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Geschenkkarten – unentgeltliche Leistung oder Schenkung?

2018-10-10

Aushändigen einer Geschenkkarte einem Kunden, Kontrahenten oder Mitarbeiter muss nicht unbedingt zum Entstehen von Erträgen aus unentgeltlichen Leistungen, und in der Konsequenz zu fälligen Steuern führen.

In der Auslegung vom Juli (0113-KDIPT2-3.4011.331.2018.1.GG) hat der Direktor der Steuerinformation Polen anerkannt, das Aushändigung durch einen Arbeitgeber von Geschenkkarten seinen Mitarbeitern in Verbindung mit einem Betriebsjubiläum ist für den Antragsteller nicht mit einer Pflicht die Einkommensteuer für die Steuerpflichtigen abzurechnen.

Wie aus der Sachverhaltsbeschreibung in diesem Fall  ersichtlich war – war ein Geschenk anlässlich eines Firmenjubiläums keine Form von Arbeitsentgelt, die Aushändigung ergab sich nicht aus internen Firmenordnungen, und die Mitarbeiter wussten nichts darüber, dass sie ein entsprechendes Geschenk erhalten.

Die angeführte Auslegung wirft ein neues Licht auf die Besteuerungsweise der Übergabe von Geschenkkarten, sogar in den Fällen, in den der Beschenkte kein Mitarbeiter ist.

Unter Beachtung der Argumentation vom Direktor der Steuerinformation Polen, können wir anerkennen, dass akzeptabel eine Lösung wäre, in der der Steuerpflichtige, gute Beziehungen zum Beispiel mit seinen Kontrahenten pflegend, beschließt Ihnen Geschenkkarten auszuhändigen, ohne bei ihnen das Risiko von zu besteuernden Erträgen zu generieren.

Die notwendige Bedingung, die Anwendung vom besprochenen Modell ermöglicht ist eine angemessene Aktionsorganisierung, so dass die Kontrahenten über keine Informationen verfügen, dass sie nach Erfüllung von bestimmten Bedingungen beschenkt werden. Einzig als Beispiel kann man hinweisen, dass die Firma den Kontrahenten keine Informationen über die Bedingungen zur Verfügung stellen sollte, die sie zum Erlangen der „Belohnung” berechtigen.

In der von uns geschilderten Situation, der Argumentation des Direktors der Steuerinformation Polen zufolge, wird die Firma zum Schenker, und der Kontrahent zum Beschenkten. Daher in Übereinstimmung mit den geltenden Regelungen, sind anstelle von Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, die Vorschriften des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungsteuer anzuwenden.

Was jedoch wesentlich ist, von der Erbschafts- und Schenkungsteuer ist ein Schenkungswert bis zum Betrag von 4902 PLN befreit. Im Resultat ist ein, eine Geschenkkarte im Wert bis zu 4902 PLN erhaltende Kontrahent von der Pflicht zur Zahlung der Erbschafts- und Schenkungsteuer und Abgabe der Steuererklärung befreit.

Man sollte jedoch betonen, dass so die Situation bezogen auf Beschenkte – natürliche Personen aussehen wird, jedoch wenn der Beschenkte eine juristische Personen ist, wird das Einkommen von der Geschenkkarte unter die Körperschaftsteuer fallen.

Was die Folgen der Aushändigung einer solchen Karte bei dem Schenker betrifft, werden nach Maßgabe des Körperschaftsteuergesetzes, Aufwendungen in Verbindung mit der Schenkung keine Anschaffungskosten der Firma darstellen.

 

Magdalena Walczyńska, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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