Möchten Sie über alle Ereignisse in ATA Finance informiert werden?
Sie haben keine Zeit, um den Überblick über unsere Website zu halten?

Melden Sie sich für den Newsletter!

Verbundene Unternehmen werden sog. Gruppenauslegungen der Rechtsvorschriften beantragen

2018-05-07

Um steuerliche Folgen durch eine individuelle Auslegung sicherstellen zu wollen, werden die Steuerpflichtigen nach Plänen des Finanzministeriums, sog. Gruppenauslegungen der Rechtsvorschriften gemeinsam mit weiteren, an der Transaktion teilnehmenden, verbundenen Unternehmen beantragen müssen. Der Umfang von, in der Sachverhaltsschilderung präsentierten Informationen wird wesentlich weiter als bei den bisherigen Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sein. Zusätzlich sehen die entworfenen Vorschriften u.a. die Notwendigkeit vor, die durch die Unternehmen infolge von getätigten Geschäften erzielten Vorteile zu bewerten und die Schilderungen vom Sachverhalt oder künftigen Ereignissen in den bisher erteilten Auslegungen unter der Androhung der Erlöschung von steuerlichen Auslegungen zu ergänzen.

Die Institution von individuellen Auslegungen (verbindlichen Auskunft), trotz der in den letzten Jahren eingeführten Änderungen, erfreut sich unter den Steuerpflichtigen weiterhin einer großen Beliebtheit. Selbst in dem I. Vierteljahr 2018 erteilte das Landesinformationszentrum für Steuern ca. 6 Tausend individuelle Auslegungen. So wie es in der Begründung zur Gesetzesänderung in Erinnerung gebracht wurde, gewährt die eventuelle Auslegung dem Steuerpflichtigen de facto eine Garantie, dass keine negativen Konsequenzen in dem Fall eintreten werden, soweit er sich nach ihr richtet. Dennoch hat der Fiskus beobachtet, dass es vorkommt, dass die Schutzkraft der Auslegung missbraucht wird. Oftmals geschieht es, dass Teilnehmer einer Reihe von Ereignissen, im Rahmen von z.B. Umwandlungen für Zwecke der steuerlichen Optimierung einzeln individuelle Auslegungen beantragen – in einem solchen Fall hat das Landesinformationszentrum für Steuern (KIS) keine Möglichkeit einer ganzheitlichen Bewertung der geplanten Reihe von Ereignissen und der Rolle von einzelnen, an ihnen teilnehmenden Unternehmen. Zwar sieht die Abgabenordnung im gegenwärtigen Wortlaut die Möglichkeit vor, einen gemeinsamen Antrag auf individuelle Auslegung zu stellen, jedoch ist diese Wahl fakultativ.

Eine Lösung für das obige Problem sollen, zumindest in der Theorie, auf Grundlage von Gruppenanträgen erteilte Auslegungen sein.

Gemäß dem vorgeschlagenen Wortlaut der Vorschriften, im Fall wenn der Sachverhalt oder ein künftiges Ereignis Transaktionen oder sonstige Aktivitäten unter der Beteiligung eines inländischen Unternehmens, ausländischen Unternehmens oder eines Unternehmens, das ein inländisches oder ausländisches Unternehmen werden soll, erfassen wird, wird die individuelle Auslegung ausschließlich auf, gemeinsam durch diese inländischen und ausländischen Unternehmen (verbundene Unternehmen) gestellten Antrag erteilt. Im Fall von einem sogenannten Gruppenantrag wird der Informationsumfang gegenüber „herkömmlichen” Anträgen erweitert sein, der bei der Schilderung vom Sachverhalt oder vom künftigen Ereignis zu erfassen ist. Der Antragsteller wird nämlich die direkt oder indirekt aus der Transaktion oder sonstigen Tätigkeiten erzielten und erwarteten Hauptvorteile, wie auch Transaktionen und sonstige Tätigkeiten benennen müssen, von den direkt oder indirekt das Erzielen der oben genannten Vorteile abhängig ist. Überdies wird er auch verpflichtet sein den, im Antrag erfassten Wert des Unternehmens, seiner organisierten Bestandteile oder Vermögensrechte zu nennen, soweit ihr Nominal- oder Marktwert am Tag der Einreichung des Gruppenantrags insgesamt mindestens 10 Millionen Zloty beträgt. In einem solchen Fall hat der Steuerpflichtige auch die oben genannten Vorteile zu quantifizieren. Soweit die durch den Steuerpflichtigen vorgenommene „Bewertung” von Vorteilen oder Werten des Unternehmens, seiner Bestandteile oder Vermögensrechte um zumindest 25% vom Realwert abweicht, wird die erlangte Auslegung keine Schutzfunktion haben.

Gemäß der geplanten Gesetzesänderung werden die Steuerpflichtigen innerhalb von 6 Monaten ab ihrem Inkrafttreten die Möglichkeit haben, die zuvor erlangten individuellen Auslegungen zu aktualisieren, deren Gegenstand der Sachverhalt oder auch ein künftiges Ereignis waren, die gegenwärtig unter die geänderten Vorschriften fallen (d.h. bezüglich Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen), in dem sie angemessen den zuvor geschilderten Sachverhalt oder künftiges Ereignis ergänzen. Im Fall von fehlenden Informationen wird die, dem Steuerpflichtigen zuvor erteilte individuelle Auslegung erlöschen. Bei Steuerpflichtigen, die weiterhin den Schutz einer, auf Grundlage von alten Vorschriften erteilten Auslegung genießen, und die von der hier besprochenen Bestimmung betroffen werden, scheint eine solche Lösung äußerst nachteilig zu sein.

Die Vorschriften sollen nach Ablauf von 14 Tagen nach ihrer Bekanntgabe in Kraft treten. Gegenwärtig befindet sich der Änderungsentwurf in der Phase von öffentlichen Konsultationen.

 

Barbara Otrzonsek, tax consultant, ATA Tax Sp. z o.o.