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Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit nach Ablauf der gesetzlichen Frist für die Korrekturdurchführung kann keine Befreiung von der Umsatzsteuer bedeuten

2016-05-31

Der Gerichtshof der EU [GEU] wird bald die Frage des polnischen Finanzamtes beantworten, ob die Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit für den Steuerpflichtigen die Notwendigkeit der Besteuerung der Sachanlagen bedeuten wird, und zwar unabhängig davon, wann solche Vermögensgegenstände erworben worden sind.

Sollte durch den GEU die von der Generalanwältin Julianne Kokott vorgeschlagene Auslegung der Vorschriften angenommen werden, dann würden die Steuerpflichtigen einen Grund zur Sorge haben – denn nach der Meinung der Generalanwältin solle der Ablauf der gesetzlichen Frist für die Korrekturerstellung auf die Besteuerung des Vermögens nach Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Steuerpflichtigen keinen Einfluss haben. In der Praxis bedeutet das, dass die Zurückhaltung der Waren durch einen die wirtschaftliche Tätigkeit einstellenden Steuerpflichtigen als entgeltliche Warenlieferung angesehen werden könne, und zwar unabhängig davon, wann solche Waren erworben (und grundsätzlich auch wann diesbezügliche Umsatzsteuer abgezogen) worden sind.

Der seine Kanzlei führende Notar Jan Mateusiak hat einen Antrag auf eine individuelle Auskunft mit der Anfrage gestellt, ob in der auf Grund der Abwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit von einer natürlichen Person und einem aktiven Umsatzsteuerpflichtigen zugleich durchzuführenden Abschlussinventur auch der Wert der zu dem Eigentum dieser Person zum Abwicklungszeitpunkt gehörenden Sachanlagen erfasst werden sollen. Die Sachanlage, welche durch die Steuerpflichtigenanfrage direkt betroffen wir, ist eine teilweise diesem Steuerpflichtigen für die Zwecke der geführten wirtschaftlichen Tätigkeit dienende Immobilie gewesen, angefangen vom Jahre 1999, als dieses Gebäude der Sachanlagenerfassung zugeordnet worden ist. Der Steuerpflichtige hat das ihm zustehende Recht in Anspruch genommen und einen auf dieses Gebäude entfallenden Teilbetrag der Umsatzsteuer abgezogen. Laut seiner Beurteilung habe der Steuerpflichtige den Wert der zu seinem Eigentum gehörenden Sachanlagen in der Abschlussinventur nicht erfassen sollen. In Folge des Ablaufes der gesetzlichen Frist für die Durchführung der Korrektur der auf dieses Gebäude entfallenden Umsatzsteuer werde auch eine solche Korrektur nicht nötig sein, so dass auch die Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit de facto – und zwar in dem das genannte Gebäude betreffenden Teil – für den Steuerpflichtigen neutral sein sollte.

Die Bestimmungen des polnischen  Umsatzsteuergesetzes geben vor, dass in der körperlichen Bestandsaufnahme der Wirtschaftsgüter alle Waren zu erfassen sind, die nach der im Art. 2 Ziff. 6 des polnischen USt-Gesetzes enthaltenen Definition auch die Sachanlagen umfassen. Gleichzeitig fallen in den Anwendungsbereich des Art. 91 des polnischen  USt-Gesetzes solche Sachanlagen, wo dieser Artikel den Steuerpflichtigen zur Korrektur des vorher abgezogenen Steuerbetrages in dem Fall verpflichtet, wenn die Sachanlagen sich zum Zeitpunkt der Abwicklung in dem so genannten „Korrekturzeitraum” befinden, (wo dieser Zeitraum für Immobilien 10 Jahre beträgt). Sollte sich also der Rechtsstreit auf ein nicht vor 17, sondern vor 7 Jahren erworbenes Gebäude bezogen haben, dann wäre der Steuerpflichtige nicht nur zur Korrektur, sondern auch – soweit anzunehmen wäre, dass man das Gebäude als Ware in dem körperlichen Bestandsaufnahme erfassen hätte – zur Abführung der diesbezüglichen Umsatzsteuer verpflichtet gewesen.

Nach der Meinung des Steuerpflichtigen verstöße das Erfassen des Gebäudes in der Bestandsaufnahme gegen den Neutralitätsprinzip der Umsatzsteuer, indem dadurch jedes Mal Verordnung die „Zurückgabe” der vorher abgezogenen Vorsteuer quasi gefordert werde.

Die Generalanwältin hat darauf hingewiesen, dass das Problem sich darauf bezieht, ob der Art. 18 Buchst. c) der USt.-Richtlinie auch auf Waren anzuwenden sei, die im Sinne des Art. 187 als Investitionsgüter zu betrachten sind und für welche die Frist gemäß des Abs. 1 dieser Vorschriften abgelaufen ist, sodass die Korrektur nicht mehr möglich sei. Zur Erinnerung  – der Art. 18 Buchst. c) der Umsatzsteuerrichtlinie schreibt vor, dass die Mitgliedsstaaten die Zurückhaltung von Gegenständen durch den Steuerpflichtigen bei Einstellung seiner steuerpflichtigen Tätigkeit als eine entgeltliche Warenlieferung betrachten können, falls die auf diese Gegenstände entfallende Umsatzsteuer zum Zeitpunkt deren Anschaffung oder Inanspruchnahme dem ganzen oder teilweisen Abzug unterliegen hat. Gleichzeitig schreibt der Art. 187 vor, dass bei den Investitionsgütern die Berechtigung auf Korrektur einen Zeitraum von fünf Jahren einschließlich des Jahres, in dem diese Güter erworben oder hergestellt (bzw. zum ersten Mal benutzt) worden sind, umfasst. Bei Grundstücken kann der Zeitraum für die entsprechende Korrektur bis zu 20 Jahren verlängert werden. Diese Vorschriften haben in dem polnischen Umsatzsteuergesetz – der Art. 14 und 91 entsprechend –  deren Widerspiegelung gefunden, wobei für Immobilien der Korrekturzeitraum auf 10 Jahre bestimmt worden ist.

Nach der Meinung von Julianne Kokott benötige der Grundsatz der steuerlichen Neutralität keine Zulassung der Besteuerung aufgrund Art. 18 Buchst. c) der Richtlinie nur in dem durch den Art. 187 beschriebenen Zeitrahmen (also innerhalb von 10 Jahren gemäß dem polnischen Recht). Die Besteuerung auch nach dem Ablauf der Korrekturfrist verursache die gleiche steuerliche Behandlung, welche beim Verkauf des Gebäudes in dem gleichen Moment stattgefunden und damit die Neutralität des steuerlichen Systems garantiert hätte. Eine andere Auslegung der Vorschriften hätte nämlich die wirtschaftlichen Entscheidungen des Steuerpflichtigen beeinflussen können, (sodass der Gebäudeverkauf ungünstig wäre).

Die Annahme der in der Stellungnahme der Generalanwältin vorgeschlagenen Bewertung durch den GEU wird für die Steuerpflichtigen bedeuten, dass im Falle der Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit die Zurückhaltung der Güter (von dem Steuerpflichtigen) für den Eigenverbrauch, und zwar unabhängig von dem Ablauf des Zeitraums für die Umsatzsteuerkorrektur, als entgeltliche Warenlieferung betrachtet werde.