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Änderungen in der Körperschaftssteuer - Steuersatz von 9% für die kleinsten Firmen

2018-10-17

Am 25. September 2018 ist beim Sejm ein Entwurf zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes und mancher weiterer Gesetze (weiter: Änderungsvorschlag) eingegangen, der eine ganze Reihe von Änderungen im Steuersystem vorsieht. Eine von ihnen ist die Reduzierung des Präferenz-Körperschaftsteuersatzes von den gegenwärtigen 15% bis auf 9% des Einkommens.

Die aktuell geltenden Steuersätze für Unternehmer betragen 19% und 15%. Die niedrigeren Steuersatz können Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, die den Status eines kleinen Steuerpflichtigen haben und diejenigen, die im gegebenen Jahr ihre Gewerbetätigkeit aufnehmen.

Ab dem 1. Januar 2019 wird der Steuersatz von 15% abgeschafft, dagegen wird ein Teil der Steuerpflichtigen einen niedrigeren Präferenzsteuersatz in Höhe von 9 % in Anspruch nehmen. Gemäß dem Änderungsentwurf wird diese ausschließlich andere Einnahmen als die aus Kapitalgewinnen betreffen. Beispielsweise werden somit Erträge aus der Veräußerung von Anteilen (Aktien) an Kapitalgesellschaften oder Dividenden mit 19% besteuert.

Den ermäßigten Körperschaftsteuersatz werden die Steuerpflichtigen in Anspruch nehmen können:

  • deren Einnahmen im laufenden Jahr nicht den Betrag von 1,2 Mio. Euro überschritten haben. Die Umrechnung der Beträge wird gemäß dem Mittelkurs der Polnischen Nationalbank (NBP) vorgenommen, der zum ersten Werktag des Steuerjahres, aufgerundet auf 1 000 PLN veröffentlicht wird.
  • die den Status eines kleinen Steuerpflichtigen haben (ermittelt auf Grundlage der Einnahmen aus dem Steuervorjahr), oder auch ihre Gewerbetätigkeit im gegebenen Jahr aufnehmen.

Das Finanzministerium hat die Bedingung in Verbindung mit dem Anteil des Einkommens an Einnahmen im vorangegangenen Steuerjahr, in dem der Steuerpflichtige den Präferenz-Körperschaftsteuersatz in Anspruch nehmen möchte, zurückgenommen. Ursprünglich durfte dieser Anteil nicht höher als 33 % betragen.

Im Sinne des Gesetzesentwurfes können Gewerbetätigkeiten aufnehmende und kleine Steuerpflichtige die Steuervorauszahlungen bei Anwendung des niedrigeren Steuersatzes für die Monate oder Vierteljahre berechnen, in den ihre, ab Anfang des Steuerjahres erzielte Einnahmen den Betrag von 1,2 Mio. Euro nicht überschreiten. Begonnen ab dem nächsten Monat oder Vierteljahr sind die Steuerpflichtigen zur Anwendung des Basissteuersatzes verpflichtet. Äußerst wichtig ist, dass im Fall einer Überschreitung des oben genannten Betrags, der Steuersatz von 19% – gemäß dem Entwurf – Anwendung in Bezug auf das gesamte Einkommen, und nicht nur in Bezug auf den Überschuss über den Betrag von 1,2 Mio. Euro finden wird.

Der ermäßigte Körpersteuersatz wird dagegen keine Anwendung finden bei:

  • einer gespaltenen Gesellschaft,
  • Steuerpflichtigen, die als Sacheinlage in andere Unternehmen oder ihr Stammkapital:

a) ein von ihnen zuvor geführtes Unternehmen, organisierte Unternehmensteile oder Vermögensbestandteile dieses Unternehmens im Gegenwert von über 10 000 Euro umgerechnet gemäß dem Mittelkurs der Polnischen Nationalbank (NBP) zum ersten Werktag des Oktobers des vorherigen Steuerjahres, aufgerundet auf 1 000 PLN eingebracht haben oder

b) Vermögensbestandteile durch diesen Steuerpflichtigen infolge der Liquidation anderer                 Steuerpflichtigen erzielt wurden, sofern dieser Steuerpflichtige Anteile (Aktien) der anderen, liquidierten Steuerpflichtigen gehalten hat

- und zwar in dem Steuerjahr, in dem die Spaltung eingetreten ist oder die Sacheinlage eingebracht wurde, wie auch in dem direkt darauf folgenden Steuerjahr.

Die erste Lesung des Gesetzesentwurfes fand am 2. Oktober statt. Gegenwärtig wurde er an den Ausschuss für öffentliche Finanzen weitergeleitet.

 

 

Anna Skórska, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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