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Ab 2017 werden Bargeldausgaben über 15.000 PLN keine steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben darstellen

2016-09-30

Ab dem 1. Januar 2017 in Bezug auf die Änderung der Gewerbeordnung werden die Unternehmer verpflichtet, Zahlungen zugunsten anderer Unternehmer über Bankkonten durchzuführen, wenn der einmalige Transaktionswert, und zwar unabhängig von der Zahl der daraus resultierenden Zahlungen, den Wert von 15.000 PLN überschreitet. Diese Änderung hat auch einen Einfluss auf die Grundsätze der Bestimmung steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben in Bezug auf getragene Ausgaben, die in Bar beglichen werden.

Unternehmer, die als Einkommensteuer- und der Körperschaftssteuerpflichtige auftreten und trotz dieser Pflicht weiterhin Zahlungen für Transaktionen über 15.000 PLN in Bargeld tätigen werden, werden zur Berücksichtigung solcher Ausgaben als steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben (Art. 22p des Einkommensteuergesetzes und Art. 15d des Körperschaftssteuergesetzes in der ab 1. Januar 2017 geltendem Lautung) nicht berechtigt werden.

In dem Fall, wenn eine Ausgabe ohne Zwischenschaltung des Bankkontos in den steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen berücksichtigt wurde, dann werden die eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit betreibenden Steuerpflichtigen dazu verpflichtet, die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen entsprechend zu vermindern, oder – soweit es keine Möglichkeit der Verminderung der steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen gibt – die Betriebseinnahmen in dem Monat der ohne Zwischenschaltung der Bank erfolgten Zahlung zu erhöhen.

Diese Regeln betreffen auch Ausgaben auf Erwerb oder Herstellung von Sachanlagen oder auf Erwerb von immateriellen und rechtlichen Werte. Im Fall, wenn Ausgaben im Wert von mehr als 15000 PLN getragen wurden und sie in Bargeld bezahlt wurden, werden die Steuerpflichtigen keine Möglichkeit für Amortisationsabschriften für die Steuerzwecke haben (die Amortisationsabschriften werden keine Werbungskosten bilden).

Gemäß der geänderten Gesetzen werden sich diese Regel auch auf Zahlungen nach der Liquidation einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit beziehen und nach der Änderung der Besteuerungsform auf die pauschale Besteuerungsform, die in dem Gesetz über die pauschalierte Einkommenssteuer bestimmt wurde. In solchem Fall erfolgt die Verkleinerung oder Vergrößerung der Werbungskosten für das Steuerjahr, in dem die Liquidation der Tätigkeit erfolgt hat, oder für das Steuerjahr vor dem Steuerjahr, in dem die Änderung der Besteuerungsform erfolgt ist.

Auf der Kraft der vorläufigen Gesetze finden die geänderten Grundsätze der Bestimmung der Betriebsausgaben in Bezug auf die Verwirklichung der Bargeldzahlungen über 15000 PLN Anwendung für Zahlungen, die im Steuerjahr, der nach dem 31.12.2016 anfängt. Darüber hinaus finden die geänderten Grundsätze keine Anwendung für Zahlungen, die sich auf Ausgaben, als Betriebsausgaben vor dem 1. Januar 2017 anerkannt wurden.