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Erleichterungen für die Unternehmer bei der Körperschaftsteuer (CIT) ab 2019

2018-11-06

Im Sejm dauern die Arbeiten am Entwurf des Gesetzes zur Einführung mancher Gesetze im Gegenstand von Erleichterungen für Unternehmer im Steuer- und Wirtschaftsrecht (sogenanntes KMU-Paket). Der Entwurf sieht die Einführung von Änderungen bei einer ganzen Reihe von Gesetzen vor, deren Hauptziel Vereinfachungen beim Betreiben von Gewerbetätigkeiten in Polen sind.

Eine der wichtigsten Änderungen, die im Entwurf vorgesehen werden ist mit Sicherheit die Erhöhung der Verkaufsschwelle von den gegenwärtigen 1,2 Mio. Euro bis auf 2 Mio. Euro Bruttoerlöse, was den Status eines „kleinen Steuerpflichtigen” beizubehalten erlaubt. Dank dem wird eine größere Anzahl an Unternehmern die Möglichkeit in Anspruch nehmen, quartalsweise Körperschaftsteuervorauszahlungen abzuführen und einmalige Abschreibungen auf den Anschaffungswert von Sachanlagen bis zu einer Höhe von 50 000 Euro vorzunehmen. Im Fall von Körperschaftsteuerpflichtigen, wird der Status eines kleinen Steuerpflichtigen, nach Erfüllung von weiteren Bedingungen, auch zur Anwendung eines auf 9% gesenkten Steuersatzes berechtigen.

Eine weitere im Entwurf vorgesehene Lösung besteht in der Einführung der Möglichkeit zur einmaligen Abrechnung von Steuerverlusten bis zu einer Höhe von 5 Mio. PLN. Diesen Betrag überschreitende Verluste werden wiederum nach allgemeinen Grundsätzen abgerechnet, d. h. im Laufe von weiteren vier Jahren, wobei in keinem der Jahre der abgezogene Betrag keine 50% des Verlustbetrags überschreiten darf. Wie aus der Entwurfsbegründung ersichtlich ist, ermöglicht diese Änderung eine schnellere Verbesserung der finanziellen Lage des Unternehmers, indem sie eine Steuersenkung im beträchtlichen Ausmaß bereits im nächsten Steuer erlaubt. Man sollte betonen, dass die Inanspruchnahme der neuen Lösung von der Wahl des Unternehmers abhängig sein wird, der weiterhin die Abrechnung nach bisherigen Grundsätzen innerhalb von fünf aufeinander folgenden Steuerjahren verteilen kann.

Andere im Entwurf vorgesehene Erleichterungen sind u.a.:

  • Befreiung Alternativer Investmentgesellschaften (ASI) von der Körperschaftsteuer von der Veräußerung von Anteilen oder Aktien der Gesellschaften, soweit ASI mindestens 2 jahrelang nicht weniger als 10% von Anteilen oder Aktien am Kapital der Gesellschaft gehalten hat;
  • Einführung der Körperschaftsteuerbefreiung von Schadensersatzbeträgen die vom Versicherer infolge der Zerstörung oder Beschädigung von Sachanlagen des Steuerpflichtigen (ausgenommen Personenkraftfahrzeuge) erlangt werden. Steuerbefreiung kann durch den Steuerpflichtigen unter der Bedingung – in einem Zeitraum bis Ende des darauffolgenden Steuerjahres – angewendet werden, dass der Gegenwert vom Schadensersatz zur Reparatur der beschädigten Sachanlage oder Erwerb oder Erzeugung eines neuen Vermögensbestandteils bestimmt wird;
  • Abschaffung mancher Informationspflichten:
    • Steuerpflichtige, die eine Änderung des Steuerjahres auf ein anderes Jahr als ein Kalenderjahr vornehmen, werden darüber in der Steuererklärung für das, dem ersten Steuerjahr nach der Änderung vorangehende Steuerjahr informieren;
    • es wird vorgeschlagen, dass im Fall von quartalsweise abgeführten Steuervorauszahlungen die Steuerpflichtigen über die Wahl der Steuervorauszahlung in einer solchen Form in der Steuererklärung für das Steuerjahr informieren, in dem sie diese Abführungsweise von Steuervorauszahlungen angewendet haben. Diese Lösung führt dazu, dass die Information über den Verzicht auf die quartalsweise Abführung von Steuervorauszahlungen gegenstandslos wird, analog dazu wurde die Lösung für den Fall der vereinfachten Form von Steuervorauszahlungen angenommen.

Das Inkrafttreten der neuen Regelungen, mit Ausnahme von Vorschriften, in Bezug auf die der Gesetzgeber einen anderen Termin benannte,  wird für den 1. Januar 2019 geplant. Dies betrifft u.a. Regelungen im Rahmen deren eine Erhöhung der Verkaufsschwelle zum Erlangen vom Status eines kleinen Steuerpflichtigen vorgesehen wird – diese Lösung soll ab dem 1. Januar 2020 Inkrafttreten.

 

Anna Skórska, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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