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Ab 1. Mai 2019 können neue Pflichten für Importeure entstehen.

2019-03-14

Das Finanzministerium hat am 3. Januar 2019 neue Richtlinien veröffentlicht, die sich auf den Zoll beziehen, die zur Änderungen von Grundsätzen der Zusammenarbeit der Zollagenturen und Importeure führen werden. Dies wird für sie eine große Herausforderung bedeuten. Die Richtlinien beziehen sich auf die vereinfachte Abrechnung der MwSt. und die Art und Weise der Vertretung.

Die Richtlinien beziehen sich auf die novellierten Vorschriften des Zollkodex der EU, für die eine Übergangszeit eingeführt wurde - bis zum 1. Mai 2019.

Eine Zollagentur, die ein direkter Vertreter des Steuerpflichtigen ist, wird kein Recht mehr  haben, dem Steuerpflichtigen eine kostenfreie Abrechnung der MwSt. von der Einfuhr anzubieten. Solche Lösung können nur diese Agenturen anbieten, die als indirekte Vertreter handeln. Sie müssen somit die Verantwortung für die Steuer- und Zollforderungen übernehmen. Die Novelle wird ab dem 1. Mai 2019 gelten. An diesem Tag endet auch die Übergangszeit für die Anwendung der novellierten Gesetze des Zollkodex der EU.

Der Steuerpflichtige, der die Ware einführt ist dazu verpflichtet, eine Zollanmeldung einzureichen und Zoll und  MwSt. innerhalb von 10 Tagen zu zahlen. Danach soll er die MwSt.-Erklärung einreichen, in der er die Import-MwSt. abrechnen wird. Viele Importeure nutzen die vereinfachte Prozedur, von der im Art. 33a des UstG die Rede ist. Nach dieser Prozedur wird die Steuer von der eingeführten Ware nicht bezahlt und nicht in der Zollerklärung erfasst, die Steuer wird erst in der MwSt.-Erklärung erfasst.

Um diese Prozedur nutzen zu können sollen folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • man soll den Status des sog. zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) haben oder
  •  man soll die Ware in der vereinfachten Zollprozedur einführen, für die eine Genehmigung nötig ist oder man soll ein Vertrag mit einer Zollagentur unterschrieben haben, die eine Genehmigung für diese Prozedur hat. Das UstG erlaubt dem Kunden die Genehmigung zur Verfügung zu stellen in dem Fall, wenn die Agentur sein direkter oder indirekter Vertreter ist. Nach der neuen Richtlinie vom 3. Januar 2019 dagegen, wird nur die Agentur, die ein direkter Vertreter ist das Recht dazu haben, die vereinfachte Prozedur dem Kunden zur Verfügung zu stellen.

Einige Steuerpflichtigen, die mit einer Agentur zusammengearbeitet haben und keine eigenen Genehmigungen besaßen, werden die Form der Zusammenarbeit auf indirekte Vertretung ändern müssen. Jedoch nicht alle Agenturen werden damit einverstanden sein. Ein direkter Vertreter führt die Waren im Namen und zu Gunsten des Kunden ein, ein indirekter – in seinem eigenen Namen zu Gunsten des Kunden. Der indirekte Vertreter ist zusammen mit dem Steuerpflichtigen für die Einfuhrverbindlichkeiten verantwortlich, darunter auch Zoll und MwSt. Die Agentur kann also zur Verantwortung für die Zollforderungen gezogen werden.

In der Praxis fordern die Steuerbehörden oft eine Bezahlung in erster Linie von der Agentur, wenn es Probleme mit der Einziehung von Forderungen gibt. Aus diesem Grund wollen viele Agenturen nicht gesamtschuldnerisch mit dem Kunden haften.

Die Steuerpflichtigen, die keine Genehmigung zur Nutzung der vereinfachten Prozedur haben, haben drei Möglichkeiten:

  • eine Änderung im Vertrag mit der Agentur zu machen
  • eigene Genehmigung zur Nutzung der vereinfachten Prozedur zu erhalten
  • den Status eines sog. zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) zu erhalten.

In den zwei letzten Fällen kann für den Steuerpflichtigen weiterhin ein Zollvertreter, der als direkter Vertreter handelt, die Waren einführen.

Es dauert jedoch mindestens sechs Monate, bis ein Steuerpflichtiger den Status AOE bekommt und auf die Genehmigung zur Nutzung der vereinfachten Prozedur muss man auch ca. 4 – 6 Monate warten.

Nimmt man die Tatsache in Betracht, dass bis zum 1. Mai nicht viel Zeit geblieben ist, sollen die Agenturen und Importeure schnell die neuen Grundsätze der Zusammenarbeit in der Übergangszeit schaffen.

 

Paulina Andrzejczyk, Steuerkonsultantin ATA Tax Sp. z o.o.

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