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Pflicht der Jahresabschlussabgabe

2015-06-19

Der Jahresabschluss ist bei dem polnischen Gerichtsregister (KRS) und Finanzamt (US) einzureichen.

Umfang der betroffenen Subjekte

Zur Abgabe des Jahresabschlusses beim Gerichtsregister sind alle Firmen verpflichtet, die dem Rechnungslegungsgesetz und der Registrierung bei dem Gerichtsregister unterliegen. In der Praxis sind es alle Kapitalgesellschaften sowie die Niederlassungen der ausländischen Gesellschaften. Für die Abgabe des Jahresabschlusses ist in der Regel der Geschäftsführer zuständig. Der Pflicht der Jahresabschlussabgabe beim Finanzamt unterliegt jeder Steuerpflichtige, der zur Führung der vollständigen Handelsbücher und zur Zahlung der Körperschaftssteuer(CIT) oder Einkommenssteuer(PIT) verpflichtet ist.

Umfang der Dokumentation

Gemäß dem Rechnungslegungsgesetz sind Unternehmer verpflichtet, die aus der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, dem Anhang und der Vollständigkeitserklärung bestehenden Jahresabschlüsse, und, wenn erforderlich, auch die Cashflow-Rechnung, die Aufstellung der Änderungen am Kapital- oder Eigenkapital, den Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers über Prüfung des Jahresabschlusses (soweit dieser geprüft wurde), beim KRS abzulegen. Darüber hinaus ist noch eine Abschrift des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Gewinnaufteilung bzw. Verlustdeckung abzulegen.

Die Ertragssteuergesetze CIT und PIT schreiben nicht vor, was unter dem Begriff des Jahresabschlusses zu verstehen ist; sie weisen jedoch darauf, dass der Jahresabschluss samt Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers (falls der Jahresabschluss geprüft wurde ) und Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses an das Finanzamt zu schicken sind.

Die Fristen

Innerhalb von 15 Tagen nach der Feststellung des Jahresabschlusses ist der Geschäftsführer verpflichtet, den betreffenden Bericht bei dem Gerichtsregister abzulegen. Dieselbe Frist gilt für die konsolidierten Jahresabschlüsse.

Die Körperschaftsteuerpflichtigen sind verpflichtet, die Jahresabschlüsse bei dem Finanzamt innerhalb von 10 Tagen nach deren Feststellung abzulegen, und zwar samt Feststellungsbeschluss sowie Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers, falls dies erforderlich war.

Die natürlichen Personen, also die Einkommensteuerpflichtigen, welche Handelsbücher führen, sind verpflichtet, den Jahresabschluss samt Jahressteuererklärung bis zum 30.04. des Folgejahres einzureichen.

Die Übergabe des Jahresabschlusses an das Finanzamt und die Ablage des Jahresabschlusses beim Gerichtsregister stellen zwei unterschiedliche Amtshandlungen dar, obwohl beide von ihnen die ähnliche Sache betreffen. Für die Übergabe an das Finanzamt werden keine zusätzlichen Formulare benötigt; in der Praxis wird der Bericht meistens per Post gegen Empfangsbestätigung geschickt. Und um den Bericht bei dem Gerichtsregister abzulegen, müssen entsprechende Formulare ausgefüllt und eine entsprechende Gebühr entrichtet werden.

Nichtfestgestellte Jahresabschlüsse

Bei dem Gerichtsregister dürfen auch Jahresabschlüsse eingereicht werden, die nicht festgestellt worden sind.

Der Jahresabschluss ist durch ein Bewilligungsorgan, in der Praxis durch die Aufsichtsräte, durch die innerhalb 6 Monaten nach dem Bilanztag abzuhaltende Hauptversammlungen der Gesellschafter oder Aktionäre, festzustellen.

Der Jahresabschluss einer Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft wird erst als festgestellt anerkannt, nachdem wenn der Jahresabschluss des Unternehmens, welcher auch den Jahresabschluss der Niederlassung umfasst, festgestellt worden ist.

Wenn man die Tatsache berücksichtigt, dass das Geschäftsjahr bei den meisten Firmen mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, soll der Jahresabschluss spätestens bis zum 30.06. festgestellt und bis zum 15.07. bei dem Gerichtsregister eingereicht werden.

Ist der Jahresabschluss nicht fristgerecht festgestellt worden, dann soll es sowieso spätestens bis zum 15.07. bei dem Gerichtsregister eingereicht werden. Anschließend soll der Jahresabschluss nach dessen Feststellung erneut, innerhalb von 15 Tagen nach dessen Feststellung, bei dem Gerichtsregister eingereicht werden.

Fristwidrige Einreichung

Ein Steuerpflichtiger, der nach dem Fristablauf den Jahresabschluss beim Finanzamt einreicht, soll dem Bericht eine so genannte „tätige Reue oder Selbstanzeige“ beilegen, um die Strafe zu vermeiden. Soll der Jahresabschluss nicht eingereicht oder nicht termingerecht eingereicht werden, dann droht das Finanzamt mit einer Geldstrafe.

Soll der Jahresabschluss nicht eingereicht oder nicht termingerecht bei dem Gerichtsregister eingereicht werden, dann wird der Unternehmer zur Einreichung des Jahresabschlusses in einem angesetzten Termin unter Androhung einer Geldstrafe aufgefordert. Das Gericht kann weitere Sanktionen verhängen, fass der jeweilige Unternehmer seine Pflichten permanent vernachlässigt.