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Der Manager wird größere Beiträge an ZUS abführen müssen

2015-07-09

Das Oberste Gericht hat mit dem Beschluss von sieben Richtern vom 17. Juni 2015, Aktenzeichen III UZP 2/15 die Zweifel im Bereich der Beitragshöhe für die Sozialversicherung eines Vorstandsmitglieds aufgelöst, der im Rahmen der von sich geführten nicht landwirtschaftlichen Wirtschaftstätigkeit zugunsten der Gesellschaft Managementdienstleistungen erbringt. In solchem Fall ist es problematisch, ob als die Beitragsbemessungsgrundlage für die Sozialversicherung die tatsächlich von dem Manager erzielte Einnahme anzunehmen oder ob die Grundlage wie bei den Unternehmern ist (d.h. 60% des durch das Statistische Hauptamt prognostizierten durchschnittlichen Monatsgehaltes) fest ist.

Die bisherige Rechtsprechung war nicht einheitlich in der Frage, ob in dem vorgelegten Tatbestand der gleich mit dem Dienstleistungsvertrag behandelte Managervertrag oder die geführte Wirtschaftstätigkeit als Grundlage für die Sozialversicherung zu betrachten ist. Die Anerkennung, dass ein Vorstandsmitglied als Betreiber der Wirtschaftstätigkeit diese Beiträge abführen soll, würde in der Praxis in entscheidender Mehrheit von solchen Fällen viel niedrigere Sozialversicherungsbeiträge bedeuten.

Das Oberste Gericht hat jedoch der für die Manager günstigen Gesetzauslegung nicht stattgegeben und direkt darauf hingewiesen, dass der Titel für die Unterstellung der Sozialversicherung durch ein Mitglied des Aktiengesellschaftvorstands, welches mit der Gesellschaft einen Vertrag über Managementdienstleistungen im Rahmen der von ihm geführten nicht landwirtschaftlichen Wirtschaftstätigkeit abgeschlossen hat, der Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen (Art. 6 Abs. 1 Punkt 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungssystem von dem 13. Oktober, einheitlicher Text: Gesetzblatt vom 2015, Position 121) ist.

In der Folge soll die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge auf Grund der Erträge aus den tatsächlich im Rahmen des Managervertrags erbrachten Dienstleistungen festgelegt werden.

Der besprochene Beschluss wurde als ein Rechtsprinzip sanktioniert, und die darin vorgestellte Auslegung ist ab dem Tag dessen Fassung, d.h. ab dem 17. Juni 2015, verbindlich.