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Ausgaben für Alkohol bei Betriebsfesten und Betriebsausgaben

2017-09-27

Die Gesellschaft kann den beim Treffen von Firmenabteilungen ausgeschenkten Alkohol als Betriebsausgaben nicht absetzen, auch wenn Ziel der Abteilungtreffen Steigerung der Arbeitsmotivation und Integration ist, infolgedessen die Einnahmen der Gesellschaft zunehmen sollen. Dies ergibt sich aus der am 1. September 2017 erteilten individuellen Auslegung (AZ 0114-KDIP2-1.4010.127.2017.1), in der der Standpunkt des Finanzamtes in der für viele Steuerpflichtige wesentlichen Sache bestätigt wird.

Sachverhalt

Eine Logistikdienstleistungsgesellschaft stellte die Frage, ob die von ihr getragenen Ausgaben für Veranstaltungen für Mitarbeiter und auf Grundlage von zivilrechtlichen Verträgen beschäftigten Personen, u.a. Ausgaben für Mahlzeiten, Alkohol und zusätzliche Attraktionen in Form von z.B. GoKart-Racing, zu den Betriebsausgaben gerechnet werden können.

Was sagen die Vorschriften dazu

Gemäß Art. 15 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes Betriebsausgaben sind die zur Erzielung von Betriebseinnahmen oder Bewahrung oder Sicherung von Einnahmequellen getragenen Aufwendungen, mit Ausnahme der in Art. 16 Abs. 1 genannten Kosten. Es wird also angenommen, dass um die Ausgaben als Betriebsausgeben zu anerkennen sollen diese:

  • vom Steuerpflichtigen getragen werden,

  • definitiv sein,

  • im Zusammenhang mit den betriebenen Geschäftstätigkeiten verbunden sein,

  • zur Erziehung von Betriebseinnahmen oder Bewahrung oder Sicherung von Einnahmequellen getragen werden oder können Einfluss auf ihren Ausmaß haben,

  • ordnungsgemäß dokumentiert sein,

  • nicht im Art. 16 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes enthaltenen Katalog von nicht als Betriebsausgaben geltenden Ausgaben erfasst werden.

Die obigen Bedingungen müssen insgesamt erfüllt werden.

Gleichzeitig, wie aus Art. 16 Abs. 1 Pkt. 28. Körperschaftsteuergesetzes entsteht, werden als Betriebsausgaben  die Repräsentation- und Werbeausgaben  nicht erkannt, insbesondere Ausgaben für gastronomische Dienstleistungen, Einkauf von Lebensmitteln und Getränken, darunter auch Alkohol. Es fehlt jedoch an einer gesetzmäßigen Definition der oben erwähnten Repräsentation.

Repräsentationsbegriff – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtes

Das OVG hat in dem am 17. Juni 2013 von 7 Richtern erteilten Urteil (Aktenzeichen II FSK 702/11) erkannt, dass die Repräsentation Handlungen zur Bildung oder Festigung des positiven Images des Steuerpflichtigen gegenüber anderen Unternehmen darstellt, vor allem alle an schon bestehende oder potentielle Kontrahenten des Steuerpflichtigen oder eines Dritten gerichtete Handlungen, um das erwartete Image des Steuerpflichtigen für Zwecke einer Erleichterung des Vertragsabschlusses oder Vorbereitung von vorteilhaften Bedingungen eines Vertragsabschlusses zu schaffen. Ausgaben für die Repräsentation können also Ausgaben sein, die zur Gestaltung eines positiven Images, Hervorhebung des Wohlstands, Professionalismus getragen werden, wobei ist die Repräsentation nicht mit „Üppigkeit”, „Pracht” oder auch „Prunk" gleichzusetzen.

Zur Beurteilung ob die gegebenen Handlungen die in Art. 16 Abs. 1 Pkt. 28 genannte Repräsentation darstellen, ist eine Analyse der gesamten Sachverhaltselemente im gegebenen Fall vorzunehmen.

Kosten eines Integrationstreffens nach Beurteilung der Finanzbehörde

Richtig bemerkte die Finanzbehörde in der besprochenen Auslegung, dass obwohl die Repräsentation an andere Subjekte gerichtete Handlungen darstellt, bedeutet dies nicht automatisch, dass Aufwendungen für einen Mitarbeiter immer Betriebsausgaben darzustellen haben (in Anbetracht dessen, dass sie im Art. 16 Abs. 1 Pkt. 28 des Körperschaftsteuergesetzes nicht erfasst wurden). Ausgaben haben nämlich die Bedingungen des Art. 15 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes zu erfüllen, soweit die Teilnahme eines Mitarbeiters am gegebenen Geschäftstreffen nicht mit der Ausübung von Geschäftstätigkeiten nach Maßgabe des Arbeitsvertrags verbunden ist, wie auch keine Form vom Gehaltsäquivalent darstellt. Schlussfolgernd, wenn die Ausgaben zum Zwecke des Aufbaus von positiven Verhältnissen zwischen den Mitarbeitern getragen werden und diese wiederum einer tatsächlichen Gewinnsteigerung, Bewahrung oder Sicherung von Einnahmequellen beitragen, so können diese nach Beurteilung der Finanzbehörde grundsätzlich Betriebsausgaben darstellen.  

Dennoch unterscheidet das Finanzamt Ausgaben für Mahlzeiten und zusätzliche Attraktionen für Mitarbeiter von den Ausgaben für Alkohol. Soweit die erstgenannten Betriebsausgaben darstellen, weisen die zweitgenannten nach Auffassung des Finanzamtes keinen Kausalzusammenhang auf, den der Art. 15 Abs. 1 des Körpersteuergesetzes voraussetzt. Die Behörde nannte hier Art. 2 Abs. 1 Pkt. 1 des Gesetzes über die Erziehung in Nüchternheit vom 26. Oktober 1982, im Sinne dessen Aufgaben zur Alkoholismusvorbeugung durch die angemessene Gestaltung der Sozialpolitik wahrgenommen werden, insbesondere durch Schaffen von günstigen, Bedürfnisse befriedigenden Bedingungen, welche zur Zurückhaltung beim Alkoholgenuss motivieren.

Die Finanzbehörde bestätigte somit den von anderen Auslegungen bekannten Standpunkt. Die Steuerpflichtigen, die ein Integrationstreffen planen sollen also daran denken, dass nicht alle damit verbundenen Ausgaben zu den Betriebsausgaben gerechnet werden können.

Barbara Otrzonsek, tax consultant, ATA Finance.