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Elektronische Versionen der Ansässigkeitsbescheinigungen werden vom Finanzamt akzeptiert

2017-11-24

Mit der am 13. November 2017 herausgegebenen verbindlichen Auskunft  (0111-KDIB1-3.4010.371.2017.1.JKT) hat die polnische Finanzverwaltung die für die Steuerpflichtigen günstige Stellung in der Sache der in einer elektronischer Form ausgegebenen Ansässigkeitsbescheinigungen bestätigt.

Die Zweifel der Gesellschaft betroffen die Möglichkeit der Unterlassung der Quellensteuereinziehung laut den Vorschriften des DBA in einer Situation, in der die Gesellschaft elektronische Versionen der Ansässigkeitsbescheinigungen besitzt, die per E-Mail von dem Vertragspartner erhalten wurden, der diese aus dem Server des ihm entsprechenden Finanzamtes heruntergeladen hat. Die Gesellschaft war der Meinung, dass wenn in dem Land der Steueransässigkeit zwei Formen der Bescheinigungen zugelassen werden und beide äquivalent sind, gibt es keinen Grund dazu, damit die polnischen Steuerbehörden nur eine der Formen annehmen und bevorzugen. Darüber hinaus hat die Gesellschaft bemerkt, dass sowohl das Dokument in der Papierversion als auch sein elektronisches Äquivalent durch die Steuerbehörden im Ansässigkeitsland Landesrecht gemäß herausgegeben wurde und es bestätigt die Ertragsbesteuerung  des Vertragspartners auf dem Gebiet des genannten Staates. Infolgedessen soll die Annahme, dass nur die Papierversion der Bescheinigung den Steuerpflichtigen zur Anwendung des DBA berechtigt als falsch angesehen werden.

Die Ansässigkeitsbescheinigung ist eine Bescheinigung über den Niederlassungsort des Steuerpflichtigen für die steuerlichen Zwecke, die von der zustehenden staatlichen Steuerbehörde am Niederlassungsort des Steuerpflichtigen herausgegeben wurde. Der Besitz der Bescheinigung ist unerlässlich,  um den ermäßigten  Steuersatz anzuwenden, der niedriger ist als gesetzlich, der aus dem DBA resultiert.. Dies betrifft u.a. die von den Steuerpflichtigen, die in Polen keinen Sitz haben, erzielten Einkünfte aus Lizenzforderungen, Zinsen oder Dividende. Fehlt eine in dm Zeitraum, in der die Einkünfte erzielt wurden, gültige Ansässigkeitsbescheinigung, so muss die pauschale Steuer in Polen abgezogen werden, die bis zu 20% beträgt.

Noch bis vor kurzem wollte das Finanzamt die elektronischen Bescheinigungen nicht akzeptieren, wenn die Staatsbehörden auch Bescheinigungen als normale Papierbescheinigungen herausgegeben haben. Unter den Ländern, die den Steuerpflichtigen beide Versionen der Bescheinigung zur Verfügung stellen sollen, werden z.B. Irland, Deutschland und Österreich genannt.. Nichtsdestotrotz, wie die polnische Finanzverwaltung hingedeutet hat, sind laut der Abgabenordnung die amtlichen Dokumente, die in einer durch die Vorschriften bestimmten Form erstellt wurden, ein Beweis dafür, was amtlich in den Dokumenten festgestellt wurde. Ein amtliches Dokument ist also eine Ansässigkeitsbescheinigung, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, d.h. sie  wurde in einer gesetzlich vorgesehener Form durch die dazu berufene Behörde herausgegeben. Sieht also die genannte Gesetzgebung eine Möglichkeit die Bescheinigung sowohl in Papier- als auch in elektronischer Form zu erzielen und beide Formen werden durch die entsprechende Steuerbehörde herausgegeben und beide rechtlich äquivalent sind, so wird der Steuerpflichtige (Steuerzahler) zur Anerkennung der Bescheinigung in einer der beiden Formen verpflichtet. Eine elektronische Bescheinigung  bildet also für den Steuerpflichtigen eine Grundlage zur Anwendung der Bestimmungen des DBA. Die Tatsache, dass in dem genanntem Staat die Bescheinigung gleichzeitig auch in der Papierform erzielt werden kann verursacht nicht, dass die elektronische Bescheinigung, die von einer entsprechenden Behörde herausgegeben wurde ungültig wird. Gleichzeitig  hat der Fiskus daran erinnert, dass eine Kopie die z.B. aus einer Internetseite des Vertragspartners geholt wurde, nicht als Ansässigkeitsbescheinigung angesehen werden kann.

 Eine ähnliche, auch für die Steuerpflichtigen positive Stellung hat die polnische Finanzverwaltung  in der verbindlichen Auskünft  vom 26.06.2017 (DPP7.8221.33.2017.GFQV) genommen. Die Einstellungsänderung des Fiskus soll positiv bewertet werden – die Möglichkeit der Benutzung der elektronischen Version der Ansässigkeitsbescheinigung wird erheblich die Abrechnung der Quellensteuer optimieren und vereinfachen.

 

Barbara Otrzonsek, Tax Consultant, ATA Tax Sp. z o.o.