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Möglichkeit des Abzugs der Vorsteuer (VAT) von Kraftstoffen

2015-06-03

Ab dem 1. Juli 2015 wird das vollständige Verbot nicht mehr gelten, die Vorsteuer von Ausgaben für Kraftstoffe für die sowohl im Rahmen der durch den Steuerpflichtigen betriebenen Wirtschaftstätigkeit als auch zu Privatzwecken genutzten Personenkraftwagen abzuziehen. Die Steuerpflichtigen, welche Personenwagen für die Wirtschaftstätigkeit sowie für die Privatzwecke nutzen, werden das Recht haben, 50% der Vorsteuer aus der auf der den Erwerb von Kraftstoffen ausweisenden Rechnung abzuziehen.

Die heute geltenden Regeln – teilweiser Vorsteuerabzug 

Gemäß den gelten Vorschriften des polnischen Umsatzsteuergesetzes im Zusammenhang mit Ausgaben für Kraftfahrzeuge darf die Vorsteuer in Höhe bis zu 50% des Steuerbetrages aus der vom Steuerpflichtigen erhaltenen Rechnung abgezogen werden. Dabei ist als Kraftfahrzeug ein Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen und mit einer das Fahren mit der Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h erlaubenden Bauart zu verstehen.

Die heute geltende Einschränkung des Vorsteuerabzuges betrifft Ausgaben, die verbunden sind mit:

  • Erwerb, Einfuhr oder Herstellung von solchen Fahrzeugen sowie deren Bestandteilen,
  • Nutzung von solchen Fahrzeugen auf Grund von Miet-, Pacht-, Leasing- oder anderen ähnlichen Verträgen, 
  • Erwerb von Otto-, Diesel- und Gaskraftstoffen, sowie
  • Reparatur oder Wartung von solchen Fahrzeugen als auch Erwerb von anderen mit Betrieb oder Nutzung von solchen Fahrzeugen verbundenen Waren und Dienstleistungen.

Es ist zu betonen, die vorgenannte Einschränkung nicht den Fall betrifft, in dem ein Kraftfahrzeug ausschließlich für die Wirtschaftstätigkeit des Steuerpflichtigen genutzt, oder auch zur Beförderung von mindestens 10 Personen einschließlich des Fahrers ausgelegt und gebaut wird, soweit aus den auf Grund der geltenden Vorschriften des Straßenverkehrsrechtes ausgegebene Dokumenten eine solche Bestimmung dieses Fahrzeuges hervorgeht. In dieser Situation steht dem Steuerpflichtigen das Recht zu, die Vorsteuer in voller Höhe, selbstverständlich unter der Erfüllung von anderen zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigenden Bedingungen, abzuziehen.

Somit, und zwar dem allgemeinen, im Gesetz über die Steuer von Waren und Dienstleistungen formulierten Grundsatz entsprechend, steht dem Steuerpflichtigen der folgende Abzug der Vorsteuer aus den für den Kraftwagen genutzten Kraftstoffen zu:

  • in Höhe von 50%, wenn das Fahrzeug zu gemischten Zwecken – d.h. für die Wirtschaftstätigkeit und im Privatbereich des Steuerpflichtigen – genutzt wird,
  • in Höhe von 100%, wenn das Fahrzeug ausschließlich für die Wirtschaftstätigkeit des Steuerpflichtigen genutzt wird.

Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2015 – Abzugsverbot

Durch das Änderungsgesetz zum Gesetz über die Steuer von Waren und Dienstleistungen vom 7. Februar 2014 und manchen anderen Gesetzen ist jedoch das vollständige Verbot des Abzuges der Vorsteuer von Kraftstoffen zu einer bestimmten Kategorie von Fahrzeugen im so genannten Übergangszeitraum, d. h. bis zum 30. Juni 2015, eingeführt worden. Und folglich steht dem Art. 12 Abs. 1 des zitierten Gesetzes den Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der Vorsteuer vom Erwerb von Otto-, Diesel- sowie Gaskraftstoffen nicht zu, die zum Antrieb von folgenden Fahrzeugen genutzt werden:

  1. Personenkraftwagen;
  2. Kraftwagen andere als Personenfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen, die folgende Anzahl von Plätzen (Sitzen) einschließlich des Fahrersitzes haben:
    1. 1 – wenn die zulässige Ladekapazität geringer als 425 kg ist,
    2. 2 – wenn die zulässige Ladekapazität geringer als 493 kg ist,
    3. 3 oder mehr – wenn die zulässige Ladekapazität geringer als 500 kg ist.

Das oben genannte Verbot des Vorsteuerabzuges betrifft ausschließlich den Erwerb von Kraftstoffen zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, die zu den die sog. gemischten Zwecken– d. h. – d.h. für die Wirtschaftstätigkeit und im Privatbereich – genutzt werden. Wenn das jeweilige Kraftfahrzeug ausschließlich für die Wirtschaftstätigkeit genutzt wird, dann steht dem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der Vorsteuer in Höhe von 50% des auf der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrages zu.

Somit steht im Übergangszeitraum – bis zum 1. Juli 2015 – dem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der Vorsteuer von für Kraftfahrzeuge genutzten Kraftstoffen zu:

  • in Höhe von 0%, wenn das Fahrzeug zu gemischten Zwecken – d.h. für die Wirtschaftstätigkeit und im Privatbereich des Steuerpflichtigen – genutzt wird,
  • in Höhe von 50%, wenn das die vorgenannten Kriterien erfüllende Fahrzeug ausschließlich für die Wirtschaftstätigkeit genutzt wird.

Nebenbei ist hinzuzufügen, dass die zulässige Ladekapazität des Fahrzeugs und die Anzahl von Plätzen (Sitzen) auf Grund der gemäß den Straßenverkehrsvorschriften auszugebenden Dokumente bestimmt werden. Fahrzeuge, in deren Dokumenten keine zulässige Ladekapazität oder Anzahl von Sitzplätzen bestimmt ist, werden auch als Personenkraftwagen (mit keinem Recht auf den Vorsteuerabzug von Kraftstoffen) betrachtet. 

Vom 1. Juli an wird somit das vollständige Verbot nicht mehr gelten, die Vorsteuer von erworbenen Kraftstoffen für die sowohl im Rahmen der durch den Steuerpflichtigen betriebenen Wirtschaftstätigkeit als auch zu Privatzwecken genutzten Personenkraftwagen abzuziehen, und die Steuerpflichtigen selbst werden das Recht haben, 50% des Vorsteuerbetrages aus der den Kraftstofferwerb belegenden Rechnung abzuziehen.