Möchten Sie über alle Ereignisse in ATA Finance informiert werden?
Sie haben keine Zeit, um den Überblick über unsere Website zu halten?

Melden Sie sich für den Newsletter!

Der Minister hat erklärt, wie die Steuerpflicht für Baudienstleistungen bestimmt werden soll

2016-07-07

Die korrekte Bestimmung des Zeitpunkts, in dem die Steuerpflicht für Bau- und Bau-Montagedienstleistungen entsteht, sollte für die Steuerpflichtigen einfacher werden. Die Zweifel in dem Bereich hat nämlich der Finanzminister am 01. April 2016 mit einer allgemeinen Auslegung (AZ PT3.8101.41.2016.AEW.2016.AMT.141) aufgelöst.

Die Vorschriften des polnischen UStG. im vom 01. Januar 2014 geltenden Wortlaut bestimmen, dass die Steuerpflicht grundsätzlich im Zeitpunkt der Erfüllung einer Warenlieferung oder Dienstleistungsausführung, mit einigen Vorbehalten entsteht. Im Fall der Dienstleistungen, die teilweise angenommen werden, wird die Dienstleistung auch als erfüllt anerkannt, wenn ein Teil der Dienstleistung, für den die Bezahlung bestimmt wurde, erfüllt wird. Haben die Parteien für die Dienstleistungen aufeinander folgende Zahlungen oder Abrechnungen bestimmt, wird die Dienstleistung nach Ablauf der Frist, auf die sich die Zahlung oder Abrechnung bezieht als erfüllt gehalten. Wird die Dienstleistung kontinuierlich in einer längeren Periode als ein Jahr ausgeführt und wenn die Zahlungs- oder Abrechnungsfrist in dem laufendem Jahr nicht abläuft, dann wird sie als erfüllt nach Ende jedes Steuerjahres gehalten, bis die Dienstleistung beendet wird. Gleichzeitig, wenn der Steuerpflichtige diesen Zeitpunkt bestimmt, soll er die Vorschriften, die sich auf Ausstellung der Rechnungen beziehen, die den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht vom Datum der Rechnungsaufstellung abhängig machen, berücksichtigen. Das Rechnungsdatum wird durch den Zeitpunkt der Dienstleistungsausführung bestimmt.

Die Vorschriften, obwohl sie scheinbar einfach sind, konnten zur Streitigkeiten mit dem Finanzamt führen, die von korrekter Bestimmung des Zeitpunkts der Dienstleistungsausführung verursacht wurden. Es war nämlich unklar, was für eine Bedeutung – und ob irgendeine überhaupt – auf Grundlage des UStG., die Abnahme der Dienstleistung, von einem entsprechendem sog. Übergabe-Abnahme-Protokoll, hat.

In der Auslegung hat der Minister darauf hingewiesen, dass im Fall der Dienstleistungen, die im Gesamten oder teilweise übergeben werden, tatsächlich deren Ausführung über den Zeitpunkt der Ausführung dieser Dienstleistungen entscheidet – d.h. Tag an dem, in Bezug auf die Ausführung der  im Vertrag genannten Dienstleistung (oder eines Teiles davon) die Arbeiten (oder deren Teile) tatsächlich beendet wurden und der Auftragnehmer sie dem Auftraggeber zur Abnahme meldet. Damit soll der Zeitpunkt der Ausführung nicht mit Erfüllung der zivilrechtlichen Förmlichkeit d.h. Protokollunterschreibung verbunden werden. Darüber hinaus hat der Minister erklärt, dass wenn einzelne Tätigkeiten aus den die Dienstleistung besteht, unterschieden werden können und die im genannten Abrechnungszeitraum ausgeführt wurden, kann solche Dienstleistung nicht als andauernd geleistet angesehen werden (sondern als teilweise ausgeführt).

Wenn man den Status des Erwerbers der Bau- und Baumontagedienstleistungen berücksichtigt, sowie die genannten Vorschriften, kann man folgende Situationen unterscheiden, die den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht bestimmen:

Art der Bau- oder Baumontagedienstleistung

Dienstleistung, die für einen USt.-Pflichtigen geleistet wird

Dienstleistung, die für einen Endverbraucher (Nichtunternehmer) geleistet wird

Dienstleistung, die als Gesamtheit übergeben wird

Wenn eine Rechnung ausgestellt wird, die spätestens am 30. Tag von der Dienstleistungsausführung ausgestellt werden soll (d.h. von dem Tag, an dem sie dem Auftraggeber zur Abnahme gemeldet wurde) jedoch nicht vor dem 30. Tag vor der Ausführung.

Hat der Steuerpflichtige die Rechnung nicht ausgestellt oder die Rechnung wird verspätet ausgestellt, entsteht die Steuerpflicht an dem Tag, an dem die Frist für die Ausstellung abgelaufen ist (am 30. Tag von Ausführung der Dienstleistung)

Wenn die Dienstleistung ausgeführt wird, d.h. wenn sie den Auftraggeber gemeldet wird.

Dienstleistung, die teilweise übergeben wird

Wenn eine Rechnung ausgestellt wird, die spätestens am 30. Tag von der Dienstleistungsausführung ausgestellt werden soll (d.h. von dem Tag, an dem sie dem Auftraggeber zur Abnahme gemeldet wurde) jedoch nicht vor dem 30. Tag vor der Ausführung.

Hat der Steuerpflichtige die Rechnung nicht ausgestellt oder die Rechnung wird verspätet ausgestellt, entsteht die Steuerpflicht an dem Tag, an dem die Frist für die Ausstellung abgelaufen ist (am 30. Tag von Ausführung der Dienstleistung oder des Teiles davon).

Wenn ein Teil der Dienstleistung ausgeführt wird, d.h. wenn es dem Auftraggeber gemeldet wird.

Fortlaufende Dienstleistung

Wenn die Rechnung ausgestellt wird, die vor dem 30. Tag von der Ausführung ausgestellt werden kann, wenn sie eine Information enthält, welchen Abrechnungszeitraum sie betrifft.

Hat der Steuerpflichtige die Rechnung nicht ausgestellt oder die Rechnung wird verspätet ausgestellt, entsteht die Steuerpflicht an dem Tag, an dem die Frist für die Ausstellung abgelaufen ist (am 30. Tag seit Ausführung der Dienstleistung oder des Teiles davon).

Wenn die Frist, auf die sich die Zahlung oder Abrechnung bezieht, es sei denn die Dienstleistung wird länger als ein Jahr geleistet und in den Jahr die Zahlungs- oder Abrechnungsfrist nicht abgelaufen ist – dann entsteht die Pflicht mit Ablauf jedes Steuerjahres, bis die Dienstleistung beendet wird.

 

Es soll unterstrichen werden, dass sowohl im Fall der Dienstleistungen, die für die Steuerpflichtigen als auch für Verbraucher geleistet werden, wenn der Auftragnehmer einen Teil oder das Ganze der Zahlung bevor die Dienstleistung ausgeführt wurde erhält, entsteht die Steuerpflicht, wenn die Zahlung erhalten wurde, bezogen auf den erhaltenen Betrag.

Die in der besprochenen allgemeinen Auslegung enthaltenen Richtlinien sollten den Steuerpflichtigen ermöglichen die Streitigkeiten mit dem Fiskus, in Bezug auf die Abrechnungsrichtigkeit der USt von den, gewöhnlich auf sehr hohe Beträge belaufenden Aufträgen über Bau- und Baumontagedienstleistungen zu vermeiden. Es soll nicht vergessen werden, dass die korrekte Bestimmung des  Zeitpunkts der Ausführung solcher Dienstleistung, die die Entstehung der Steuerpflicht bestimmt, aufgrund von objektiven Voraussetzungen erfolgen soll (wie die Anerkennung von dem Auftragnehmer, dass die Arbeiten fertig zur Abnahme sind) und die Vertragsbestimmungen (vor allem die, die eine Notwendigkeit der Bestätigung der korrekten Ausführung der Arbeiten mit entsprechendem Übergabe-Abnahme-Protokoll betreffen) nur als Hilfe dienen.