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Auftragnehmer werden höhere Sozialversicherungsbeiträge (an die ZUS) abführen müssen

2015-03-02

Obwohl bis zum 1 Januar 2016 noch einige Monate geblieben sind, ist es schon heute ratsam, sich auf die durch das Änderungsgesetz zum Gesetz über das System der Sozialversicherungen vom 23. Oktober 2014 und zu einigen anderen Gesetzen (Gesetzblatt Dz. U. vom 18. Dezember 2014, Pos. 1831) einzuführenden Änderungen vorzubereiten. Um dem durch Arbeitgeber begangen Missbrauch an den so genannten Müllverträgen (befristeten Arbeitsverträgen mit eingeschränkten Arbeitnehmerrechten) entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber bestimmte Änderungen zur Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge eingeführt, welche besonders wesentlich für Situationen sind, wo die jeweilige Person ihre Arbeit auf Grund von mehreren Müllverträgen ausführt.

Heute sind Personen, welche mehrere Versicherungstitel besitzen, grundsätzlich zu Versicherungen aus einem – und zwar aus dem ersten oder selbständig gewählten - Titel verpflichtet. Für diese Regelung sind aber gewisse Ausnahmen vorgesehen. In den sonstigen Fällen verdrängt der eine Versicherungstitel die anderen sowie die anderen, im Rahmen eines Versicherungstitel bestehenden Rechtsverhältnisse. Ein Beispiel: Wenn ein Auftragnehmer seine Arbeit auf Grund von mehreren Auftragsverträgen leistet, dann unterliegt er der Versicherungspflicht nur aus einem – dem ersten oder selbständig gewählten - Vertrag, und zwar ohne Rücksicht auf die durch Vertragsparteien vereinbarte Höhe der Vergütung. In der Praxis wird dadurch eine Möglichkeit gegeben, Sozialversicherungsbeiträge aus dem geringwertigsten Vertrag abzuführen, die häufig – und zwar wegen der geringeren Arbeitskosten – in der Wirtschaftspraxis missbraucht worden ist.

Aus dieser gesetzlichen Novellierung wird die Ausbreitung der Versicherungspflicht bei der Zeitgleichheit des Auftragsvertrages mit einer anderen Erwerbstätigkeit sowie bei der Zeitgleichheit von mehreren Auftragsverträgen resultieren, wodurch in der Praxis potentielle Vorteile aus Schließung von Auftragsverträgen anstelle Arbeitsverträgen zu Gunsten von Beitragszahlern gekürzt werden sollten.

Im Sinne der geltenden Vorschriften ist die jeweilige Person, welche Bedingungen erfüllt, mit den pflichtigen Rentenversicherungen und Alterssicherungen aus mehreren Titeln (u.a. aus Heimarbeit, Agentur- und Werkvertrag, Wirtschaftstätigkeit) erfasst zu werden, ist pflichtig mit diesbezüglichen Versicherungen aus dem am frühesten entstandenen Titel zu erfassen. Diese Person darf jedoch freiwillig, auf eigenen Antrag, durch Rentenversicherungen und Alterssicherungen auch aus sonstigen, allen oder ausgewählten Titeln erfasst werden bzw. den Versicherungstitel zu ändern. Gemäß der neuen Regelung unterliegen der pflichtigen Rentenversicherungen und Alterssicherungen auch aus anderen Titeln solche Personen, welche ihre Arbeit auf Grund von Auftragsverträgen, deren Bemessungsgrundlage für Sozial- und Rentenversicherungsbeiträge im jeweiligen Monat die Höhe des monatlichen Mindestlohnes unterschreiten und welche Bedingungen erfüllen, mit den pflichtigen Rentenversicherungen und Alterssicherungen aus anderen Titeln erfasst zu werden. Diesen Grundsatz ist nicht anzuwenden, wenn die gesamt Bemessungsgrundlage für Beiträge aus Leistung einer Arbeit auf Grund von Auftragsverträgen oder anderen Titeln die vorgenannte Höhe des monatlichen Mindestlohnes erreicht, (wobei der monatliche Mindestlohn seit dem 1. Januar 2015 1.750,00 PLN beträgt). 

Wie in der Begründung des Novellierungsgesetzes hingewiesen, beruht dessen Ziel auf der Gleichstellung der Ausführung von Auftragsverträgen mit den anderen Titeln, deren Haltung zur Summierung von Bemessungsgrundlagen der Beiträge zu einer solchen Höhe, die wenigstens dem monatlichen Mindestlohn entspricht. Dies bedeutet, dass der vorgeschlagenen Gesetzesänderung gemäß auf die Auftragsverträge eine Regelung anzuwenden wäre, welche die Kumulierung der Versicherungstitel im Falle der daraus resultierenden Gewinnung der Beitragsbemessungsgrundlage unterhalb des Arbeitsmindestlohnes betrifft.

Im Falle der Auftragsverträge ist angenommen worden, dass der Grundsatz der Kumulierung von Titeln in einer solchen Situation anzuwenden wäre, wo die Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge (aus dem ersten Titel) unterhalb des Mindestlohnes im jeweiligen Monat liegen würde.

Die novellierten Vorschriften sollten also dazu führen, dass beim Abschluss von mehreren Auftragsverträgen, während der erste von diesen Auftragserträgen als Bemessungsgrundlage für Alterssicherung und Rentenversicherung unterhalb des geltenden Mindestlohnes liegen würde, zur Bemessungsgrundlage für die Beiträge auch die anderen abgeschlossenen Auftragsverträge, welche den Titel zur Erfassung mit der pflichtigen Alterssicherung und Rentenversicherung darstellen, mit eingerechnet würden.