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Wenn die Gesellschaft in einem anderen Land der Besteuerungsumgehung dient – der Finanzminister erklärt

2017-06-22

Am 12.06.2017 wurde auf der Internetseite des Finanzministeriums eine Warnung vor der Steueroptimierung mit der Ausnutzung der ausländischen Gesellschaften in Bezug auf die Verordnungen, die sich auf den Verwaltungsort beziehen gestellt. Der Finanzminister erklärt ausführlich, welche wirtschaftliche Strukturen eine aggressive Steueroptimierung und gleichzeitig eine Voraussetzung zur Anwendung der, in der Abgabenordnung enthaltenen Gesetzesumgehungsklausel darstellen und in Folge dessen können die Steuervorteile, die aus der angenommenen Vorgehensweise resultieren von den Steuerbehörden angezweifelt werden.

Der Finanzminister hat auf folgende Arten der Optimierung hingewiesen:

  1. Wenn im Auslandsgebiet (z.B. im Steuerparadies) Gesellschaften registriert werden, die dort keine tatsächliche Geschäftstätigkeit führen und in den, der polnische Steuerpflichtige Anteile erwirbt, durch die die Tätigkeit in Polen weitergeführt werden soll, bei der Annahme, dass die Einnahmen der Gesellschaft im Ausland besteuert werden,

  2. Wenn die Gesellschaft auf dem Gebiet des Nachbarlandes zwecks Erwerb von Kraftfahrzeugen, die im Ausland zugelassen und in Polen durch Personen, die Teilhaber dieser Gesellschaften sind, benutzt werden registriert wird,

  3. Wenn ausländische Kapitalgesellschaften tatsächlich aus Polen verwaltet werden.

Aus den Vorschriften des Körperschaftssteuergesetzes ergibt sich, dass der unbegrenzten Besteuerungspflicht in Polen die Steuerpflichtigen unterliegen, die in Polen den Vorstand oder Sitz haben. Hat also eine ausländische Gesellschaft ihren Vorstand in Polen, unterliegt sie der Besteuerung von ihrem ganzen Einkommen in Polen.

Was wesentlich ist, die Bedingung den Vorstand in Polen zu haben, ist nicht nur als Sitz der Organe zu verstehen, sondern auch als verschiedene Tätigkeiten, die auf dem Gebiet Polens geführt werden und zusammen ein Prozess der Geschäftstätigkeits- und Vermögensverwaltung bilden.

In Praxis bedeutet das, dass auch wenn eine Unterlage von dem Vorstand in einem anderen Land unterschrieben wurde geprüft werden soll, ob die Umstände, die sich auf diese Unterlage beziehen (Korrespondenz, Treffen, Beweise für Aufenthalt im Ausland z.B. Vermietung/Besitz einer Wohnung im Ausland durch einen Vorstandsmitglied usw.) auf ein Entscheidungsprozess in Ausland hinweisen. Für die Bestimmung, wo der Vorstand getätigt wird wichtig sind sowohl wesentliche Entscheidungen als auch alltägliche Entscheidungen, wie z.B. Aufgabenbeauftragung, Bestellungen. Nicht ohne Bedeutung ist ob der Vorstandsmitglied z.B. ein festes Büro im Ausland zur Verfügung hat, ob es Angestellte gibt, die dieses Büro bedienen oder ob das Büro nur einen formellen Charakter hat und unter der Adresse andere nicht verbundene Unternehmen tätig sind und ob der Vorstandsmitglied sich dort in der Arbeitszeit befindet. Der Minister hat in seiner Bekanntmachung auch die Bedeutung der elektronischen Kommunikationsmittel berücksichtigt, dank der die Entscheidungen in unterschiedlichen Standorten getroffen werden können. In diesem Fall ist es von Bedeutung wo die Entscheidungen vorbereitet und die dazu unabdingliche Daten gesammelt und bearbeitet wurden.

In der Bekanntmachung wurde direkt auf Umstände hingewiesen, die darauf hinweisen, dass eine ausländische Gesellschaft den Vorstand auf dem Gebiet Polens hat. Unter den wichtigsten davon, sollten unserer Meinung nach folgende genannt werden:

  • Die Vorstandsmitglieder sind sogenannte nominee directors, d.h. Personen, die solche Funktion als eine Dienstleistung erfüllen, für mehrere Kunden, die keine Erfahrung in der Branche haben und ein Resident in dem Land des Sitzes der ausländischen Gesellschaft sind,

  • Die Vorstandsmitglieder sind Steuerresidenten in Polen, besitzen polnische Staatsangehörigkeit was anzunehmen erlaubt, dass sie die Arbeit auf dem Gebiet Polens ausführen,

  • Die Besuche der Vorstandsmitglieder im Land des Gesellschaftsitzes haben nur die Beschlussfassung oder Vertragsunterschreibung, dessen Inhalt in Polen verhandelt wurde zum Zweck,

  • Verträge-/Beschluss-/Berichtunterschreibung durch die Bevollmächtigten, Outsourcing der Grundfunktionen der Gesellschaft,

  • Beauftragung der Banktransaktionen in Polen, Geldentnahme in den polnischen Geldautomaten,

  • Beratung mit den polnischen Beratern über die Entscheidungen, die sich auf die Gesellschaft beziehen (darunter auch mit Steuerberatern)

  • Kein Büro im Land des Gesellschaftsitzes aus dem die Tätigkeit wirklich geführt werden könnte.

Darüber hinaus, wird das Finanzamt in Betracht auch die Umstände der Gesellschaftsgründung ziehen – z.B. ob über die Gründung der Gesellschaft Wirtschaftsgründe oder ein Ratschlag vom Rechts- oder Steuerberater entschieden haben, ob fertige Lösungen genutzt wurden und ein bereits bestehendes Unternehmen gekauft wurde, eine der sogenannten shelf companies.

Stellt das Finanzamt im Rahmen der geführten Tätigkeiten fest, dass die Gesellschaft obwohl sie im Ausland registriert wurde, den Vorstand in Polen hat, wird sie der Besteuerung von ihrem ganzen Einkommen in Polen unterliegen. Dies findet Anwendung sowohl für künftige als auch für vergangene Zeiträume.

Das von dem Finanzamt vorgestellte Verständnis des Vorstandes ist in vielen Punkten mit den Richtlinien von OECD übereinstimmend. Es ist bemerkenswert, dass wenn die Steuerbehörden in anderen Länder analog den Vorstandsort der polnischen Gesellschaften, deren Vorstandsmitglieder z.B. in anderen Länder wohnen und dort einen Teil der Vorstandsentscheidungen treffen festlegen werden, kann es dazu führen, dass die polnische Gesellschaft de facto einer unbegrenzten Besteuerungspflicht nicht in Polen, sondern in dem anderen Land unterliegen wird. Nichts desto trotz benötigt diese Behauptung einer gründlichen Analyse aller Umstände, in den die Tätigkeiten geführt werden und Beratung mit lokalen Steuerberatern.

Barbara Otrzonsek, tax consultant, ATA Finance