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E-Mail von der Steuerverwaltung und andere Neuheiten in der Abgabenordnung

2015-06-25

E-Mail von der Steuerverwaltung und andere Neuheiten in der Abgabenordnung

Der Entwurf des Gesetzes, das die Abgabenordnung ändern soll, ist in dem Verzeichnis der gesetzgebenden Arbeiten des Ministerrats als Priorität bezeichnet. Es soll schon ab dem 1. Januar 2016 Änderungen hereinbringen, die vor allem die Vereinfachung der Zusammenarbeit zwischen dem Steuerpflichtigem und dem Fiskus bezwecken sollen.

Das zentrale Register der allgemeinen Vollmachten

Die Gesetzesänderung nimmt die Einführung in die Abgabenordnung eines separaten Kapitels an, das die Vollmachten regeln soll. Außer der besonderen Vollmachten und der Zustellungsvollmachten wird der Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, eine allgemeine Vollmacht zu erteilen, die zu Handlungen in allen steuerlichen und allen anderen, zu Zuständigkeitsberiech der Steuerbehörden oder Finanzrevision gehörenden Angelegenheiten ermächtigen soll. Diese Vollmacht ist ausschließlich nach einem gesetzlich bestimmten Muster in Form eines elektronischen Dokuments abzulegen. Diesbezügliche Informationen werden in dem zentralen Register der allgemeinen Vollmachten gestellt. Der Gewinn für die Steuerpflichtigen ist doppelt – nicht nur dank der Zentralisierung der Informationen über die erteilten Vollmachten, sondern auch deshalb, dass für solche Vollmachten keine Stempelsteuer benötigt wird.

Elektronische Zustellung

Der Gesetzgeber plant einen neuen Wortlaut dem Kapitel über Zustellungen zu verleihen. Eine von den bemerkenswerten Neuheiten wird durch die Möglichkeit dargestellt, die Schriften mit der amtlichen Empfangsbestätigung durch auf dem elektronischen Wege zuzustellen. Diese Lösung wurde sozusagen für die Berufsbevollmächtigten vorgesehen - d.h. für Anwälte, Rechts- oder Steuerberater. Deshalb sollen auch erteilte Vollmachten auch E-Mail-Adressen der Bevollmächtigten enthalten. Die Parteien – kraft deren Erlaubnis oder auf deren Antrag – werden dagegen finanzamtliche Schreiben auf dem elektronischen Wege erhalten können. Es wird auch eine Möglichkeit vorgesehen, die Zustellungsadresse anzumelden, oder sogar Schriften an eine elektronische Adresse zuzustellen.

Mit der Geldkarte im Amt

Die vorgeschlagenen, technischen Änderungen sind nicht nur zum Korrespondenzaustausch mit dem Amt beschränkt. Zeitgemäß will der Fiskus dem Steuerpflichtigen die Steuerzahlung mit Geldkarte ermöglichen. Jedoch dann würden die Steuerpflichtigen, die diese Erleichterung nutzen möchten, alle auf Kartenzahlungen anfallenden Gebührenkosten und Provisionen tragen müssen.

Anträge auf verbindliche Auskunft

Ein Versuch die Massenanträge auf eine individuelle verbindliche Auskunft zu stoppen soll die Zunahme der Bedeutung der von dem Finanzminister ausgegebenen allgemeinen Auskünften sein. Kann die allgemeine Auskunft in dem gegebenen Fall angewendet werden, so wird die Behörde in dem Bescheid dem Steuerpflichtigen die allgemeine Auskunft aufzeigen und gleichzeitig die Gegenstandslosigkeit des Antrags feststellen.

Es ist jedoch gut darauf hinzuweisen, dass auch die erteilten individuellen verbindlichen Auskünften in einer elektronischen Form zugestellt werden können. In dem Entwurf der Gesetzesänderung wurde auch die Anweisung des Verfassungsgerichtshofes berücksichtigt, die in dem Beschluss von dem 29.11.2014 (Aktenzeichen S 5/14) vorgestellt worden war. In dringenden Fällen muss der Antragsteller nicht passiv auf den Postmann oder auf die E-Mail mit der Auslegung warten. Er kann dann sich mit dem Fiskus telefonisch oder via E-Mail in Kontakt setzen und nicht nur die Information über das Datum der Ausgabe der Auslegung, sondern vor allem die Information über die in dieser Auslegung beinhaltete Stellungsbewertung fordern. Diese Lösung, soweit sie korrekt funktionieren wird, würde bestimmt von den Steuerpflichtigen, die ihre Geschäftsentscheidungen von der Auslegung abhängig machen, geschätzt werden.