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Steuerauslegungen nach Änderung der Vorschriften

2018-11-29

Ziel der, durch den Präsidenten unterzeichneten Novelle des Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes, Abgabenordnung und weiterer Gesetze ist u.a. Einschränkung der Möglichkeit individuelle Auslegungen von Vorschriften in Verbindung mit der Verhinderung von Steuervermeidung zu erlangen.

Ab Anfang des nächsten Jahres werden Steuerpflichtige keine Auslegungen von Vorschriften beantragen können, die eine Verhinderung von Steuervermeidung zum Ziel haben, die sich auf Missbrauch von Steuerrechtvorschriften, Ausübung einer echten Wirtschaftstätigkeit oder Aufnahme von Maßnahmen auf eine künstliche und wirtschaftlich unbegründete Weise beziehen.

Die neuen Regelungen sind umfangreich, und die Novelle nennt als Beispiel die, mit dem oben genannten Verbot erfassten Vorschriften, beispielsweise die in der Abgabenordnung enthaltene Klausel zur Bekämpfung der Steuervermeidung und kleine, aus einzelnen Gesetzen hervorgehende Klauseln zur Bekämpfung der Steuervermeidung. Man wird auch nicht nach Vorschriften in Bezug auf vertragliche Vorteile einschränkende Maßnahmen fragen können. Unter diesem neu eingeführten Begriff befinden sich Bestimmungen der, von Polen abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger internationaler, steuerliche Problematik betreffenden Abkommen. Es geht somit hauptsächlich um Fälle von Missbrauch dieser Art von Abkommen.

 

Erlöschen von erteilten Rechtsauslegungen

Die neuen Vorschriften in Bezug auf die individuelle Rechtsauslegung treten mit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Eine gewisse – sehr wesentliche – Ausnahme in diesem Bereich wurde jedoch für Regelungen im Gegenstand des Erlöschens von bereits erteilten Rechtsauslegungen vorgesehen.

Individuelle Rechtsauslegungen die im Bereich von Steuerrechtvorschriften erteilt wurden, die Kraft der neuen Vorschriften keinen Gegenstand der Beantragung einer individuellen Rechtsauslegung darstellen können, werden nämlich nach Ablauf von 3 Monaten ab Bekanntgabe des Gesetzes erlöschen.

Der Gesetzgeber hat als begründet betrachtet, dass die bisher erteilten, Voraussetzungen aus den neuen Vorschriften (die den Bereich von Fällen erweitern, in den keine individuelle Rechtsauslegung erteilt werden kann) erfüllenden Rechtsauslegungen aus dem Rechtsverkehr verschwinden. Zur Begründung dieser gewagten These wird vorgebracht, dass aus der Perspektive des Gleichheitsgrundsatzes unzulässig ist, dass Unternehmen die solche Rechtsauslegungen zuvor beantragten, weiterhin ihren Schutz in Anspruch nehmen können.

Gewissermaßen als Trost führt die Novelle die Rechtsfiktion ein, dass nach Ablauf einer dreimonatigen vacatio legis diese Art von Rechtsauslegungen als erloschen betrachtet werden. Dies bedeutet u.a., dass diese nicht als ungültig ab Ausstellungsdatum betrachtet werden, und die Anwendung von solchen Rechtsauslegungen vor Feststellung ihrer Ungültigkeit dem Antragsteller nicht schaden kann. Übergangsvorschriften respektieren somit den Schutzgrundsatz, der aus der zuvor erhaltenen individuellen Rechtsauslegung hervorgeht, der jedoch de jure erlischt. Steuerpflichtige die im Besitz von solchen Rechtsauslegungen sind, werden in einem beschränkten Umfang die daraus folgenden Zusicherungen in Anspruch nehmen können. Nach Auffassung der Projektentwickler erlaubt dies im Ergebnis einen lauteren Wettbewerb zu erzielen, jedoch ohne Optimierungsvorsprung. Diese Konstruktion erweckt jedoch Bedenken aus der Sicht des Grundsatzes der Nichtrückwirkung und Wahrung erworbener Rechte.

Das Gesetz wurde im Gesetzblatt vom 23. November 2018 bekannt gegeben, somit werden die Steuerpflichtigen ab dem 24. Februar 2019 nicht den vollen Schutz in Anspruch nehmen können, den ihnen die bisher erteilten individuellen Rechtsauslegungen in diesem Bereich gewährt haben.

 

Neue Befugnisse auch für den Leiter der Nationalen Finanzverwaltung (KAS)

Der Leiter der nationalen Finanzverwaltung wird von Amts wegen eine bereits erteilte individuelle Rechtsauslegung in Verbindung mit auftretenden Voraussetzungen aufheben können, welche dem Direktor der Nationalen Steuerinformation erlauben ihre Erteilung zu verweigern. Der Gesetzgeber möchte auf diese Weise zusätzlich das System von Rechtsauslegungen abdichten und sich für den Fall absichern, dass die Auslegungsbehörde nicht früh genug das neue Schema der Steuervermeidung bemerkt oder mehrere Schlussfolgerungen nicht zusammenbringt, die einen zum Rechtsmissbrauch führenden Sachverhalt darstellenden. Eine solche Lösung führt zur weiteren Erosion des, aus der Sicht der Steuerpflichtigensicherheit sowieso bereits stark untergrabenen Systems von individuellen Rechtsauslegungen. Es stellt sich auch die Frage, ob auf diese Weise die Hauptidee dieser Einrichtung - der Schutz des Antragstellers, der sich nach der Rechtsauslegung gerichtet hat - nicht entstellt wird.

Wojciech Jasiński, Steuerkonsultant ATA Tax Sp. z o.o.

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