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Zusätzliche Kriterien für Steuerbefreiungen bei Auszahlung von Dividenden ab 1. Januar 2016

2015-10-28

Es wird erwartet, bis das Gesetz vom 9. Oktober 2015 über die Änderung des Einkommenssteuergesetzes, des Körperschaftssteuergesetzes und mancher anderen Gesetze von dem Präsidenten unterschrieben wird. Das allgemein in Bezug auf die Änderungen im Bereich der Dokumentierung der Geschäfte mit verbundenen Unternehmen diskutierte Gesetz soll auch Vorschriften einführen, die die Abführung von Gewinne ins Ausland durch verbundene Unternehmen begrenzen.

Die Novelle implementiert in das polnische Recht eine allgemeine Anti-Missbrauchs-Klausel, die in der Richtlinie 2015/121 vorgesehen wird. Die Notwendigkeit der Einführung der Klausel wird von dem Europäischen Ausschuss mit der Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung und Schöpfung von unberechtigten Vorteilen aus den Differenzen in inländischen Steuersystemen und aus internationalen, die Verhinderung der Doppelbesteuerung betreffenden Grundsätzen durch Subjekte unter Inanspruchnahme der kraft Richtlinie 2011/96/EG (sog. Mutter-Tochter Richtlinie) eingeführten Befreiungen begründet.

Das Hauptziel der sog. Mutter-Tochter Richtlinie   war die Aufhebung der Quellensteuer von den Gewinnausschüttungen und die Vorbeugung der Doppelbesteuerung solcher Gewinne durch die Steuerbefreiungen und -ermäßigungen im Mitgliedsstaat der herrschenden Gesellschaften. Im polnischen KSt-Gesetz wurden diese Ermäßigungen im Art. 20 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 4 eingeführt.

Infolge der 31.12.2015 in Kraft zu tretenden Novelle soll der Art. 22c des Gesetzes über die Körperschaftssteuer hinzugefügt werden, der die Anwendung der o.g. Befreiungen ausschließen soll, soweit die Erzielung von Dividenden und anderen Einnahmen aus Beteiligung am Gewinn der juristischen Personen erfolgt in Bezug auf Vertragsschließung oder Vornahme von anderer auf Befreiung von Körperschaftssteuer abzielenden Rechtsgeschäften, und wenn aus der Erzielung solcher Befreiung nicht nur die Eliminierung der Doppelbesteuerung dieses Einkommens hervorgeht, und wenn solche Handlungen keinen wirklichen (tatsächlichen) Charakter haben. Der Gesetzgeber erläutert, dass als Fehlen des wirklichen (tatsächlichen) Charakters eine Situation zu verstehen sei, wo entsprechende Handlungen nicht aus wirtschaftlich begründeten Ursachen vorgenommen werden.

Die Klausel wurde auf das Kriterium der „Wirklichkeit” der von den Steuerpflichtigen unternommenen und die Steuerfolgen hervorrufenden Vereinbarungen bezogen; die „Wirklichkeit” der Vereinbarungen wird als Widerspiegelung der Wirtschaftswirklichkeit verstanden. Die Vereinbarung ist nicht in dem Bereich wirklich, in welchem sie nicht aus begründeten wirtschaftlichen Gründen eingeführt wurde, die Bewertung jedoch, ob die Vereinbarung eine Unterschlagung darstellt, soll eine objektive Auswertung aller entsprechenden Fakten und Umstände berücksichtigen. Die Künstlichkeit der Rechtsstruktur kann also die übermäßige Kompliziertheit oder das Fehlen des wirtschaftlichen Inhaltes bestätigen, was zu einer Überzeugung führt, dass ein sinnvoll handelndes Subjekt diese Rechtsstruktur nicht anwenden würde. Auch die vermittelnde Strukturen, die sich gegenseitig ausgleichende Elemente, das Verdecken des wirklichen Zieles und der Bedeutung des jeweiligen wirtschaftlichen Ereignisses, sowie die Unangemessenheiten oder Entbehrlichkeit der jeweiligen Rechtsstruktur für die Verwirklichung eines solchen Ereignisses können für den unwirklichen Charakter der unternommener Vereinbarungen sprechen.  

In der Begründung zu der Novelle gibt der Gesetzgeber als ein Beispiel eine Situation an, in der die übergeordnete Gesellschaft auf die untergeordnete Gesellschaft bestimmte immaterielle Vermögensgegenstände übertrage und diese weiter nach der Begleichung einer Lizenzgebühr benutzen werde. Die durch die untergeordnete Gesellschaft erzielten Einnahmen aus empfangenen Vermögensgegenständen würden in Form einer Dividende an die übergeordnete Gesellschaft ausgezahlt. In solcher Situation kann man annehmen, dass eines der Hauptziele dieser Vereinbarungen als Erzielung eines Steuergewinns aus der Befreiung der Dividende von der Besteuerung bei dem Dividendenempfänger zu verstehen wäre. Deshalb sollte man diesen Vereinbarungen das Merkmal der wirklichen auf den wirtschaftlichen Ursachen basierenden Vereinbarungen absagen. Man kann sie somit nicht als wirklich anerkennen, wenn eines der Hauptziele dieser Vereinbarungen die Steuervorteilerzielung aus der Befreiung der Dividende von der Besteuerung bei deren Empfänger ist.

Die Einführung der Anti-Missbrauchs-Klausel wird also zur Folge haben, dass die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der in der Mutter-Tochter Richtlinie vorgesehenen Steuervorzüge beschränkt werden, wenn die Handlungen des Steuerpflichtigen das Ziel der Rechtlinie stören würden und der Erreichung der unberechtigten Vorteile die aus den Differenzen in den Inlandssteuersystemen und den Vorschriften über Vermeidung von Doppelbesteuerung durch die Subjekte dienen.