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Neuer Körperschaftssteuersatz (CIT) für kleine Steuerpflichtigen

2016-08-01

Es wird an einem neuen Gesetzprojekt über die Änderung des Einkommensteuer- und Körperschaftssteuergesetzes gearbeitet. Die Novelle soll u.a. den Körperschaftssteuersatz für gewählte Steuerpflichtige von 19% auf 15% herabsetzen.

Gemäß dem Gesetzprojekt werden dem niedrigeren Satz wie folgt unterliegen:

  • kleine Steuerpflichtige, d.h. Steuerpflichtige, bei denen der Wert der Umsatzerlöse (samt geschuldeter USt.) im vorigen Geschäftsjahr den Gegenwert von 1,2 Mio. EURO nicht überschritten hat (wobei die Umrechnung nach dem Mittelkurs der NBP zum ersten Oktober-Werktag des Vorjahres mit Abrundung auf 1000 PLN durchgeführt wird),
  • Steuerpflichtige, die mit ihrer Wirtschaftstätigkeit anfangen – und zwar im Geschäftsjahr, in welchem sie mit der Tätigkeit angefangen haben.

Von der o. g. Gesetzesvorschrift werden keine Organschaften profitieren können. Darüber hinaus wird diese Vorschrift auf Steuerpflichtige nicht anzuwenden, die in Folge der nachstehenden Handlungen:

  • der Umwandlung, Zusammenschmelzung, Aufteilung, jedoch mit Ausnahme der Umwandlung der betroffenen Gesellschaft in eine andere,
  • der Umwandlung eines als natürliche Person auftretenden und in seinem Namen Wirtschaftstätigkeit führenden Unternehmers; in Folge der Umwandlung einer Gesellschaft, die keine juristische Person ist,

gegründet worden sind, und zwar im Geschäftsjahr, in dem der so gegründete Steuerpflichtige mit der Tätigkeit begonnen hat, sowie in dem direkt darauf folgenden Geschäftsjahr entstanden ist.

In der Gesetzesbegründung wurde darauf hingewiesen, dass in den geltenden Vorschriften ein KSt-Präferenzsatz fehlt, und zwar im Gegensatz zur Einkommensteuer, wo die Wirtschaftstätigkeit betreibenden Steuerpflichtigen die Auswahlmöglichkeit zwischen dem Linearsatz oder den vereinfachten pauschalen Besteuerungsformen (Pauschale, Karte) haben. Die Einführung des niedrigeren Satzes für kleine Steuerpflichtigen soll ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber größeren, oft international tätigen Unternehmen mit mehr Möglichkeiten für Gewinnung von Investitions- und Entwicklungsmittel beeinflussen.

Wenn man die „Zweistufigkeit” der Besteuerung der juristischen Personen – d.h. ein Mal innerhalb Gesellschaft selbst, und ein Mal die Besteuerung der von den Gesellschafter erzielten Einnahmen wegen der Beteiligung in der Gesellschaft – in Betracht zieht, so wird aus der Einführung des niedrigeren Satzes die Senkung der effektiven Besteuerung von ca. 34,39% auf 31,15% erfolgen, was jedoch weiterhin über den auf die Wirtschaftstätigkeit anwendbaren 19-%-igen Linearsatz beträchtlich hinausgehen wird.