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Wann sind Ausländererträge in Polen zu versteuern?

2016-03-30

Der polnischen Einkommensteuer (PIT) von gesamten Welteinkommen unterliegende natürliche Personen haben bis zum Ende April laufenden Jahres Zeit, die Steuererklärung über die im Jahre 2015 erzielten Einkünfte abzulegen. Ausländische Personen, welche in anderen Staaten steueransässig sind und in Polen ihre Einkünfte erzielen, müssen dagegen bis zu diesem Zeitpunkt bestimmen, ob sie ihre jährliche Steuerabrechnung PIT vollziehen zu haben, und wenn ein solcher Fall ist, dann welche Einkünfte des jeweiligen Nichtansässigen darin auszuweisen sind. Denn in zahlreichen Fällen wird Pflicht der PIT-Abrechnung und darauf folgend auch die eventuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit für die nicht abgerechnete Steuer persönlich auf Ausländern lasten.

Nachstehend präsentieren wir die allgemeinen Prinzipien der Besteuerung von manchen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und anderer entgeltlicher Tätigkeit, welche durch Ausländer im Jahre 2015 im Gebiet Polens ausgeführt worden sind.

Durch polnische Rechtsträger ausgezahlte Löhne und Gehälter

Erträge aus nichtselbständiger Arbeit

Wenn ein Ausländer mit einem polnischen Arbeitgeber einen entsprechenden Arbeitsvertrag geschlossen und seine im Gebiet Polens ausgeführt hat, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet gewesen, entsprechende Steueranzahlungen (PIT-Anzahlungen) innerhalb des Jahres 2015 abzuführen. Der Ausländer hat aber selbst seine Jahreserklärung abzulegen, es sei denn, dass auf seinen Antrag und in seinem Namen eine solche Jahresabrechnung (PIT-40-Erklärung) durch den Arbeitgeber bis zum Ende Februar lfd. Jahres abzulegen hatte. Die Erträge aus dem Arbeitsverhältnis werden immer gemäß der Steuerskala nach zwei Steuersätzen – 18% und 32% – versteuert.

Andere Einkünfte

Im Falle von anderen, im Gebiet Polens erzielten Erträgen hat der jeweilige Löhne und Gehälter auszahlende Träger auch die darauf entfallenden einkommenssteuerlichen Anzahlungen abzuführen; diese werden jedoch als pauschalierte Steuer betrachtet, und dies bedeutet, dass sie von Einkünften nach dem pauschalierten Steuersatz zu erheben sind und ohne diese Steuer um Aufwendungen zu vermindern. Demgemäß soll der betreffende Ausländer von dem polnischen Steuerzahler das Formular IFT-1R erhalten. Auf diesem Formular sind u.a. Direktorengehälter (d.h. aus Wahrnehmung der Mitgliedsfunktionen in Geschäftsführungen oder Aufsichtsräten von Körperschaften), Einkünfte aus Erbringung von Dienstleistungen auf Grund von Auftrags- oder Werkverträgen, bzw. Einkünfte aus Managerverträgen auszuweisen.

Der zuständige polnische Vergütungsschuldner erhebt davon die pauschalierte Einkommensteuer PIT in Höhe von 20%, es sei denn, dass in dem zwischen Polen und dem Wohnortstaat des Ausländers geschlossenen Doppelversteuerungsabkommen ein niedrigerer Quellensteuersatz bzw. eine diesbezügliche Steuerbefreiung vorgesehen sind.

Die der Information IFT-1R unterliegenden Belege brauchen grundsätzlich in der jährlichen Steuererklärung nicht ausgewiesen zu werden. Somit braucht beispielsweise ein Gehalt eines ausländischen Managers, von welchem polnischer Steuerzahler die 20-%-igePauschlasteuer erhoben hat, in der in Polen abzulegenden einkommenssteuerlichen Jahreserklärung nicht ausgewiesen zu werden.

Es ist jedoch zu bemerken, dass sich die Gehaltsversteuerung eines Ausländers mit der pauschalierten 20-%-igen PIT-Steuer als weniger günstig als die Versteuerung eines solchen Gehalts nach den sog. auf den polnischen Residenten anzuwendenden „allgemeinen Prinzipien“ erweisen kann, wo der letztere von seinen Einkünften die entsprechenden steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen absetzen und die Sozial- sowie Krankenversicherungsbeiträge von seinem Einkommen bzw. von der Steuer in Anspruch nehmen würde. In einem solchen Fall dürfen manche Ausländer bis zum 30. April 2016 die jährliche Steuererklärung ablegen, in der sie ihre Gehälter nach den allgemeinen Prinzipien, d.h. unter Absetzung von steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen, Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen sowie unter Anwendung der Steuerskala zu versteuern haben. Die präsentierten Berechtigungen zur jährlichen Verrechnung nach den allgemeinen Prinzipien stehen den Personen zu, welche Steueransässige in den EU-Ländern bzw. anderen EWR-Staaten oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, soweit die Steuerbehörden aus diesen Staaten mit den zuständigen Behörden in Polen auf Grund der geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen bzw. anderen ratifizierten Verträgen, in welchen Polen eine der Parteien ist, steuerliche Informationen austauschen. Ausländische Steuerpflichtige, welche ihre Einkünfte nach den allgemeinen Prinzipien versteuern wollen, müssen ihren Wohnort in diesen Staaten mit der der jährlichen Steuererklärung beizulegenden Ansässigkeitsbescheinigung   dokumentieren. In diesem Fall würde die 20-%-ige auf diese Erträge erhobene Pauschalsteuer als Steueranzahlung auf die Einkommensteuer (PIT) betrachtet werden, so dass man sie von der geschuldeten Steuer abziehen dürfte.

Nach den ähnlichen Prinzipien dürfen die Steueransässigen in den oben genannten Staaten auch ihre Beiträge zu ausländischen Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen abziehen. In manchen Fällen dürfen solche Personen eine gemeinsame Steuerabrechnung mit dem/der Ehegatten/-in vornehmen, was bei beträchtlichen Einkommensunterschieden steuerliche Vorteile bringen kann. Die Bedingungen für den Abzug von den ausländischen Beiträgen und für die gemeinsame Steuerabrechnung mit dem/der Ehegatten/-in sind entsprechend in dem Art. 26, Art. 27b und Art. 6 des polnischen EStG bestimmt worden.

Löhne und Gehälter aus dem Ausland

Erträge aus nichtselbständiger Arbeit

Dass Löhne/Gehälter von einem ausländischen Vergütungsschuldner ausgezahlt werden, bedeutet aber nicht, dass der betroffene Ausländer die polnische Einkommensteuer nicht zu bezahlen braucht. Denn im Falle der Erbringung von entgeltlichen Leistungen im Gebiet Polens kann der betroffene Ausländer verpflichtet sein, die Einkommensteuer (PIT) sowohl unterjährig als auch nach dem Ablauf des Steuerjahres in der Jährlichen Steuererklärung abzurechnen.

Falls ein Ausländer bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigt ist und dabei seine Arbeit auch nur noch teilweise im Gebiet Polens leistet, dann soll entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen zwecks Überprüfung herangezogen werden, wo Löhne/Gehälter zu versteuern sind. Grundsätzlich werden durch die zwischenstaatlichen Abkommen die Aufenthaltsfristen des Ausländers des einen Staates im anderen Staat festgelegt, wo nach der Fristüberschreitung der betroffene Ausländer seine Erträge aus Arbeitnehmertätigkeit im Lande der tatsächlichen Arbeitsleistung zu versteuern hat. In vielen Abkommen beträgt diese Frist 183 Tage (daher die Rede von dem sog. 183-Tage-Prinzip), jedoch der Zählmodus für diese Tage kann unterschiedlich sein.

Nach der Überschreitung der bestimmten Zahl der Aufenthaltstage in dem jeweiligen Staat sind die betreffenden Erträge nicht nur von dem Überschreitungsdatum des oben genannten Tagelimits, sondern rückläufig zu versteuern. Es ist darauf zu achten, dass zwecks Bestimmung der Aufenthaltslände im jeweiligen Staat nicht die Tage der Arbeitsleistung, sondern die Tage der tatsächlichen Anwesenheit zu berücksichtigen sind. Somit würde der betroffene Ausländer, welcher die durch entsprechendes DBA genannte Frist überschritten hat, bestimmen müssen, was für ein Teil seines Einkommens aus Arbeitnehmertätigkeit auf die in Polen und im Ausland vorgenommenen Aktivitäten entfallen würde. In den meisten Fällen würde eine solche von einem ausländischen Arbeitgeber vergütete Person zur Abführung von einkommenssteuerlichen Anzahlungen (PIT-Anzahlungen) im Laufe des Steuerjahres verpflichtet werden. Dazu würde sie auch die jährliche Steuererklärung mit den darin auszuweisenden unterjährig fälligen Steueranzahlungen sowie mit der Einkommensteuer für dieses Jahr selbst einreichen müssen.

Nicht immer wird ein Ausländer mit seiner PIT-Abrechnung aus nichtselbständiger Arbeit so lange warten, bis die bestimmte Zahl der Aufenthaltstage in Polen überschritten worden ist. Manchmal wird die Pflicht der PIT-Abrechnung mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der entgeltlichen Arbeit in Polen zusammenfallen. Beispielsweise kann dies der Fall sein, wenn Löhne/Gehälter zwar durch einen ausländischen Träger, aber im Namen eines polnischen Träger ausgezahlt werden, während der letzter hier als der sog. „ökonomische Arbeitgeber“ auftritt. Und sollte beispielsweise ein Ausländer von seinem Arbeitgeber zur Arbeit zu Gunsten einer polnischen Firma entsendet werden, welche durch diesen ausländischen Träger mit Vergütungskosten für einen solchen Ausländer belastet würde, dann könnte die polnische Firma als einen ökonomischen Arbeitgeber betrachtet werden, was für den Ausländer selbst die Verpflichtung zur Abrechnung von einkommenssteuerlichen Anzahlungen (PIT-Anzahlungen) bereits von dem ersten Monat der Arbeitsleistung in Polen bedeutete. Und dann würde ein solche Arbeitnehmer auch zur Einreichung der jährlichen Steuererklärung (PIT-Erklärung) in Polen verpflichtet werden.

Andere Einkünfte

Bei Löhnen/Gehältern aus anderen Quellen als Arbeit hätte der betroffene Ausländer auch zu bestimmen, ob seine in Polen erzielten, aber durch ausländische Träger ausbezahlten Erträge in Polen oder im Ausland zu versteuern wären. Als Ausgangspunkt ist dazu das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Polen und dem Staat der steuerlichen Ansässigkeit der jeweiligen natürlichen Person zu betrachten. Generell, soweit die Tätigkeit des jeweiligen Ausländers in Polen einen selbständigen Charakter gehabt hat, ist die Tatsache entscheidend, ob diese Tätigkeit in Polen unter Vermittlung einer festen Geschäftseinrichtung oder Betriebsstelle im Sinne dieses Abkommens ausgeführt werden war. Beispielsweise wären die Erträge aus der mit Inanspruchnahme eines in Polen befindlichen Büros ausgeführten Wirtschaftstätigkeit des Nichtansässigen zu einem solchen Teil zu versteuern, in welchem sie sich der durch dieses Büro ausgeführten Tätigkeit zuordnen ließen.

Und im Falle der von Ausländern im Gebiet Polens erzielten Erträgen, besonders im Falle von im Ausland ausgezahlten Vergütungen, kann sich die einkommenssteuerliche Abrechnung (PIT-Abrechnung) als komplizierter erweisen, und es können grundsätzlich dazu entsprechende Kenntnisse der Vorschriften des polnischen EStG (PIT-Gesetzes) sowie des internationalen Steuerrechtes erforderlich sein. Deswegen werden durch ATA Finance PIT-Abrechnungen zu Gunsten von Ausländern sowohl im Bereich der Steueranzahlungen als auch der Jahresabrechnungen vorgenommen. Mit etwaigen Anfragen richten Sie sich bitte an: barbara.otrzonsek|atafinance.pl| |barbara.otrzonsek|atatax.pl