene öffentlche Hilfe zuerst für den Tag, an dem sie die erste Genehmigung erhalten hat diskontieren, und erst wenn das Limit der öffentlchen Hilfe, die im Rahmen der ersten Genehmigung zusteht aufgebraucht wird, für den Tag, an dem die zweite Genehmigung ausgegeben wurde.

 

Diese Stelle wurde jedoch von der Steuerbehörde nicht bestätigt. Nach Meinung der Steuerbehörde soll die Gesellscheft die Buchführung so führen, dass es möglich sein wird, die erzielten Einnahmen oder den Verlust separat in Bezug auf jede Genehmigung zu bestimmen. Man kann auch nicht die öffentlche Hilfe diskontieren, die gesamt aus allen Genehmigungen auf Führung der Tätigkeit auf dem Gebiet einer Sonderzone resultiert, indem die Limite der einzelnen Genehmigungen genutzt werden. Die Meinung der Steuerbehörde wurde vom Woiwodschafts Verwaltungsgericht in Poznań bekräftigt.

 

Anschließend ist die Sache beim Hauptverwaltungsgericht angetroffen, das im ganzen den angeklagten Urteil des erstinstanzlichen Gerichts aufgehoben hat und die Sache für die erneute Entscheidung übergeben hat. Nach Meinung des Hauptverwatungsgerichts (AZ II FSK 3761/17), hat das erstinstanzliche Gericht nicht alle Vorwürfe, die in der Klage aufgehoben wurden, überlegt. Das Gericht hat sich zu der Klage nicht geäußert, die sich auf Zuwiderhandlung der Gesetze der materiellen Rechts beziehen, die darauf bestehen, dass die Behörde anerkennt, dass es nicht möglich ist die öffentlche Hilfe aus allen Genehmigungen auf Führung der Tätigkeit in einer der Sonderzonen zu diskontieren und dass die Limite, die aus einzelnen Genehmigungen resultieren chronoligisch genutzt werden.

 

Die Frage der Art und Weise der Buchführung durch die Unternehmer, die in der Sonderzonen ihre Tätigkeit auf Grundlage von zwei oder mehr Genehmigungen führen und der chronologischen Abrechnung des Befreiungslimits löst immer Kontroverse aus. Im Endeffekt wird dieses Thema oft Gegenstand der Anträge auf individuelle Auslegungen. Leider sind jedoch die Meinungen der Steuerbehörden in diesem Bereich widersprüchlich. Die Zweifel konnten auch nicht von bisherigen Entscheidungen des Hauptverwaltungsgerichts, die für die Steuerpflichtigen günstig waren, entschieden werden.

 

Anna Skórska, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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