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Regierung will weitere Vorschriften gegen Steuererschleichung einführen

2017-03-30

Auf den Internetseiten des Gesetzgebungszentrums (Legislationszentrums) der Regierung erschien in letzter Zeit ein Entwurf zur Änderung mancher Gesetze zwecks Aufnahme von Maßnahmen gegen den Missbrauch des Finanzsektors für Steuererschleichungen, u.a. als Novellierung der Abgabenordnung und des Umsatzsteuergesetzes.

 

Die wichtigsten, im Rahmen des Projekts eingeführten Änderungen betreffen grundsätzlich zwei Probleme, d.h. Kontrolle von Finanzgeschäften und Einführung eines amtlichen Registers der aktiven, gestrichenen und wiedereingetragenen Umsatzsteuerpflichtigen. Nachstehend die Grundvoraussetzungen der Änderungen und ihre Folgen für die Steuerpflichtigen.

 

I.  Umfangreichere Kontrolle von Finanzgeschäften

 

Der Gesetzgeber plant die Abgabenordnung um den Kapitel IIIB unter dem Titel „Maßnahmen gegen den Missbrauch des Finanzsektors für Steuererschleichungen” zu ergänzen.

 

Das Gesetz soll das so genannte STIR – Teleinformatiksystem der Rechnungskammer ins Leben rufen, zwecks Datenverarbeitung um dem Missbrauch von Bank- und Genossenschaftsbankaktivitäten für Zwecke der Steuererschleichung entgegenzuwirken, hier u.a. Risikoanalysen vorzunehmen, Informationen zu übermitteln und Kontosperrungen zu fordern, welches technische Lösung zur Gewährleistung einer sicheren und ordnungsgemäßen Ausführung beinhaltet, insbesondere zum Schutz von rechtlich geschützten Geheimnissen, da auch erforderliches Niveau an Zugriffskontrolle, Autorisierung und Trennung von Datenaustauschkanälen.

 

Entwurfsgemäß hat die Rechnungskammer (KIR) eine Risikoanalyse vorzunehmen, deren Ergebnisse, welche u.a. die Bankkontonummer, Umsatzsteuernummer des Kontobesitzers und prozentmäßigen Risikoindex eines Missbrauchs der Bank oder Genossenschaftsbank für Zwecke der Steuererschleichung enthalten, u.a. an den Chef der KAS (Staatlichen Finanzverwaltung), automatisch, nicht weniger als einmal jede 24 Stunden übermittelt werden sollen. Es wird auch möglich sein, gegen Gebühr die Informationen durch den Chef der Staatlichen Finanzverwaltung zu erhalten, welche als Grundlage der Risikoanalyse dienten. Diese Daten erfassen u.a. Daten aus dem CRP-KEP (Zentrales Trägerregister des Staatlichen Steuerzahlerregisters, Daten aus dem Register von als Umsatzsteuerzahler nicht eingetragenen/ gestrichenen /wiedereingetragenen Unternehmern, für Zwecke des Austausches von Zahlungsaufträgen und Ermittlung gegenseitiger Forderungen aus diesen Aufträgen (u.a. ein Bankgeheimnis darstellende Daten). Bei der Vornahme der Risikoanalyse hat die Rechnungskammer insbesondere nachstehende Kriterien zu berücksichtigen:

  • ökonomische – u.a. Bewertung, ob die Transaktionen durch den Charakter des betriebenen Gewerbes begründet sind,
  • geografische – Bewertung, ob die Transaktionen mit Trägern aus Staaten realisiert werden, in den Steuererschleichungen häufig vorkommen,
  • objektive – Bewertung, ob das durch den Unternehmer betriebene Gewerbe, einem hohen Steuererschleichungsrisiko ausgesetzt ist,
  • verhaltensmäßige – Bewertung, ob in der gegebenen Situation untypische Aktivitäten des Unternehmers stattfinden,
  • Verbindungen – Bewertung, ob Verbindungen mit potentiell an Steuererschleichungen teilnehmenden Trägern bestehen.

 

Die erste Information über Ergebnisse einer Risikoanalyse hat die staatliche Rechnungskammer im Termin von 60 Tagen ab Inkrafttreten des Novellierungsgesetzes zu übergeben (d.h. binnen 67 Tagen ab Bekanntmachung).

 

Im Fall wenn unter anderen auf Grundlage von Ergebnissen der Risikoanalyse der Chef der Staatlichen Finanzverwaltung (KAS) den Verdacht schöpfen kann, dass die gegebene Rechnung der Steuererschleichung dient, wird er eine Kontosperrung des Unternehmers für maximal 72 Stunden mit der Verlängerungsoption bis zu maximal 3 Monaten veranlassen können. Während der Kontosperrung kann der Chef der Staatlichen Finanzverwaltung ausführliche Informationen über das gesperrte Konto erlangen, unter anderen über die Transaktionsbeträge- und Parteien, Inhalte von Dokumenten, wie auch Kontoumsätze- und Salden. In begründeten Fällen wird über die Möglichkeit einer Straftatbegehung die Polizei und Staatsanwaltschaft benachrichtigt. Den Steuerzahlern wird die Möglichkeit zustehen, Schadensersatzforderungen auf Grundlage des Zivilgesetzbuches für Schäden infolge einer rechtswidrigen Anordnung der Kontosperrung und ihrer Verlängerung geltend zu machen.

Was wesentlich ist, wenn während der Kontosperrung eine Steuererklärung, eine Korrektur der Steuererklärung eingereicht, oder auch ein Feststellungsbescheid erlassen wird, wird der Chef der staatlichen Finanzverwaltung einen Beschluss im Gegenstand der Übergabe von Mitteln aus dem Bankkonto durch die Bank (oder Genossenschaftsbank) zum begleichen der Abgabenrückstände und Verzugszinsen erlassen.

 

II. Verzeichnis von aktiven, nicht eingetragenen, gestrichenen und wiederholt eingetragenen Umsatzsteuerträgern

 

Die Novellierung des Umsatzsteuergesetzes wird die bisher in den Vorschriften nicht erfasste Frage eines, durch den Fiskus geführten Verzeichnisses von aktiven Steuerpflichtigen regeln. Seit Anfang des laufenden Jahres konnten die Steuerpflichtigen den Status ihrer Kontrahenten auf dem Steuerportal des Finanzministers überprüfen, jedoch ohne eine Garantie, dass auf solche Weise erhaltene Informationen irgendwelche Beweiskraft im Fall einer Finanzamt-Kontrolle haben werden – es ist nämlich vergeblich irgendeine Begründung für eine solche Vorgehensweise, wie auch das Steuerportal selbst in den Vorschriften zu suchen. Dank der Gesetzesnovellierung soll diese Lücke endlich mal gefüllt werden. Die im Umsatzsteuergesetz eingeführten Änderungen sollen dem Finanzminister die Pflicht auferlegen elektronische Register:

  • von Trägern die nicht als Umsatzsteuerzahler eingetragen oder aus dem Register von Amts wegen als Umsatzsteuerzahler gestrichen wurden,
  • von Trägern, deren Eintragung als Umsatzsteuerzahler wiederhergestellt wurde, zu führen.

 

Der Datenbereich in diesen Registern wird nicht nur die Vornamen und Namen der Inhaber (Gesellschafter) und Firmennamen enthalten aber auch die Vornamen und Namen von vertretungsbefugten Personen, einschließlich der Prokuristen. Außerdem können auch Daten der Personenidentifizierungsnummer, Umsatzsteuernummer, statistischen Nummer REGON, Landesgerichtsregisternummer, und der Firmensitz wie auch Wohnsitz oder Ort der betriebenen Geschäftstätigkeit und die Rechtsgrundlage der Eintragungsverweigerung oder Streichung aus dem Register als Umsatzsteuerzahler bekanntgegeben. Entwurfsgemäß haben die Verzeichnisse Träger seit 1. Januar 2015 zu erfassen die gestrichen, im Verzeichnis wiedereingetragen wurden oder denen die Eintragung verweigert wurde.

 

Verzeichnisse sollen plangemäß die Sicherheit vom Wirtschaftsumsatz erhöhen, eine Redlichkeitsüberprüfung der Kontrahenten erleichternd.

 

Zusätzlich mit Inkrafttreten der Gesetzesnovellierung, wird der Leiter einem Träger die Eintragung als Umsatzsteuerzahler auch dann verweigern können, wenn der Verdacht besteht, das Ziel des Unternehmers ein Missbrauch der Banken (gegebenenfalls der Genossenschaftsbanken) für Zwecke der Steuererschleichung im Sinne des oben besprochenen neuen Kapitels IIIB der Abgabenordnung ist. Derselbe Grund kann eine Voraussetzung sein um den Steuerpflichtigen aus dem Umsatzsteuerzahlerregister zu streichen, wobei in einem solchen Fall eine Wiederherstellung möglich sein wird ohne einen Aktualisierungsantrag stellen zu müssen, wenn der Steuerzahler nachweist, dass seine Aktivitäten nicht mit der Absicht einer Steuererschleichung verbunden sind, oder auch sonstige Umstände oder Beweise ans Tageslicht kommen, aus denen sich das Fehlen einer solchen Absicht ersichtlich wird.

 

Beide Verzeichnisse sollen im Mitteilungsblatt für amtliche Bekanntmachungen des Finanzministers (BIP MF) veröffentlicht werden.

 

Das Gesetz soll binnen 7 Tagen ab Bekanntmachung in Kraft treten.

Zum Veröffentlichungszeitpunkt dieses Artikels befindet sich das Projekt in der Etappe von öffentlichen Konsultationen.