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Eine Genehmigung gilt so lange, wie die Zone funktioniert

2014-06-09

BERECHTIGUNGEN | In Bezug auf die Verlängerung des für den Investor zwecks seiner Tätigkeit innerhalb von SWZ gegebenen Zeitraums hat sich der Stanpunkt des Wirtschaftsministers verändert. Das Ressort fängt an, sich gegenüber den ökonomischen Argumenten der Gesellschaften positiv zu verhalten.

Bis vor Kurzem war der Standpunkt des Wirtschaftsministers im Bereich der Möglichkeiten der Verlängerung des Gültigkeitszeitraums der für bestimmte Zeit erteilten Genehmigungen für Wirtschaftstätigkeitsbetreibung innerhalb der Sonderwirtschaftszone [Specjalna Strefa Ekonomiczna] ziemlich eindeutig und gegenüber den Steuerpflichtigen nicht wohlwollend. Die von den Investoren geltend gemachten Argumente stießen auf keine Verständnis des Wirtschaftsministers auf, dem gemäß dem Ermessensspielraum das Recht zusteht, den Inhalt der vorher abgegebenen Beschlüsse über die Erteilung von Genehmigungen für die Wirtschaftstätigkeitsbetreibung innerhalb der Sonderwirtschaftszone, davon auch deren Gültigkeitszeitraum, zu verändern.

Wesen des Problems

Das Problem betrifft die nach dem 1. Januar 2001 erteilten Genehmigungen, in denen der Wirtschaftsminister deren Gültigkeitsfrist festgesetzt hat. Eine Gedächtnisstütze: der Gesetzgeber hat eindeutig den Verwaltungsbehörden einen geschlossenen Katalog von den die Genehmigung für die Wirtschaftstätigkeitsbetreibung innerhalb der Sonderwirtschaftszone gestaltenden Faktoren (Art. 16 des Gesetzes über Sonderwirtschaftszonen vom 20. Oktober 1994, einhtl. Fassung. GesBl. DzU von 2007 Nr. 42 Pos. 274 mit Ändrgn.; siehe Kasten) angezeigt. Davon, neben der Festlegung des Wirtschaftstätigkeitsgegenstandes, hat er auch die – im Besonderen die auf die Beschäftigung einer bestimmten Anzahl von Arbeitskräften und Ausführung von über einen bestimmten Wert hinausgehenden Investitionen bezogenen – Konditionen dieser Tätigkeit genannt. Dieser Katalog enthält keine Gültigkeitsfrist der Genehmigung, und auch das Gesetz allein schreibt keine Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung für einen kürzeren oder längeren Zeitraum vor. Wesentlich in der betreffenden Sache ist, dass die Vorschrift, in deren Sinne die Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen war, am 1 Januar 2001 gestrichen wurde. In der Begründung zur Novellierung wurde erläutert, dass die neue Fassung der Vorschriften einen Rechtsstand konstituieren soll, in welchem die Genehmigung aufhört, die Grundlage die Betreibung der Wirtschaftstätigkeit innerhalb der Zone zu sein und lediglich eine Grundlage für die Inanspruchnahme der öffentlichen Hilfe wird. Dieser Zweck hätte u.a. eben durch Löschung der den Gültigkeitszeitraum für Genehmigungen sanktionierenden Vorschrift erreicht werden sollen. Daraus ergibt sich, dass wenn der Gesetzgeber den Willen gehabt hätte, dass die in der Gesetzesform zu erteilenden Genehmigungen für Sonderwirtschaftszonen eine Bestimmung deren Gültigkeitszeitraumes enthielten, dann hätte er die betreffende Regelung nicht gestrichen.

Was die Vorschrift besagt

Der Artikel 16. des Gesetzes über Sonderwirtschaftszonen in der aktuellen Fassung schreibt wie folgt vor:

1. Als Grundlage für die Inanspruchnahme der gesetzgemäß zu leistenden öffentlichen Hilfe ist die zur Inanspruchnahme der öffentlichen Hilfe berechtigende Genehmigung für die Betreibung der Wirtschaftstätigkeit innerhalb der jeweiligen Zone, weiterhin „Genehmigung” genannt, zu verstehen.

2. Die Genehmigung bestimmt den Tätigkeitsgegenstand und die Bedingungen, welche im Besonderen das Folgende betreffen:

1) die Beschäftigung der Fachkräfte in einer bestimmten Anzahl für einen bestimmten Zeitraum innerhalb der Zone vom Unternehmer bei der Betreibung der Wirtschaftstätigkeit;

2) die Ausführung von Investitionen mit einem über einen bestimmten Wert hinausgehenden Wert innerhalb der Zone von dem Unternehmer;

3) den Termin für den Investitionsabschluss;

4) die maximale Höhe der beihilfefähigen Investitionskosten und zweijährigen förderfähigen Arbeitskosten;

5) die Anforderungen, von welchen in den Art. 5 Abs. 3 und 4 die Rede ist – falls die Investition auf Grundstücken ausgeführt werden soll, die das Eigentum oder den Nießbrauch von anderen als in den Art. 5 Abs. 1 genannten Trägern darstellen.

3. Die Genehmigung darf erteilt werden, wenn die Aufnehme der Wirtschaftstätigkeit innerhalb der Zone zur Erreichung der gemäß dem im Art. 9 genannten Entwicklungsplan der Zone bestimmten Ziele beitragen wird.

4. Der für die Wirtschaft zuständige Minister erteilt, entzieht und verändert die Genehmigung. Der Entzug und Veränderung der Genehmigung hat zu den im Art. 19 Abs. 2-4 genannten Bedingungen zu erfolgen.

5. Der für die Wirtschaft zuständige Minister hat die Beurteilung des Zonenverwalters vor der Beschlusserteilung über die Erteilung, den Entzug oder Veränderung der Genehmigung einzuholen.

6. Auf das Verfahren zwecks Genehmigungserteilung, -entzugs und -veränderung sind die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensordnung vom 14. Juni 1960 anzuwenden.

Fehlende Grundlagen

Angesichts der im Gesetz fehlenden Befugnis für den Genehmigungsträger zur Bestimmung des Gültigkeitsdatums hat man schlussfolgern sollen, dass eine dem jeweiligen Unternehmen Genehmigung durch die Vorschriften des Gesetzes über die Sonderwirtschaftszonen bestimmt worden ist. Und weil das Gesetz selbst weder eine abweichende Regelung enthält noch das Verwaltungsorgan zur Einengung des Gültigkeitsbereiches der Genehmigung berechtigt, dann ist diese Genehmigung immer auf die gesamte Dauer der jeweiligen Zone zu erstrecken.

Die Meinung des Fiskus war durch die Gerichte geteilt

Allerdings hat das so formulierte Argument keine Billigung der Behörden gefunden. Der Finanzminister hat die Stellung vertreten, dass ein Unternehmen, welchem die Genehmigung für bestimmte Zeit gegeben worden war, nur innerhalb der durch den Genehmigungsinhalt bestimmten Frist das Privileg der Befreiung von der Einkommensteuer von den erzielten Erträgen aus der innerhalb der Zone betriebenen Wirtschaftstätigkeit genießen dürfe (vgl. die individuelle Interpretation der Finanzkammer in Kattowitz vom 27. Dezember 2013, Az. IBPBI/2/423-1249/13/CzP). Eine ähnliche Stellung haben die Wojewodschafts-Verwaltungsgerichte genommen, indem sie den durch die Investoren geltend gemachten Einwand abgelehnt haben, dass das Genehmigungsorgan angeblich keine Rechtsbefugnis zur Festsetzung der Gültigkeitsfrist in der Genehmigung gehabt hätte. Ein Beispiel dafür kann durch das Urteil des Wojewodschafts-Verwaltungsgerichtes (WSA) in Warschau vom 11. September 2012, Az.  VI SA/Wa 1213/12 geliefert werden).

Bahnbrechendes Urteil des NSA (des Obersten Verwaltungsgerichtes)

Eben diese Angelegenheit vor dem WSA (Wojewodschafts-Verwaltungsgericht) in Warschau hat vor Kurzem ihr eigenes Ende vor dem Obersten Verwaltungsgericht gefunden. Durch das Urteil vom 11. März 2014 (Az. II GSK 136/13) hat das NSA für Recht erkannt, dass „(…) weder der Art. 16 des Gesetzes über Sonderwirtschaftszonen in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung noch die Vorschrift des Art. 19 Abs. 1 dieses Gesetzes können eine Grundlage für die Festsetzung eines Endtermins des Gültigkeitszeitraums in der Genehmigung für die Betreibung der Wirtschaftstätigkeit innerhalb der SWZ, somit im Wesentlichen für die Erteilung der Genehmigung auf bestimmte Zeit, bilden.” Zumal da in Verbindung mit der Lautung des Art. 22 des Grundgesetzes der RP, in dessen Sinne die Beschränkung der Gewerbefreiheit nur im gesetzlichen Wege und nur in Hinsicht auf ein wichtiges öffentliches Interesse zulässig ist, steht eine solche Befugnis nicht zu. Das Gericht hat auch daran erinnert, dass im Sinne des Art. 7 des Grundgesetzes der RP die Organe der öffentlichen Gewalt auf Grund und innerhalb der Rechtsgrenzen zu handeln haben, was bedeutet, dass die „Handlungszuständigkeit des Organs eine explizite Stütze in den geltenden Rechtsnormen haben muss, ohne dass sie vermutet wird. Die Genehmigungserteilung darf somit nur dann erfolgen, wenn eine Vorschrift besteht, welche eine Grundlage für die Unternahme einer solchen Handlung durch das Verwaltungsorgan darstellt.” Wenn also zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung keine gesetzesrangigen Vorschriften bestanden haben, durch welche das Organ zur Festsetzung einer Gültigkeitsdauer in der Genehmigung berechtigt worden wäre, dann muss eine solche Beschränkung ohne Rechtsgrundlage enthalten worden sein.

Das NSA hat den Investoren eine Grundlage für die Geltendmachung ihrer Rechte gegeben

Somit hat das NSA die Legalität der Einschließung der Gültigkeitsdauer in dem Inhalt der Genehmigung in Frage gestellt und dadurch den Investoren das Argument für Anträge auf Nichtigerklärung der strittigen Aufzeichnung in der Genehmigung gegeben. Das ist besonders wesentlich für alle Investoren, welche voraussehen, dass sie innerhalb der Gültigkeitsdauer der ihnen erteilten Genehmigungen die öffentliche Hilfe, welche ihnen in Form der einkommenssteuerlichen Freistellung aus getragenen Investitionsausgaben zusteht, in einem für sie zufrieden stellenden Ausmaß nicht verbrauchen. Mit Rücksicht auf die neuliche Verlängerung des Dauerzeitraums der Sonderwirtschaftszonen in Polen bis zum Ende des Jahres 2026 scheint nun die Unternahme entsprechender Rechtsmaßnahmen im Lichte derzeitig fehlender Systemlösungen begründet zu sein und Erfolgschancen zu haben.

Zur Zeit in der Praxis…

In der Urteilsbegründung hat das NSA darauf hingewiesen, dass „(…) bei der erneuten Erörterung des durch die Gesellschaft gestellten Antrags (…) auf Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung (…) für Betreibung der Wirtschaftstätigkeit innerhalb der Sonderwirtschaftszone in dem die Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung betreffenden Teil wir der Wirtschaftsminister auf die durch das Oberste Verwaltungsgericht präsentierte Auslegung der Vorschriften Rücksicht nehmen”. Das in der individuellen Sache des Investors erlassene Urteil stellt jedoch keine Systemlösung dar. Weil es nur für eine Rechtssache verbindlich ist, darf es nicht direkt auf die Situation anderer Träger transponiert werden, für welche auch Voraussetzungen zur Feststellung der Nichtigkeit der Regelung über die Festsetzung der Gültigkeitsdauer in den für sie erteilen Genehmigungen vorhanden sind. Demzufolge, so wie es die Gesellschaft getan hat, deren Sache durch das NSA erörtert worden ist, dürfen die Steuerpflichtigen beim Wirtschaftsminister den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung für den die Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung betreffenden Teil einbringen, wodurch sie die Befugnis des Organs zur Bestimmung der Regelung über die Gültigkeitsdauer in dem Genehmigungsinhalt in Frage stellen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass solche Sachen ihr Ende vor dem Gericht finden.

Konkreter Kasus

Eine gerichtliche Entscheidung ist sehr unwahrscheinlich im Lichte des Bescheids, welchen vor Kurzem ein Investor in der Kattowitzer Sonderwirtschaftszone erhalten hat. Denn die Gesellschaft hat beim Wirtschaftsminister die Änderung der Genehmigung für Betreibung der Wirtschaftstätigkeit innerhalb dieser Zone im Bereich der Gültigkeitsdauer beantragt. Neben den rechtlichen Argumenten, darunter auch neben dem besprochenen mangelnden Befugnis des Genehmigungsorgans zur Festsetzung der Gültigkeitsdauer im Genehmigungsinhalt, hat die Gesellschaft auch ökonomische Argumente geltend gemacht, welche auf Unmöglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Hilfe in der zuerkannten Höhe wegen des Auftritts zahlreicher unabhängiger Faktoren hingewiesen haben. Was wesentlich ist, die so konstruierte ökonomische Argumentation ist bisher vom Wirtschaftsminister abgelehnt worden. Er hat nämlich gemeint, dass eine geringere Unternehmensrentabilität wegen von Konjunkturschwankungen und durch das Unternehmen nicht beeinflussbarer Faktoren im Risiko der betriebenen Wirtschaftstätigkeit einkalkuliert sei, und das Stützen der Argumentation auf fehlerbehafteten zahlenmäßigen Prognosen keine Erörterung verdiene. Trotz des NSA-Urteils, in welchem eindeutig das Mangel an Legitimation des Organs zur Einschränkung der Gewerbefreiheit festgestellt worden war, stellte der Wirtschaftsminister in dem Ende April 2014 abgegebene Beschluss in Bezug auf den Einwand der Unzulässigkeit der Bestimmung der Genehmigungsgültigkeitsfrist fest, dass der Katalog der Genehmigungsbestandsteilen offen sei, und das bewirke, dass es möglich sei, darin einen in der gegenständlichen Vorschrift nicht genannten Bestandteil – also auch einen Gültigkeitstermin – einzuschließen. Somit ist es vergeblich, in einer solchen Argumentation einen Zusammenhang mit dem bahnbrechenden, kaum anderthalb Monat vorher erlassenen NSA-Urteil zu suchen.

Der gesunde Menschenverstand hat gesiegt

Trotzdem ist der Antrag der Gesellschaft positiv bearbeitet worden. Die durch die Gesellschaft herangezogene ökonomische Argumentation mit dem hervorgehobenen Einfluss der makroökonomischen Faktoren auf die erzielten Ergebnisse und folglich auf die Höhe des „Verbrauchs” der zugänglichen öffentlichen Hilfe ist berücksichtigt worden. Und dies ist – im Lichte der bisherigen Stellung des Wirtschaftsministers – eine wesentliche Änderung des Standpunktes. Für die Bewilligung dieses Antrags, so der Minister, hat das rechtmäßige Interesse der Gesellschaft gesprochen. Denn dies schafft die Möglichkeit für die längere Inanspruchnahme der öffentlichen Hilfe und höhere Ausnutzung deren Limits durch Betreibung der Wirtschaftstätigkeit, die gleichzeitig für Erreichung der im Gesetz über Sonderwirtschaftszonen gesetzten Zwecke förderlich ist. In seinem Beschluss hat der Wirtschaftsminister, offensichtlich die aktuelle Rechtssprechungslinie beachtend (siehe: das WSA-Urteil in Warschau vom 18. Juli 2012 Az. VI SA/Wa 883/12), auf die positive Beurteilung des Zonenverwalters Rücksicht genommen. Es ist somit beachtenswert, dass der Investor die Änderung des Genehmigungsinhalts bei einer angemessenen Argumentation, die sich nicht strikt auf die Erklärung der Regelung über die Gültigkeitsdauer der Genehmigung als nichtig reduzieren würde, und nicht nur im Rahmen mühseliger, zeitraubender und kostspieliger Gerichtsbataillen, gewinnen kann. Und das sogar – dem Anschein nach – im Lichte des bahnbrechenden NSA-Urteils vom März dieses Jahres. 

Agnieszka Jasica-Skalbmierska, Steuerberaterin, Partnerin der ATA Finance

Barbara Otrzonsek, Steuerberaterin ATA Finance