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Die Folgen des außervertraglichen Austritts von Grossbritanien und Nordirland aus der Europäischen Union für die Körperschaftssteuer und Einkommenssteuer

2019-10-29

Das Finanzministerium hat am 11.10.2019 die Information über die möglichen ertragssteuerliche Folgen  des außenvertraglichen Austritts von Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) aus der Europäischen Union (sog. Brexit) veröffentlicht. In einem solchen Fall wird es keine Übergangsfrist geben, die es EU-Unternehmen und britischen Steuerpflichtigen mit Kapital- oder Familienbeziehungen ermöglicht, sich an die Vorschriften für jede Art von Kapital oder Umstrukturierungen zwischen ihnen anzupassen.

  1. Körperschaftssteuer (CIT)

Es soll erwähnt werden, dass für Wirtschaftssubjekte, die ihren steuerlichen Sitz in Mitgliedsstaaten der EU haben, viele Steuerregelungen auf der Unionsebene gelten, die die Verwirklichung der Grundsätze des einheitlichen Union Marktes erlauben (darunter auch Kapitalsverkehrfreiheit). Diese Regelungen sind:

  1. Die Richtlinie des Rates 2003/49/WE vom 03.06.2003 über ein gemeinsames Steuersystem für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten, nach der Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen der Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen von der Quellensteuer befreit sind (Verordnung Art. 21 des CIT-Gesetzes);
  2. Die Richtlinie des Rates 2011/96/UE vom 30.11.2011 über das gemeinsame Steuersystem für Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, nach der Dividenden, die zwischen Tochtergesellschaften und Muttergesellschaften der Mitgliedstaaten ausgeschüttet werden, von der Steuer befreit sind  (Verordnung Art. 22 Abs. 4-6 des CIT-Gesetzes);
  3. Die Richtlinie des Rates 2009/133/WE vom 19.10.2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Teilspaltungen, die Übertragung von Vermögenswerten und den Austausch von Anteilen, die verschiedene Gesellschaften der Mitgliedstaaten betreffen, sowie für Übertragungen des Statutsitzes  einer europäischen Gesellschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen, nach der die Besteuerung von Gewinnen, die bei Umstrukturierungen erzielt werden, bis zu ihrer Durchführung aufgeschoben wird. Diese Richtlinie wurde durch eine Reihe von Bestimmungen des CIT-Gesetzes über Steuereinnahmen und steuerlich abzugsfähige Kosten umgesetzt.

Im Falle eines außervertraglichen Brexits werden die Bestimmungen des CIT-Gesetzes zur Umsetzung der in den oben genannten Richtlinien enthaltenen Steuerprivilegien in Bezug auf die Steuerpflichtigen des Vereinigten Königreiches nicht mehr gelten. Ab dem Tag des Brexits werden die zwischen polnischen Steuerpflichtigen und Unternehmen des Vereinigten Königsreichs erzielten Einnahmen, die mit den oben genannten EU-Richtlinien umfasst werden, nach den allgemeinen Regeln unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des mit dem Vereinigten Königreich geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens besteuert.

In einem Fall, in dem das Vereinigte Königreich nach dem Brexit Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums bleibt, werden die für die Steuerpflichtigen der EWG-Staaten vorgesehene Steuervergünstigungen weiterhin angewendet.

  1. Einkommenssteuer (PIT)

Ab dem Tag des Brexits werden natürliche Personen von den Steuervergünstigungen bei der gemeinsamen Besteuerung des Ehegatteneinkommens und der Besteuerung des Einkommens von Alleinerziehenden nicht mehr nutzen können.

Bleibt das Vereinigte Königreich nach Brexit Mitglied des EWR, werden die Steuervergünstigungen für Ehepartner und Alleinerziehende weiterhin gelten.

Im Hinblick auf das mögliche außervertragliche Brexit sollten sich polnische Unternehmen auf die Änderungen vorbereiten, die sich auf Abwicklung von Transaktionen mit Steuerpflichtigen des Vereinigten Königreiches beziehen.

 

Dorota Dąbrowska, Steuerberaterin, ATA Tax Sp. z o.o.

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