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Kontinuierliche Lieferungen und der Zeitpunkt, zu dem die Steuerpflicht entsteht

2017-09-28

Das Oberste Verwaltungsgericht bestätigte im Urteil Aktenzeichen I FSK 1714/15 vom 12. Juli 2017, dass bei Warenlieferungen Vorschriften für kontinuierliche Dienstleistungen angewendet werden können, die den Zeitpunkt bestimmen zu dem die Steuerpflicht entsteht. Dieses Urteil kann den Steuerpflichtigen Hoffnung geben, dass die vorteilhafte Rechtsprechung von Verwaltungsgerichten in dieser Hinsicht gefestigt und für Warenlieferungen, die in Abrechnungsperioden abgerechnet werden, der Zeitpunkt zu dem die Steuerpflicht entsteht aufgeschoben wird.

Das angeführte Urteil wurde in Verbindung mit einer durch den Steuerpflichtigen beantragten Auslegung von Steuergesetzen gefällt. Der Steuerpflichtige fragte hier, ob die Steuerpflicht für im Rahmen von Abrechnungsperioden realisierte Warenlieferungen nach Ablauf des letzten Tages jeder Abrechnungsperiode entstehen wird und demzufolge der angemessene Umrechnungskurs für die, zur Bestimmung der Besteuerungsgrundlage angenommenen Beträge in Fremdwährungen, der durch die NBP oder Europäische Zentralbank veröffentlichte Mittelkurs der gegebenen Währungseinheit zum letzten Tag vor dem letzten Tag der Abrechnungsperiode Anwendung finden wird.

In dem den Rechtszug abschließenden Urteil führt das Oberste Verwaltungsgericht aus, dass als kontinuierliche, in Art. 19a Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19a Abs. 3 UstG genannte Lieferungen eine Folge von wiederkehrenden, getrennten Lieferungen im Laufe eines längeren Zeitraums als ein Monat zu betrachten ist, soweit die Lieferungen ein Ergebnis von Vereinbarungen der Kontrahenten oder abgeschlossenen Verträgen sind, in deren Rahmen der Lieferant sich gegenüber dem Erwerber verpflichtet, an ihn strikt bestimmte Waren nach einem vereinbarten Plan zu liefern. In der Folge, wenn der Steuerpflichtige berechtigt ist den Zeitpunkt zu dem die Steuerpflicht entsteht auf Grundlage von Art. 19a Abs. 4 i.V.m. Art. 19a Abs. 3 UStG zu bestimmen, sollte der Steuerpflichtige im Fall von Warenlieferungen, für die die Bezahlung in Fremdwährungen bestimmt wird, bei der Umrechnung in Zloty, den durch die NBP (oder durch die EZB) veröffentlichten Mittelkurs der gegebenen Währung zum letzten Werktag vor dem letzten Tag der Abrechnungsperiode, bezogen auf alle im gegebenen Zeitraum realisierte Warenlieferungen anwenden.

Das Urteil kann eine wesentliche Bedeutung für die Steuerpflichtigen haben. Die Möglichkeit, einzelne Warenlieferungen auf eine analoge Weise, wie kontinuierliche Dienstleistungen abzurechnen, vereinfacht steuerliche Abrechnungen der Steuerpflichtigen, die angemessen vertragliche Verhältnisse mit ihren Kontrahenten ausführend, für mehrere im gegebenen Zeitraum realisierte Lieferungen nur einmal belasten können. Der Steuerpflichtige muss nämlich nicht mehr jede Lieferung mit einer getrennten Umsatzsteuerrechnung dokumentieren, entsprechend den Zeitpunkt zu dem die Steuerpflicht entsteht, oder den angemessenen Währungskurs zur Berechnung des Steuerbetrags für jede Lieferung bestimmen.

 

Agnieszka Jasica-Skalbmierska, Steuerberaterin, ATA Finance.