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Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung aufgrund der Wirtschaftstätigkeit in einer Sonderwirtschaftszone in streng bestimmten Zeitrahmen

2016-07-07

Die Steuerpflichtigen, die eine Wirtschaftstätigkeit in Sonderwirtschaftszonen planen, sollten in Betracht nehmen, dass sie den Zeitpunkt, in dem sie die Steuerbefreiung nutzen wollen, nicht nach Belieben verschieben werden können, z.B. bis sie die Steuerverluste aus den Vorjahren genutzt haben. Nach der Auffassung von Finanzamt resultiert aus den Anordnungen klar in welchen Zeitrahmen eine Gesellschaft, die in einer Sonderwirtschaftszone tätig ist, die Steuerbefreiung nutzen darf.

Mit einer interessanten Frage hat sich an den Finanzminister eine Gesellschaft gewendet, die sich in Schuhwerkherstellung spezialisiert und die ihre Tätigkeit in einer Sonderwirtschaftszone zu führen plant. Die Gesellschaft hat vor, die Steuerbefreiung in Bezug auf das Betreiben einer Wirtschaftstätigkeit in der Sonderzone zu nutzen, aber erst nach Ausnutzung der im 2012 – 2015 erlittenen Verluste. Ihrer Meinung nach ist die Befreiung von der Körperschaftssteuer, das von einer Wirtschaftstätigkeit in einer Sonderwirtschaftszone erzielt wird, eine Berechtigung und keine Pflicht, deshalb unabhängig von der Tatsache, dass die Tätigkeit in einer Sonderwirtschaftszone geführt wird, kann die Gesellschaft weiterhin alle ihre Einkünfte besteuern, d.h. kann die ihr zustehende Steuerbefreiung nicht nutzen (in einem gewählten Zeitraum). Der Leiter der Finanzkammer in Katowice ist der Auffassung des Steuerpflichtigen nicht nachgekommen (Individuelle Auslegung vom 17. Juni 2016, AZ IBPB-1-2/4510-458/16/MS).

Das Erfüllen durch den Steuerpflichtigen der Bedingungen, die im Art. 17 Abs. 1 Pkt. 34 des polnischen Körperschaftssteuergesetzes geregelt sind, bedeutet, dass das von ihm erzielten Einkünfte von einer in der Sonderwirtschaftszone geführten Wirtschaftstätigkeit, die in der Befreiung genannt wird, von der Besteuerung befreit ist. Hätte der Gesetzgeber eine Möglichkeit der Freiwilligkeit im Bereich der Nutzung von der Befreiung vorgesehen, dann würde darauf deutlich mit einer entsprechenden Gesetzanordnung hingewiesen. Die Steuerbefreiung hat einen Berechtigungscharakter im Sinne von einer Abweichung von der Grundsatz der Besteuerung der Gesamteinkünfte. Sowohl die Befreiung für Wirtschaftstätigkeit in einer Sonderwirtschaftszone als auch die Steuerbefreiung, was deren Konsequenz ist, sind eine Berechtigung für den Steuerpflichtigen. Die Befreiung hat keinen Pflichtcharakter – der Steuerpflichtige kann nämlich immer von der Befreiung durch Einreichung eines Antrags auf Erlöschen der Befreiung                 verzichten. Wenn es um den genauen Zeitpunkt geht, in dem die Tätigkeit des Steuerpflichtigen in einer Sonderwirtschaftszone mit der Befreiung umfasst wird, resultiert es aus §5 Abs. 1 der Verordnung des Ministerrats vom 10. Dezember 2018 für öffentliche Hilfe, die den Unternehmer erteilt wird, die eine Genehmigung für eine Wirtschaftstätigkeit in einer Sonderwirtschaftszone haben – die Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen einer neuen Investition steht dem Unternehmer zu, beginnend von dem Monat, in dem er Investitionsausgaben getragen hat, in einer Zeitraum seit er die Genehmigung erhalten hat. Die gleiche Anordnung zeigt auch ein Enddatum für die Nutzung der Genehmigung – d.h. bis die zugelassene Regionalhilfe aufgebraucht wird. Hingegen, im Fall eines Unternehmers, dessen Unternehmen oder ein organisierter Teil davon mit Zonengrenze in Bezug auf Verwirklichung einer neuen Investition umfasst wurde, steht die Befreiung von dem Monat zu, der nach dem Monat in dem die Investitionsausgaben getragen wurden und      das Beschäftigungsniveau, das in der Genehmigung genannt wurde, erreicht wurde in einem Zeitraum von dem Tag, an dem die Genehmigung erhalten wurde bis die zugelassene öffentliche Förderung aufgebraucht wird.

Die Entscheidung über eine Bewerbung für die Genehmigung für das Betreiben der Tätigkeit in einer Sonderwirtschaftszone wird vor allem nur mit einem Ziel begründet: Befreiung der erzielten Einnahmen von der Besteuerung mit Einkommenssteuer. Die in der Genehmigung genannten Bedingungen, wie ein bestimmter Wert der Investition in der Zone oder auch die Notwendigkeit eine entsprechende Zahl der Arbeitsplätze zu bilden (und ein bestimmtes Beschäftigungsniveau in einen bestimmten Zeitraum zu erhalten) ist für viele Unternehmen zweitrangig, wenn sie Investitionen wie z.B. Inbetriebnahme einer weiteren Produktionslinie geplant haben. Wenn aber die Gesellschaft Steuerverluste gezeigt hat, lohnt es sich  vor der Entscheidung über Beitritt zu der Zone zu überlegen, ob die potentiellen Vorteile die daraus resultieren werden, unter Berücksichtigung aller Verschärfungen, die im Zusammenhang mit der Genehmigung stehen es wert sind, auf die Möglichkeit der Abrechnung der Steuerverluste zu verzichten.