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Hypothetische Zinsen (NID) - lohnt es sich?

2018-11-19

Ende Oktober verabschiedete das Parlament ein Gesetz u.a. über die Änderung von Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes. Gegenwärtig wartet das Gesetz nur noch auf die Unterschrift des Präsidenten und die Bekanntgabe im Gesetzblatt.

Eine der in der Gesetzesänderung vorgesehenen Lösungen ist die Einführung vom Mechanismus der Notional Interest Deduction (NID), welche ermöglicht als abzugsfähige Betriebsausgaben hypothetische Kosten einer Fremdkapitalbeschaffung zu behandeln, im Fall wenn Finanzierungsquellen der Gesellschaft, die von den Gesellschaftern geleisteten Nachschüsse oder auch der, für das Reserve- oder Rückstellungskapital übergebene Gewinn sind.  

Wie aus der Begründung zum Entwurf hervorgeht, Ziel der Änderungen ist die Steuerpflichtigen zu ermuntern das Kapital in den Gesellschaften für Entwicklungszwecke durch Steigerung der steuerlichen Attraktivität der Eigenfinanzierung zu belassen. Auf Grundlage der gegenwärtig geltenden Körperschaftssteuervorschriften, eine günstigere Lösung für die Steuerpflichtigen ist die Fremdkapital-Finanzierung der Geschäftstätigkeiten - in Form von Krediten oder Darlehen, da die bezahlten Zinsen abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen.

Nach dem neu hinzugefügten Art. 15cb des Körperschaftsteuergesetzes, wird es möglich sein als abzugsfähige Betriebsausgaben einen Betrag zu behandeln, der als Produkt vom:

  • Referenzzinssatz der Nationalbank Polens (gegenwärtig 1,5%) erhöht um 1 Prozentpunkt und
  • für die Gesellschaft nach Maßgabe des Handelsgesellschaftsgesetzes geleisteten Nachschüsse oder den, für das Reserve- oder Rückstellungskapital übergebenen Gewinn berechnet wird.

Die Kosten stehen in dem Jahr der Nachschussleistung oder Gewinnübergabe für das Rückstellungskapital sowie in den zwei darauf folgenden Steuerjahren zu. Jedoch falls im Zeitraum von 3 Jahren ab Ende des Steuerjahres, in dem der Nachschuss geleistet oder der Beschluss über die Thesaurierung des Gewinns gefasst wurde, die Erstattung des Nachschusses oder Gewinnausschüttung erfolgt, wird ein Ertrag in Höhe der zuvor abgezogenen Steuerkosten entstehen. Analoge Folgen werden vor Ablauf dieser 3 Jahre Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen in eine Gesellschaft haben, die keine juristische Person ist.

Gemäß dem Entwurf, darf der Gesamtwert von abzugsfähigen Betriebsausgaben im gegebenen Steuerjahr keine 250 TPLN übersteigen. Unter Berücksichtigung vom aktuellen Niveau des Referenzzinssatzes der Nationalbank Polens bedeutet dies, dass es in steuerlicher Hinsicht vorteilhaft sein wird in der Gesellschaft Nachschüsse zu leisten oder Gewinne in einem Betrag bis 10 Mio. PLN zu thesaurieren. Dies erlaubt Steuerverbindlichkeiten um 47,5 Tausend jährlich zu reduzieren.

Wichtig ist, dass die vorgeschlagene Vergünstigung keine Anwendung im Fall der Bestimmung von Nachschüssen oder Gewinnen zur Deckung von Bilanzverlusten finden wird.

Wird die neue Ermutigung zu den beabsichtigten Ergebnissen führen? Bereits auf der Etappe der Konsultationen hat man vorgebracht, dass das vom Finanzministerium bestimmte Limit zu niedrig ist, um eine reelle Ermutigung zur Eigenfinanzierung darzustellen. Kredite für Wirtschaftstätigkeiten werden für Beträge gewährt, die wesentlich 10 Mio. PLN übersteigen. Das vorgeschlagene Limit von Kosten, die als abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden können, ist auch viel niedriger als in anderen Staaten der Europäischen Union, in den ähnliche Lösungen funktionieren, und welche das Finanzministerium in der Entwurfsbegründung anführt.

Die neue Lösung soll erstmals für das, nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Steuerjahr Anwendung finden. Diese Lösung wird auch Anwendung in Bezug auf, nach dem 31. Dezember 2018 geleistete Nachschüsse und für das Rückstellungskapital bestimmte Gewinne finden. In einem solchen Fall, als Jahr in dem die Nachschüsse geleistet oder Gewinne thesauriert wurden wird das nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Steuerjahr betrachtet.

 

Anna Skórska, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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