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Polen, einer der Unterzeichner des MLI-Instruments

2017-06-30

Am 7. Juni 2017 fand in Paris eine feierliche Unterzeichnungszeremonie des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Multilateral convention to implement tax treaty-related measures to prevent base erosion and profit shifting"; abgekürzt: MLI).

Das Übereinkommen ist das Ergebnis von OECD Arbeiten im Rahmen der 15. BEPS-Maßnahme  („Action 15 Multilateral Instrument”) und sein Zweck ist eine zügige und effektive Umsetzung von Lösungen, die sich aus weiteren BEPS-Maßnahmen ergeben, deren Ziel entgegenwirken aggressiver internationaler Steuerplanung ist, durch Änderungen und Abdichtung von Doppelbesteuerungsabkommen mit nur einem Instrument – d.h. mit dem besprochenen Übereinkommen – ohne langwierige und zeitaufwendige Verhandlungen jedes einzelnen Abkommens durch die Parteien. Es wird geschätzt, dass etwa 1100 Abkommen infolge der Unterzeichnung des Übereinkommens durch die ersten 68 Staaten geändert werden sollen. Polen hat 78 Abkommen gemeldet, die im Rahmen des Übereinkommens umzusetzen sind.

Es wurde vereinbart, dass das Übereinkommen die Anwendung von mit ihr erfassten Abkommen in verschiedener Weise modifizieren kann - eine Bestimmung des Übereinkommens kann anstelle der bestehenden Abkommensbestimmung treten, eine solche Bestimmung teilweise modifizieren, diese kann auch zum Abkommen hinzugefügt werden (im Fall, wenn das Abkommen die gegebene Frage bisher nicht geregelt hat).

Der Bereich, in dem das Übereinkommen das gegebene Doppelbesteuerungsabkommen modifiziert, hängt vom Standpunkt des gegebenen Staates und detaillierten Bestimmungen des Übereinkommens ab.

In der Praxis bedeutet es, dass wenn einer der Staaten als Partei des gegebenen, für das Übereinkommen durch beide Staaten gemeldeten Doppelbesteuerungsabkommens, Vorbehalte gegen eine der Übereinkommensbestimmungen erhebt, wird diese Bestimmung den geltenden Abkommenswortlaut nicht beeinflussen. Auf die endgültige Form der Vereinbarungen zwischen den Parteien der Abkommen werden auch die von den einzelnen Staaten gewählten Optionen Einfluss haben – in manchen Fällen lässt das Übereinkommen den Parteien eine Wahl. Wegen der komplizierten Bestimmungsweise von Änderungen in den einzelnen Abkommen (bis auf weiteres sind nämlich jeweils die Standpunkte der einzelnen Staaten zu vergleichen) arbeitet OECD an einem Werkzeug, dass die Anwendung des Übereinkommens für die einzelnen Abkommen vereinfachen soll („MLI Toolkit”).

Das Übereinkommen hat eine ganze Reihe von Änderungen einzuführen, vor allem in nachstehend genannten Bereichen:

  • Missbrauch von Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,

  • Besteuerung von Dividenden,

  • Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften,

  • Entstehung von steuerlich relevanten Betriebstätten,

  • Prozeduren der Streitbeilegung.

Wesentlich ist, dass Polen beim unterzeichnen des Übereinkommens auch eine ganze Reihe von Vorbehalten geäußert hat, unter anderen bezüglich der Entstehung einer steuerlich relevanten Betriebsstätte. Detaillierte Informationen zum Standpunkt Polens werden wir Ihnen im nächsten Newsletter vorstellen.

Die Staaten – Unterzeichner des Übereinkommens werden die Ratifizierung nach Maßgabe der Landesvorschriften vornehmen. Das Übereinkommen wird 3 Monate nach seiner Ratifizierung durch den fünften Staat in Folge in Kraft treten.  

Barbara Otrzonsek, tax consultant, ATA Finance