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Neue Grundsätze bei der Festlegung der Verzugszinsen von den Steuerrückständen ab dem 1. Januar 2016

2016-01-29

Am 1. Januar 2016, infolge des in Kraft getretenen neuen Änderungsgesetzes vom 10.09.2015 über die Abgabenordnung und über einige andere Gesetze, sind die Berechnung der Verzugszinsen von den Steuerrückständen regelnden Vorschriften geändert worden.

Die grundlegende, jedoch nicht die einzige wesentliche Änderung ist die Änderung der Höhe des so genannten herabgesetzten Zinssatzes, der jetzt 50% des Basissatzes beträgt. Dieser Zinssatz ist unter der Erfüllung von zwei Bedingungen anzuwenden, d.h. :

  1. bei Einreichung einer rechtswirksamen Korrekturerklärung, jedoch nicht später als innerhalb der Frist von 6 Monaten ab dem Ablauf der Einreichungsfrist für die Erklärung, (wo auf Grund der vorher geltenden Vorschriften keine Fristen vorgesehen waren),
  2. bei Bezahlung von Steuerrückständen innerhalb von 7 Tage ab der Einreichung der Korrekturerklärung.

Der herabgesetzte Zinssatz ist auch u.a. im Fall der Anrechnung einer Überzahlung oder Steuerrückerstattung anzuwenden. Ähnlich wie in der vorherigen Rechtslage wird der herabgesetzte Zinssatz nicht angewendet, wenn die entsprechende Korrekturerklärung nach der Benachrichtigungszustellung über die Einleitung der Betriebsprüfung des Finanzamtes eingereicht wird, und nach dem Abschluss der Betriebsprüfung, wenn keine Benachrichtigungen zugestellt werden, sowie bei vorgenommenen Korrekturen, welche aus der Prüfungstätigkeiten resultiert haben.

Aus den Übergangsbestimmungen geht hervor, dass die Möglichkeit der Anwendung des zu 50% mit dem Basissatz äquivalenten Zinssatzes grundsätzlich die nach dem Inkrafttreten des Novellierungsgesetzes, d.h. seit dem 01.01.2016, entstandenen Steuerrückstände betrifft. Ausnahmsweise genehmigt der Gesetzgeber jedoch die Anwendung der geänderten Basissätze auch auf die noch im 2015 entstandenen Steuerrückstände, jedoch unter der Bedingung, dass eine rechtswirksame Korrekturerklärung innerhalb der Frist bis zum Ende Juli 2016 eingereicht und die Steuerrückstände innerhalb von 7 Tagen ab der Korrektureinreichung bezahlt werden.

Eine weitere Neuheit in den Bestimmungen stellt der sanktionsartige Art. 56b der Abgabenordnung dar, welcher die Anwendung des erhöhten, zu 150% des Grundsatzes äquivalenten Zinssatzes für Umsatz- und verbrauchsteuerliche Steuerrückstände in den folgenden Fällen vorsieht:

  1. bei Steuerrückständen, die durch die Steuerbehörden während einer  Betriebsprüfung oder eines Steuerverfahrens aufgedeckt werden,
  2. bei Korrektur einer Erklärung, die nach der Zustellung der Benachrichtigung über die Einleitung der Außenprüfung des Finanzamtes eingereicht wurde, und nach dem Abschluss der Betriebsprüfung, , falls eine Benachrichtigung nicht zugestellt wird, oder wenn eine Korrektur in Folge von Prüfungstätigkeiten vorgenommen wird. Eine zusätzliche Bedingung für die Anwendung des erhöhten Zinssatzes ist, dass der Betrag der Steuerverpflichtung, der überhöhten Überzahlung oder der Steuerrückerstattung den fälligen Betrag um 25% übersteigt und höher als das Fünffache des nationalen, am Folgetag nach der Zahlungs- oder Rückerstattungsfrist geltenden Mindestlohnes ist.
  3. falls Steuerbehörden im Laufe von Prüfungstätigkeiten, Betriebsprüfung oder Steuerverfahren die Nichteinreichung der entsprechenden Erklärung trotz der lastenden Pflicht und die fehlender Bezahlung der Steuer offenlegen.

Beachtenswert ist auch die Präzisierung der Bestimmungen, die darauf beruhen, dass in dem Fall der Aussetzung eines Bescheides und Weiterleitung die Angelegenheit zur erneuten Erörterung sowie bei der festgestellten Nichtigkeit des Bescheides die Zinsen nicht berechnet werden (z.B. für den Zeitraum vom Tage des Verfahrenseinleitung bis zum Tage der Zustellung des erstinstanzlichen behördlichen Bescheides, soweit der Bescheid nicht innerhalb der Frist von drei Monaten ab Verfahrenseinleitung zugestellt wurde). In einer solchen Situation sind die Fristen erneut ab dem Tag des Erhalts der Akten zu berechnen, ohne dass mit den bisherigen Fristen zusammengezählt werden.

Die eingeführten Änderungen scheinen vor allem die Steuerpflichtigen zur schnelleren Einreichung der Korrekturen anregen – daher auch gelten der herabgesetzte 50%-ige, und nicht der vorherige, zu 75% des Basissatzes äquivalente Zinssatz, sowie die Begrenzung dessen Anwendungsmöglichkeiten bis zu 6 Monaten ab dem Ablauf der Frist für Einreichung der Erklärung. Auch der sanktionsartige, zu 150% des Grundsatzes äquivalente Zinssatz soll die Steuerpflichtigen zur größeren Sorge um die Ordnungsmäßigkeit der Abrechnungen gegenüber dem Finanzamt zwingen. Bemerkenswert ist, dass bisher bei den z.B. im Laufe von Prüfungstätigkeiten durch die  Steuerbehörden aufgedeckten Fehlern in der mehrwertsteuerlichen Abrechnungen der betroffene Steuerpflichtige die nach dem Basissatz berechneten Zinsen zu bezahlen hatte. Und bei dem aktuellen Rechtsstand wird der Steuerpflichtige die um 50% höhere Zinsen zu bezahlen haben.