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Urteil des Gerichthofs: Tankkarten berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.

2019-06-07

Der Gerichthof der EU hat im Urteil vom 15. Mai 2019 in der Rechtssache der Gesellschaft Vega International Car Transport and Logistic – Trading GmbH gegen den Leiter der Finanzkammer in Warszawa (AZ C-235/18) beurteilt, dass die Bereitstellung der Tankkarten eine finanzielle Dienstleistung darstellt, die einer Kreditgewährung ähnlich ist. Dies bedeutet, dass die Emittenten der Tankkarten und deren Kunden kein Recht zum Vorsteuerabzug haben, der aus den getragenen Ausgaben für den Kraftstoff resultiert.

 

Die Rechtssache betrifft die österreichische Gesellschaft Vega International, die ihren Tochtergesellschaften, u.a. der polnischen Gesellschaft Vega Poland, die Tankkarten bereit gestellt hat, die von unterschiedlichen Kraftstoffanbieter ausgegeben wurden. Die österreichische Gesellschaft hat von den Kraftstoffanbietern Rechnungen mit ausgewiesener MwSt. bekommen und am Ende jedes Monats hat sie den Kraftstoff weiter auf die Einheiten der Gruppe mit einem Zuschlag von 2% verrechnet. Danach hat die Gesellschaft einen Antrag auf MwSt.-Rückerstattung gestellt. Die polnischen Steuerbehörden haben jedoch die Rückerstattung abgelehnt und darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft den Kraftstoff an die Tochtergesellschaften nicht verkauft und nur eine Dienstleistung der Kraftstoffeinkaufsfinanzierung leistet, die von der MwSt. befreit ist.

 

Die Rechtssache ist beim oberstem Verwaltungsgericht angetroffen, das sich an den Gerichthof mit einer Präjudizfrage gewendet hat, ob die Tätigkeiten, die die Bereitstellung der Tankkarten, Aushandeln, Finanzierung und Abrechnung des Erwerbs von Kraftstoffen unter Verwendung dieser Karten als finanzielle Dienstleistungen oder als Reihengeschäfte, deren Ziel die Kraftstofflieferung ist, anerkannt werden sollen.

 

Nach Meinung des Gerichthofes vollbringt VEGA International keine Warenlieferung, da sie kein Eigentümer des Kraftstoffes ist. Die Tochtergesellschaften erwerben die Kraftstoffe direkt von den Verkäufern nach ihrem Ermessen und entscheiden selbst über die Transaktionsbedingungen, wie z.B. Zeit und Ort des Erwerbs. Man kann also nicht annehmen, dass die Hauptgesellschaft Kraftstoff erwirbt und dann weiterverkauft. Der Gerichthof hat unterstrichen, dass die Bereitstellung der Tankkarten zu Gunsten der Tochtergesellschaft eine finanzielle Transaktion bedeutet, die einer Kreditgewährung ähnlich ist. Solche Dienstleistung ist von der MwSt. befreit, deshalb können sowohl die Emittenten als auch deren Kunden, die in dem Kraftstoffpreis enthaltene Steuer nicht abziehen.

 

Das Urteil des Gerichthofs kann eine Anfechtung durch die Steuerbehörden der bisherigen Abrechnungen der Tankkartenaussteller und deren Nutzer als Wirkung haben. Man soll jedoch darauf achten, dass es viele unterschiedliche Tankkartenmodelle gibt und die Bewertung des Urteileinflusses auf die Abrechnung des Einkaufs des Kraftstoffs mit deren Hilfe, von Umständen eines konkreten Falls abhängig ist. Entscheidend sind die Verträge zwischen den Transaktionssubjekten und nicht die Tatsache selbst, dass die Tankkarten genutzt wurden. Es lohnt sich also schon jetzt die Entscheidungen der geschlossenen Verträge nach Schlussfolgerungen, die aus dem Urteil resultieren zu prüfen.

 

Anna Skórska, Steuerkonsultantin ATA Tax Sp. z o.o.

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