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Immaterielle Dienstleistungen im nächsten Jahr limitiert und andere Änderungen am Körperschaftssteuergesetz (CIT)

2017-07-28

Die Arbeiten an dem Projekt des Änderungsgesetzes, das vor allem das Körperschaftssteuergesetz novellieren soll, sind im Laufe. Wie in der Begründung zu dem veröffentlichten Gesetz angegeben wurde, stellt die Abdichtung des Steuersystems durch Sicherung der Möglichkeit zur Verbindung der Höhe der durch Träger zu zahlenden Steuer mit dem tatsächlichen Ort der Einkommenserzielung dessen Hauptziel dar. Das Gesetz soll auch eine Implementierung der sog. ATAD-Richtlinie (Richtlinie des EU-Rats 2016/1164 vom 12. Juli 2016) darstellen.

Eine der vielen vorgeschlagenen Änderungen ist, die Möglichkeit der Berücksichtigung der Kosten der immateriellen Dienstleistungen in den steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen zu beschränken. Gemäß dem Art. 15e, der dem Körperschaftssteuergesetz hinzu gegeben werden soll, wird die Möglichkeit, die Kosten von:

  1. Beratungsleistungen, Buchhaltungsleistungen, Marktforschung, Rechtsdienstleistungen, Werbedienstleistungen, Verwaltungs- und Aufsichtsleistungen, Datenbearbeitung, Personalbeschaffung, Versicherung, Garantien und Bürgschaften und ähnlichen Leistungen, sowie
  2. Gebühren und Forderungen aus Inanspruchnahme oder das Recht zur Nutzung von Copyrights oder verwandten Vermögensrechten, Lizenzen oder Schutzrechten

steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen zu berücksichtigen, und zwar in dem Fall, wenn im jeweiligen Wirtschaftsjahr deren Höhe den Wert von 1.200.000 PLN überschreitet, bis auf 5% EBITDA pro Jahr (betrachtet als die Summe des in der Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigten Einkommens, der steuerlich abzugsfähigen Abschreibungen, des Unterschieds zwischen Einnahmen und Kosten der Außenfinanzierung) begrenzt werden. Im Fall der großen Wirtschaftsträger, bei denen solche Dienstleistungen einen wichtigen Kostenposten bilden, kann die eingeführte Einschränkung den Wert der steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen wesentlich herabsetzen.

Der Gesetzgeber plant auch die Steueroptimierung zu begrenzen, die darauf beruht, dass die im Punkt b) genannten Rechte oder Werte übertragen und dann auf Grund einer Lizenz benutzt oder erneut erworben werden. Im ersten Fall werden sämtliche Gebühren und Forderungen aus Nutzung oder aus Rechts auf Nutzung von solchen durch einen Träger erworbenen oder hergestellten und danach veräußerten Rechten oder Werten, welche (d.h. die Gebühren und Forderungen) die Einnahmen aus der Veräußerung überschreiten, als steuerlich abzugsfähige Aufwendungen nicht betrachtet. Im Falle des Wiedererwerbs wird von den steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen der Überschuss der Abschreibungen auf den Anschaffungswert der immateriellen Werte und Rechte in dem die erzielten Einnahmen aus deren Verkauf überschreitenden Teil ausgeschlossen werden.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Entwurf des Novellierungsgesetzes auch andere wesentliche Änderungen auf anderen Gebieten voraussetzt, u.a. in folgenden Bereichen:

  • dünne Kapitalisierung,
  • Vorschriften über eine kontrollierte ausländische Gesellschaft (CFC),
  • Vorschriften über steuerliche Kapitalgruppen,

und die sog. minimale Einkommenssteuer für Steuerpflichtige vorsieht, die Immobilien mit einem Wert von über 10.000.000 PLN besitzen, wo diese Steuer 0,042% der Steuerbemessungsgrundlage (d.h. des Anschaffungswertes zum Monatsersten) für jeden Monat beträgt.

Die Änderungen werden mit dem 01.01.2018 in Kraft treten.

Das Projekt befindet sich im Moment in der Beurteilungsphase.

 

Barbara Otrzonsek, tax consultant, ATA Finance