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Möglichkeit, Zahlungen auf virtuelle Konten außerhalb der weißen Liste der Steuerpflichtigen als steuerlich absetzbare Kosten einzubeziehen

2019-11-06

In der letzten individuellen Auslegung vom 24. September vertrat der der Leiter der polnischen Landes Steuerinformation (KIS) die Meinung, dass Zahlungen auf virtuelle Konten, die nicht auf der weißen Liste der Steuerpflichtigen aufgeführt sind, als steuerlich absetzbare Kosten behandelt werden können, und wies außerdem darauf hin, dass nur Zahlungen, die aus Rechnungen resultieren auf das auf der weißen Liste angegebene Konto geleistet werden sollten.

Seit dem 1. September 2019 gibt es ein Verzeichnis der Informationen über die Steuerpflichtigen, deren Hauptziel ist die Unternehmen dabei zu unterstützen, Auftragnehmer effektiv und schnell zu überprüfen. Darüber hinaus wurden die bestehenden parallelen Listen der Steuerpflichtigen ersetzt: sowohl die aktiven als auch gelöschten. Zusätzlich enthält die aktuelle Liste Angaben zu den Bankkontonummern der Unternehmer. Nach den neuen Vorschriften, die am 1. Januar 2020 in Kraft treten, wird eine Überweisung von mehr als 15.000 PLN auf ein Konto, das auf der so genannten "weißen Liste" der Steuerpflichtigen nicht sichtbar ist, dazu führen, dass die Ausgaben nicht als steuerlich absetzbare Kosten berücksichtigt werden können.

Es soll darauf hingewiesen werden, dass viele der Konten, die bisher von den Steuerpflichtigen häufig genutzt wurden, nicht auf die weiße Liste aufgenommen wurden. Dies gilt insbesondere für virtuelle Konten, die jedem Kunden individuell zugeordnet werden. Die virtuelle Nummer dient der Automatisierung von Abrechnungen - ihre Verwendung durch den Zahler bewirkt, dass das System alle Überweisungsparameter erkennt und automatisch auf das für den Verkäufer geführte Konto bucht. Die Bank führt keine physischen Buchungen auf virtuellen Konten durch und erstellt für diese Konten auch keine Kontoauszüge. In diesem Fall werden die Zahlungen auf dem Basiskonto verbucht, aber die Identifizierung des Unternehmens, das die Zahlung geleistet hat, ist nur durch die Verwendung dieses Subkontos möglich.

In der besprochenen Interpretation erklärte der Leiter der Landes Steuerinformation, dass jede Zahlung auf ein Subkonto wie eine Zahlung auf ein Abrechnungskonto von der "weißen Liste" behandelt wird und daher als steuerlich absetzbare Kosten behandelt werden kann. Es ist aber wichtig, dass der Steuerpflichtige in seinen Unterlagen nachweisen kann, dass es sich bei der Einzahlung auf das Konto tatsächlich um eine Einzahlung auf ein Konto handelt, der auf der Liste in Art. 96b Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes genannten Unternehmen aufgeführt ist.

Wichtig ist auch, dass der Leiter der Lander Steuerinformation hat darauf hingewiesen, dass die nach dem 31. Dezember 2019 geleistete Zahlungen von Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen, die mit einem Versicherer im Wert von über 15 000 PLN abgeschlossen wurden, keinen einkommensteuerlichen Sanktionen unterliegen werden, die sich aus der Einführung einer weißen Liste der Mehrwertsteuerzahler ergeben. Gemäß dem Wortlaut des Art. 15d Abs. 1 Punkt der Körperschaftssteuergesetzes gilt diese Bestimmung für Rechnungen, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen bestätigen. Wird eine bestimmte Transaktion nicht gemäß den geltenden Vorschriften durch eine Rechnung bestätigt, findet die Bestimmung des Art. 15d Abs. 1 Punkt 2 des Körperschaftssteuergesetzes keine Anwendung, was zu dem Schluss führt, dass die Zahlung per Banküberweisung auf ein anderes als das am Tag des Überweisungsauftrags auf der "weißen Liste" vereinbarte Konto steuerlich absetzbare Kosten darstellen kann.

Der Leiter der Steuerinformation zugegeben, dass Versicherungsdienstleistungen, die von der Mehrwertsteuer befreit sind, in der Regel nicht durch Rechnungen dokumentiert werden, sondern durch eine Versicherungspolice, die keine Mehrwertsteuerrechnung darstellt. Somit hat der Leiter der Steuerinformation bestätigt, dass die negativen Folgen der Einzahlung auf ein Konto, das nicht auf der "weißen Liste" der Mehrwertsteuerzahler steht, nur für Zahlungen gelten sollten, die durch Mehrwertsteuerrechnungen bestätigt werden.

 

Kinga Duszna, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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