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Wesentliche Fehler und die Korrektur des Finanzergebnisses

2015-07-24

In der Praxis kommt es vor, dass nach dem Bilanzstichtag in den Handelsbüchern Fehler entdeckt werden, die einen Einfluss auf die Bewertung der Finanz- oder Vermögenslage des Unternehmens haben.

 

Die Fehler in den Handelsbücher kommen vor, wenn das Unternehmen die angenommenen Grundsätze der Rechnungslegung (der Rechnungslegungspolitik) nicht anwendet oder nicht ordnungsgemäß und nicht genau die Vermögens- und Finanzlage sowie das Finanzergebnis darstellt.

Für wesentlich kann man einen Fehler betrachten, dessen Betrag mehr als 1 – 2% der Bilanzsumme, 0,5 – 1% der Umsatzerlöse beträgt, oder einen Fehler, der das Finanzergebnis um mehr als 5% ändert. Die Wesentlichkeitsbewertung des Fehlers ist subjektiv und von dem Geschäftsführer abhängig. Bei der Feststellung der Wesentlichkeit können verschiedene Methoden angewendet werden, die von den Wirtschaftsprüfern bei der Prüfung der Jahresabschlüsse benutzt werden. Die Rechnungslegungspolitik soll die zur Feststellung der Wesentlichkeit solcher Fehler nötigen Grundsätze bestimmen.

Die Korrektur eines wesentlichen Fehlers in den Handelsbüchern hängt davon ab, ob der durch einen solchen Fehler betroffene Jahresabschluss, , bereits erstellt und festgestellt worden ist.

Ein wesentlicher die Vorjahre betreffende und erst nach dem Bilanzstichtag sowie nach der der Feststellung der Jahresabschlüsse für entsprechende Geschäftsjahre entdeckte Fehler ist in den Handelsbüchern des Jahres zu berichtigen, in dem der Fehler entdeckt worden ist. Die Korrektur ist entsprechend als Erhöhung oder Minderung des Verlust-/Gewinnvortrags auszuweisen und handelsrechtlich in dem Posten Eigenkapital zu erfassen.

Ein wesentlicher, nach dem Bilanzstichtag entdeckte Fehler, welcher aber einen noch nicht festgestellten Berichtszeitraum betrifft, ist in den Handelsbüchern des betroffenen Jahres zu korrigieren.

Die unwesentlichen Fehler sind in den Handelsbüchern des Geschäftsjahres zu korrigieren, in dem der Fehler entdeckt worden ist. Somit wirken sich die unwesentlichen Fehler auf die Höhe des Finanzergebnisses aus dem laufenden Geschäftsjahres aus.

Falls ein der Prüfung unterliegende Jahresabschluss zu berichtigen ist, dann soll der Wirtschaftsprüfer über die durchgeführte Korrektur informiert werden. In diesem Fall hat der Wirtschaftsprüfer die Fehlerkorrektur zu beurteilen und kann einen neuen Bestätigungsvermerk erstellen sowie den Bericht über Jahresabschlussprüfung entsprechend korrigieren.

Zu den am häufigsten begangenen wesentlichen Fehlern kommt es in Folge des inkorrekten Ansatzes der Herstellungskosten der Vermögensgegenstände, der unzuverlässigen Bestandsaufnahme der Sachanlagen bzw. der immateriellen Vermögensgegenstände und Rechte, sowie der Warenbestände oder in Folge der Nichteinhaltung des Prinzips der Angemessenheit von Einnahmen und Aufwendungen wegen der Unrichtigkeiten in der Erfassung der passiven Rechnungsabgrenzungsposten und durch den Mangel an Rückstellungen für Verbindlichkeiten.

Zu den wesentlichen Fehlern soll man auch die Nichtbestimmung des Betrags der latenten Steuern durch die Unternehmen, welche durch das Gesetz über die Rechnungslegung zu dieser Steuerabgrenzung verpflichtet sind.

Für solche, nach dem Bilanzstichtag auftretenden Ereignisse wie Verschmelzung oder Verkauf der Unternehmen, Änderungen der Aktivapreise, große Änderungen der Währungskurse oder Einreichung einer Gerichtsklage, auch wenn sie einen wesentlichen Einfluss auf die Finanz- oder Vermögensbewertung des Unternehmens haben, ist die Korrektur des Finanzergebnisses  der Vorjahre nicht erforderlich.

Hat die Einheit während der Erstellung des Jahresabschlusses die ordentliche Sorgfalt eingehalten, jedoch wenn nach dem Bilanzstichtag ist ein Gerichtsurteil gefällt worden ist, dann ist ein solcher Jahresabschluss nicht zu berichtigen, und die Urteilsfolgen sind in den Handelsbüchern des laufenden Jahres zu berücksichtigen. Solche Ereignisse, soweit es nur noch möglich ist, sollen im Anhang zum Jahresabschluss für das Vorjahr dargestellt werden.