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Übergabe einer Immobilie zu Gunsten des Finanzamtes im Lichte der Umsatzsteuer

2017-05-23

Am 11. Mai 2017 ist ein Urteil in der Sache C-36/16 Finanzminister gegen Posnania Investment S.A. gefällt worden. Das Vorabentscheidungsverfahren hat als Gegenstand die Festsetzung gehabt, ob die Übertragung des Eigentums an einer Grundstücksimmobilie (an einer Sache) durch den Unternehmer in Sinne des Umsatzsteuerrechtes  auf den Fiskus bzw. eine Gemeinde, einen Landkreis bzw.  eine Wojewodschaft als Mittel zur Begleichung der steuerlichen Verzüge als eine

Diese Frage hat einen polnischen, im Bereich der Immobilienvermittlung tätigen steuerpflichtigen Unternehmer betroffen, welcher das Eigentumsrecht an einem unbebauten Grundstück auf die Gemeinde gegen steuerliche Verzüge übertragen hatte. Ein solcher Modus der Begleichung einer steuerlichen Verbindlichkeit ist im Art. 66 § 1 der polnischen Abgabenordnung (Ordynacja Podatkowa) vorgesehen worden. In dem § 2 der genannten Vorschrift ist darauf hingewiesen worden, dass die Übertragung auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erfolgen habe, und zwar:

  • falls ein Vermögen auf den Fiskus (d.h. gegen steuerliche, als Einkünfte des Staates zu betrachtende Verzüge) auf der Grundlage eines zwischen dem Landrat (Starost) und dem betroffenen Steuerpflichtigen geschlossenen Vertrages, mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtleiters, zu übertragen sei,

  • falls ein Vermögen auf die Gemeinde, den Landkreis oder die Wojewodschaft (d.h. gegen steuerliche, als Einkünfte deren Haushälter zu betrachtende Verzüge) auf der Grundlage eines zwischen dem Vogt, Bürgermeister (dem Stadtpräsidenten), Landrat oder dem Wojewodschaftsmarschall und dem betroffenen Steuerpflichtigen geschlossenen Vertrages zu übertragen sei.

    Als Datum der Tilgung einer Steuerverbindlichkeit ist in einem solchen Fall der Zeitpunkt der Übertragung des Eigentumsrechtes oder der Vermögensrechten anzusetzen.

    Die Gesellschaft hat Zweifel gehabt, ob in der eingetretenen Situation dieses mit der Gemeinde geschlossenen Geschäft der Versteuerung mit der Umsatzsteuer unterlegen hätte (und in Folge dessen eine Umsatzsteuerrechnung eine entsprechende Rechnung auszustellen gewesen wäre). Laut Beurteilung des polnischen Fiskus, da in Folge einer solchen Übertragung die Gemeinde über alle Berechtigungen eines Eigentümers verfüge, sei diese Eigentumsübertragung gegen steuerliche Verzüge als eine entgeltliche und somit mit der Umsatzsteuer zu versteuernde Warenlieferung im Sinne des polnischen Umsatzsteuergesetzes zu behandeln. Das Wojewodschaftliche Verwaltungsgericht (WSA) hat dagegen zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden.

    Der EuGH hat der Stellungnahme der polnischen Steuerbehörden nicht zugestimmt. Laut Beurteilung des EuGH habe sich aus der Richtlinie ergeben, dass die – wie im dargestellten Fall - erfolgende Übertragung des Eigentums an einer Immobilie durch den Steuerpflichtigen auf den Fiskus des jeweiligen Mitgliedstaates oder auf jeweilige lokale Gebietskörperschaft aus Bezahlung von steuerlichen Rechtsverhältnis bestehe, in dessen Rahmen ein Austausch von Gegenleistungen erfolge, weil der vom Lieferer erhaltene Preis den Wert der gelieferten Ware tatsächlich widerspiegele. Ein solche Situation trete in der gegenständlichen Sache nicht ein – denn seitens der öffentlichen Gewalt keine Verpflichtung zu irgendwelchen Leistungen entstehe.

    Nichtsdestoweniger soll man nicht vergessen, dass eine solche Vermögensübergabe, obwohl diese als keine Warenlieferung direkt gelte, kraft anderer Vorschriften als eine unentgeltliche Übergabe von Waren mit der Umsatzsteuer (VAT) belastet werden kann. Denn, wie der Art. 16 der VAT-Richtlinie vorschreibt, wenn der Steuerpflichtige die seinem Unternehmensvermögen zugehörigen und für andere Zwecke als die von ihm geführte Tätigkeit übergebene Waren in Anspruch genommen habe, während die auf diese Waren oder deren Teil entfallende Umsatzsteuer im Ganzen oder zum Teil abgezogen worden sei, sollte dann diese Übergabe als eine entgeltliche Warenlieferung gelten. Die herangezogene Vorschrift dieser Richtlinie findet deren Widerspiegelung im Art. 7 Abst. 2 des polnischen Umsatzsteuergesetzes (VAT-Gesetzes).

    Dementsprechend, falls der betroffene Unternehmer einen steuerlichen Verzug durch die Übertragung des Vermögenseigentums auf Staatsorgane begleichen möchte, dann ist ein solches „Geschäft” grundsätzlich nicht als Warenlieferung zu betrachten. Jedoch wenn der Steuerpflichtige beim Erwerb den Vorsteuerabzuge getätigt hat, dann kann sie (die Übertragung) als eine unentgeltliche Warenübergabe gelten, die durch die Richtlinie und das VAT-Gesetz einer steuerpflichtigen Warenlieferung gleichgestellt worden ist.