Möchten Sie über alle Ereignisse in ATA Finance informiert werden?
Sie haben keine Zeit, um den Überblick über unsere Website zu halten?

Melden Sie sich für den Newsletter!

Wichtigste Änderungen in der Einkommensteuer und Körperschaftssteuer ab dem 1. Januar 2018

2017-12-05

Am 22. November 2017 hat der polnische Präsident  die Novelle der Gesetze über Einkommen- und Körperschaftssteuer, wie auch über die pauschalierte Einkommensteuer von manchen, durch natürliche Personen erzielten  Einkünften.

Der Umfang von eingeführten Änderungen ist sehr weit. Unter den wichtigsten sind unserer Meinung nach zu nennen:

 

1. Minimalsteuer in Zusammenhang mit Besitz von kommerziellen Immobilien

Es wird eine Mindesteinkommensteuer- und Körperschaftssteuer für Inhaber von Geschäftsimmobilien, deren Anschaffung oder Herstellungskosten (Afa-Grundlage) 10 Mio. Zloty übersteigen, eingeführt. Der Steuersatz beträgt 0,035% der Steuerbemessungsgrundlage monatlich. Die Mindeststeuer wird von der, auf Grundlage allgemeiner Grundsätze zu ermittelnden Einkommen - oder Körperschaftssteuer abgezogen.

 

2. Pauschale bei Privatmiete

Der bisherige Steuersatz von 8,5% wird bei Einkommen bis zum Betrag von 100 TPLN im Jahresverhältnis Anwendung finden. Bei Beträgen über das oben genannte Limit wird der Steuersatz von 12,5% Anwendung finden.

 

3. Erhöhung des Einkommensteuerfreibetrages

Der Freibetrag wird von 6,6 TPLN bis auf 8 TPLN erhöht. Der die Steuer mindernder Betrag wird betragen:

•    1440 Zloty für eine Steuerbemessungsgrundlage von bis zu 8 TPLN,
•    556,02 Zloty für eine Steuerbemessungsgrundlage von über 13 TPLN aber nicht mehr als 85 528 Zloty,
•    für eine Steuerbemessungsgrundlage von über 8 TPLN aber nicht mehr als 13 TPLN wird der Betrag nach dem oben genannten Muster kalkuliert und mit der steigenden Steuerbemessungsgrundlage geringer werden (er wird von 1440 Zloty bis 556,02 Zloty betragen).

Vorteile aus der Erhöhung des Steuerfreibetrags werden insbesondere die niedrigsten Arbeitseinkommen erzielenden Personen und die entschiedene Mehrheit von Rentnern bemerken.

 

4. Erhöhung der Steuerfreibeträge im Rahmen der Einkommensteuer bei bestimmten Leistungen

Die Novelle sieht eine Erhöhung von gegenständlichen Einkommensteuerfreibeträgen vor, u.a. für:

  • bei Wettbewerben und Spielen, wie auch im Rahmen von Preisen beim Prämienverkauf erzielte Einnahmen – Steuerfreibetrag beträgt nach der Novelle 2.000 PLN (die aktuelle Höhe vom Steuerfreibetrag beträgt 760 PLN),
  • Betriebliche Fonds für Sozialleistungen – Steuerfreibetrag nach der Novelle beträgt 1.000 PLN, (die aktuelle Höhe vom Steuerfreibetrag beträgt 380 PLN).

 

5. Einschränkung von Betriebsausgaben für manche Dienstleistungen und immaterielle Vermögenswerte und Rechte

Es wird ein Limit für die Klassifizierung mancher Kosten als Betriebsausgaben:

  • Beratungsdienstleistungen, Marktforschung, Werbung, Management und Aufsicht, Datenverarbeitung, Versicherungen, Garantien und Bürgschaften u.ä.
  • Gebühren für die Nutzung oder für das Recht zur Nutzung von manchen Rechten und immateriellen Vermögenswerten (u.a. Urhebervermögensrechte, Lizenzen, Know-how),

in Höhe von 5% vom EBITDA-Wert für Kosten über den Betrag von 3 Mio. PLN im Steuerjahr eingeführt.

 

6. Erhöhung von pauschalierten Betriebsausgaben für Urheber

Im Rahmen der Novelle wird auch das Limit von 50% der Betriebsausgaben für Personen die eine schöpferische Arbeit ausüben und über Urheberrechte daraus verfügen, erhöht. Das gegenwärtig geltende Limit in Höhe von 42 764 PLN wurde durch den doppelt so hohen Betrag ersetzt, d.h. 85 528 PLN im Jahr.

Zur Anwendung von pauschalierten Kosten in Höhe von 50% bis zum oben genannten Limit werden ausschließlich Vertreter von bestimmten Berufen befugt sein, unter anderem Urheber im Bereich von Architektur, Literatur, bildenden Künsten, Fotografik, Computer Software, Journalismus, Forschungsarbeiten, Kunst, Publizistik u.ä. Dies stellt eine Einschränkung vom Anwendungsbereich der Vorschriften im Vergleich zum aktuellen Rechtsstand dar.

 

7. Einschränkung von Betriebsausgaben für Kredit-und Darlehenszinsen

Nach den novellierten Vorschriften wurden die Einschränkungen in der Klassifizierung von Zinsen zu den Betriebsausgaben gemäß Vorschriften über die sogenannte Unterkapitalisierung (sie betrafen eine bestimmte Kategorie an verbundenen Unternehmen) durch neue Regelungen in einer maximalen Höhe von Finanzierungskosten im Verhältnis zum EBITDA ersetzt. Kraft der neuen Regelungen werden die Einschränkungen der Klassifizierung von Kredit -und Darlehenszinsen zu den Betriebsausgaben bei einem Teil der Finanzierungskosten über 30 % EBITDA (in einem Teil von über 3 Mio. PLN der Finanzierungskosten) Anwendung finden.

Es wurde die Möglichkeit eingeführt, dass der übrige Teil der Kosten (die nicht zu den Kosten im gegebenen Steuer gerechnet wurden) Steuerkosten in den nächsten 5 Steuerjahren bei Erfüllung von sonstigen Bedingungen darstellt. Einschränkungen betreffen ebenso verbundene, wie auch nicht verbundene Unternehmen, die aber nicht als so genannte Finanzeinrichtungen qualifiziert werden (u.a. Banken, Genossenschaftsbanken).

Einschränkungen beim Klassifizieren zu den Kosten nach analogen Grundsätzen werden auch Kosten von Sicherheiten für Verbindlichkeiten, Zinsteil der Leasingraten, Provision für Gewährung der Finanzierung und Verzugsstrafen- und Zinsen für Zahlungsverzug in den Verbindlichkeiten betreffen.

 

8. Steuerliche Kapitalgruppen

Ab dem neuen Jahr wird es einfacher sein, Geschäftstätigkeiten im Rahmen einer steuerlichen Kapitalgruppe zu betreiben, da herabgesetzt werden:

  • durchschnittliche Stammkapitalhöhe von Gesellschaften, die eine steuerliche Kapitalgruppe darstellen von 1 Mio. PLN auf 500 TPLN,
  • Schwelle von minimalen, direkten Anteilen der herrschenden Gesellschaft an den beherrschten Gesellschaften von 95% auf 75%,
  • Mindestniveau vom Anteil der Einkommen an den Einnahmen der steuerlichen Kapitalgruppe von 3% auf 2%.

Überdies werden Verträge über die Gründung einer steuerlichen Kapitalgruppe nicht 3 Monate sondern 45 Tage vor Anfang des Steuerjahres anzumelden sein. Im Fall eines Verstoßes gegen die Funktionierungsbedingungen der steuerlichen Kapitalgruppe, werden die, eine steuerliche Kapitalgruppe darstellenden Gesellschaften verpflichtet sein die Körperschaftssteuer für die letzten 3 Jahre so abzurechnen, als ob die steuerliche Kapitalgruppe nie existieren würde.

 

9. Aufwendungen für den Erwerb von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten und Rechten in Betriebsausgaben

Ab dem neuen Jahr werden Steuerpflichtige keine Sachanlagen oder immaterielle Werte und Rechte im AHK-Wert bis zu 10 TPLN abschreiben müssen. Bisher konnten in den Betriebskosten sofort Sachanlagen oder immaterielle Werte und Rechte im Wert bis zu 3,5 TPLN erfasst werden.

 

10. Ausgliederung von Einnahmequellen im Körperschaftssteuergesetz

Ab dem 1. Januar 2018 wurden im Körperschaftsteuergesetz zwei Einnahmequellen ausgegliedert, d.h. Einkommen aus den sogenannten Kapitalerträgen und aus sonstigen Einnahmequellen. Gesetzlich geregelt wurde ein Katalog von Einnahmen, die zu sogenannten Kapitalerträgen gerechnet wurden, zu denen insbesondere Einnahmen qualifiziert wurden, die gegenwärtig als Einnahmen aus der Beteiligung am Gewinn juristischer Personen betrachtet werden. Gegenwärtig werden sie als Einnahmen aus Beteiligungen am Gewinn natürlicher Personen betrachtet. Ziel dieser Änderungen ist der Ausschluss der Möglichkeit, Einkommen und Verluste aus einzelnen Einkommensquellen zu verbinden.

 

11. Erhöhte Vergünstigung für Forschungstätigkeiten in der Körperschaftsteuer und in der Einkommensteuer

Gemäß dem Gesetz vom 9. November 2017 über die Änderung von manchen Gesetzen zwecks Verbesserung des juristischen Umfelds von innovativen Geschäftstätigkeiten, wurde die Möglichkeit einer Erhöhung der steuerlichen Vergünstigung für Forschungstätigkeiten von 50% bis 100% (gegebenenfalls 150% für Forschungs-und Entwicklungszentren) eingeführt. Dies bedeutet, dass Unternehmer, die Aufwendungen für, gesetzliche Kriterien erfüllende Forschungs- und Entwicklungsarbeiten tragen, von der Steuerbemessungsgrundlage zusätzlich 100% der getragenen Kosten abschreiben werden können (außer der allgemeinen Möglichkeit diese Aufwendungen als Betriebskosten anzuerkennen).

Zugleich informieren wir, dass Änderungen im Bereich der Einführung vom sogenannten Split-Payment-Verfahren bei MwSt-Zahlungen (split payment) am 1. April 2018 in Kraft treten werden. Details dieser Lösung haben wir bereits in unserem Newsletter im Monat Mai beschrieben.

Wir machen aufmerksam, dass die ab dem 1. Januar 2018 eingeführten Änderungen steuerlicher Vorschriften sehr umfangreich sind, und die von uns präsentierte Information nur die Vorstellung einer Zusammenfassung von wesentlichsten, von den Änderungen betroffenen Bereichen zum Ziel hat. Wegen dem komplexen Charakter der Änderungen laden wir zur Kontaktaufnahme mit unseren Steuerberatern um ihren eventuellen Einfluss auf die, von Ihnen betriebene Geschäftstätigkeit zu besprechen.

 

Barbara Otrzonsek, Tax Consultant, ATA Tax Sp. z o.o.