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Weiße Liste der Steuerpflichtigen

2019-06-12

Am 24. Mai 2019 unterzeichnete der Präsident das Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und mancher weiteren Gesetze, mit dem Ziel weiter das Steuersystem abzudichten und das Risiko einer unbewussten Beteiligung an der Umsatzsteuererschleichung zu minimieren. Die Hauptvoraussetzung der Gesetzesnovelle ist ab dem 1. September 2019 eine "weiße Liste der Steuerpflichtigen" einzuführen.

Die „weiße Liste der Steuerpflichtigen” ist ein, durch den Chef der Landesfinanzverwaltung geführtes elektronisches Verzeichnis von Unternehmen, in dem die in den aktuellen Verzeichnissen funktionierenden Daten integriert werden:

  • von Steuerpflichtigen, den die Eintragung verweigert wurde oder die aus dem Register von aktiven Umsatzsteuerpflichtigen gestrichen wurden und,
  • von Steuerpflichtigen, deren Eintragung im Umsatzsteuerregister wiederhergestellt wurde.

Außer Basisinformationen, wie der Firmenname, Umsatzsteuernummer oder Statistische Nummer REGON wird man im Verzeichnis auch die Verrechnungskontonummern und Namenskonten bei Genossenschaftsbanken finden, die in Verbindung mit den betriebenen Geschäftstätigkeiten eröffnet wurden. Das Verzeichnis wird auch andere Daten und Rechtsgrundlagen in Bezug auf die Statusänderung der Steuerpflichtigen beinhalten, d. h. angemessen zu seiner Eintragung, Eintragungsverweigerung, Streichung oder Wiederherstellung in das Register. Eine Aktualisierung des Verzeichnisses wird laufend, einmal täglich an Werktagen vorgenommen.

Die Einrichtung einer Datenbank mit allen Informationen über den Status von Umsatzsteuerpflichtigen wird mit absoluter Sicherheit die Prozesse ihrer Überprüfung erleichtern und beschleunigen, und gleichzeitig die Einhaltung einer angemessenen Sorgfalt erlauben, die eine erforderliche Bedingung zur Inanspruchnahme des Rechts zum Vorsteuerabzug darstellt. Es ist jedoch zu betonen, dass der Gesetzgeber mit Einführung von neuen Überprüfungswerkzeugen gleichzeitig den Steuerpflichtigen zusätzliche Anforderungen auferlegt, deren Nichterfüllung negative steuerliche Konsequenzen ebenso in Bezug auf die Einkommenssteuer, wie auch die Umsatzsteuer bedeuten wird.

Es geht hier um die ab dem 1. Januar 2020 in Kraft tretende Pflicht Zahlungen in Verbindung mit Transaktionen im Gegenwert von über 15.000 PLN, die mit anderen Unternehmern abgeschlossen werden, auf die im Verzeichnis enthaltenen Verrechnungskonten zu leisten. Die Vornahme einer Zahlung auf ein anderes, als ein im Verzeichnis genanntes Konto wird die fehlende Möglichkeit die Aufwendungen zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben zu rechnen nach sich ziehen. Überdies wird der Steuerpflichtige eine solidarische Haftung mit dem Waren- oder Dienstleistungslieferanten für seine Abgabenrückstände, in einem Teil der Umsatzsteuer tragen, der verhältnismäßig der gegebenen Lieferung entspricht.

Die obigen Sanktionen wird man vermeiden können, indem man den Finanzamtsleiter über die Tatsache der vorgenommenen Zahlung auf ein nicht angemeldetes Verrechnungskonto im Termin von 3 Tagen ab Überweisungsauftrag in Kenntnis setzt. Die Vornahme einer Zahlung unter Anwendung vom Split-Payment-Mechanismus wird dagegen die Anwendung von Sanktionen in der Umsatzsteuer ausschließen.

Änderungen die durch die verabschiedete Gesetzesänderung eingeführt werden, tragen zweifellos der Abdichtung vom Steuersystem bei, werden aber auch eine Erweiterung von, die Steuerpflichtigen belastenden Überprüfungspflichten bedeuten. Die Einführung von internen Kontrollprozeduren und Anpassung von Finanz- und Buchhaltungssystemen an die neuen Anforderungen kann sich als erforderlich erweisen.

Ewa Pyrkosz, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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