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Standard Audit File- Tax (SAF-T) auch für die in Polen zu umsatzsteuerlichen Zwecken eingetragenen ausländischen Träger

2016-08-04

Im April haben wir Sie über die zu übersendenden Einheitlichen Steuerdateien (SAF-T Dateien, poln. Abk.: JPK) beginnend ab 1. Juli 2016 informiert. Unter den auf der Internet-Seite des Finanzministeriums erteilten Antworten auf häufig gestellte Fragen nach der SAF-T - Struktur sowie in dem Schreiben vom 20. Juni 2016 (AZ PK4.8012.55.2016) hat der Finanzminister präzisiert, auf welche Weise die neuen Vorschriften, darunter im Bereich des Katalogs der durch die neue Verpflichtung betroffenen Träger, zu interpretieren seien. Es stellt sich heraus, dass auch ausländische Träger, die in Polen keine feste Geschäftseinrichtung besitzen und in Polen ausschließlich zu umsatzsteuerlichen Zwecken registriert sind, zur Übersendung von SAF-T Dateien verpflichtet sein können, und dass für die Beurteilung, ob der jeweilige ausländische Träger die gesetzlichen Schwellenbeträge überschreitet, globale Werte anzusetzen seien, und zwar ohne sich auf die nur in Polen durch den jeweiligen Träger betriebene Tätigkeit zu beschränken.

Aus den auf der Internet-Seite angegebenen Erläuterungen geht hervor, dass die Vorschriften der Gewerbeordnung, in der die Kriterien der Unterteilung in Kleinstunternehmer, kleine und mittlere Unternehmer festgelegt sind, auch auf ausländische Träger Anwendung finden, welche die in diesem Gesetz enthaltenen Voraussetzungen für die Definition des Unternehmers erfüllt haben. Gleichzeitig die im Art. 104-106 der Gewerbeordnung festgelegten Schwellenbeträge beziehen sich nicht nur auf einen bestimmten Bereich im Inland oder Ausland, wo dieser Unternehmer einen Teil seiner Tätigkeit betreibt, sondern auch auf die gesamte Tätigkeit des jeweiligen Unternehmers. In den Vorschriften ist keine diesbezügliche Einschränkung enthalten, durch welche eine abweichende Behauptung begründet würde. In der Praxis bedeutet das, dass für die Bestimmung, ob der jeweilige Schwellenbetrag überschritten worden ist, die gesamte, d.h. auch die in anderen Ländern betriebene Tätigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen erforderlich sei. Somit auch die geringste Aktivität auf dem polnischen Markt könne für den Steuerpflichtigen bedeuten, dass SAF-T Dateien zu übersenden wären, soweit im Zusammenhang mit der Tätigkeit in anderen Ländern entsprechende Schwellenbeträge überschritten würden. Die Pflicht der Übersendung von SAT-T Dateien wird auch Niederlassungen ausländischer Unternehmer betreffen.

Zusammenfassend, betrifft die Pflicht der Übersendung von SAF-T Dateien, beginnend von dem 1. Juli 2016, auch Träger, welche die Definitionen der Großunternehmer erfüllen, d.h. solcher, die innerhalb von mindestens einem der letzten zwei Geschäftsjahre:

  • nicht weniger als 250 Mitarbeiter (global) unterjährig beschäftigt haben, oder
  • insgesamt die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt haben:
    1. einen Jahresumsatz netto aus dem Verkauf von Waren, Erzeugnissen und Dienstleistungen sowie finanziellen Geschäften über dem PLN-Gegenwert von 50 Millionen Euro (global) erzielt haben,
    2. die Summen der Aktiva aus der zum Ende eines von diesen Geschäftsjahren den Gegenwert von 43 Millionen Euro (global) überschritten haben.

Die sonstigen Träger – also diese, welche die Definition des kleinen oder mittleren Unternehmers oder auch Kleinstunternehmers erfüllen, werden durch eine neue Berichtserstattungspflicht in einem späteren Zeitraum erfasst werden.

Es ist auch zu erwähnen, dass der Finanzminister in dem offiziellen, an die Direktoren von Finanzkammern, Zollkammern sowie Außenprüfungsbehörden gerichteten Schreiben erläutert hat, dass auf die Umsatzsteuerpflichtigen, welche zur Führung der Erfassung aus dem Art. 109 Abs. 3 des polnischen UStG (der VAT-Register) verpflichtet sind und welche über den Status des Unternehmers im Sinne der Gewerbeordnung nicht verfügen (z. B. Stiftungen), auch die Übergangsvorschriften anzuwenden seien, auf deren Grundlage die Notwendigkeit der Übersendung von SAF-T Dateien auf Folgejahre zu verschieben sei, falls ein solcher Träger die Definition des kleinen, mittleren bzw. des Kleinstunternehmers erfüllt habe. Dabei sei das Fehlen eines formalen Unternehmerstatus ohne Bedeutung.