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Berichtserstattungspflichten von internationalen Unternehmen seit Januar 2016

2016-01-29

Im August des vorigen Jahres haben wir über den Entwurf der die Dokumentierung von Verrechnungspreisen betreffenden Änderungen informiert, dieaus der, in der Entschließung des EU-Rates und der OECD-Richtlinien bekannt gegebenen, umzusetzenden Verfahrensordnung im Bereich der Steuerdokumentation hervorgehen. Am 23. November 2015 ist das Änderungsgesetz über die Einkommensteuer von natürlichen Personen, über die Körperschaftssteuer und über manche andere Gesetz vom 9. Oktober 2015 (Gesetzblatt Dz.U. z 2015 r., poz. 1932) erlassen worden, in welchem u.a. die Vorschriften im Bereich der Verrechnungspreise novelliert werden. Obwohl zuerst postuliert wurde, die gesamten Änderungen bereits am Anfang des Jahres 2016 in Kraft treten zu lassen, wurde das endgültige Inkrafttreten der meisten Änderungen jedoch auf das Jahr  2017 verschoben. 

Die seit dem 1. Januar 2016 geltenden Vorschriften beziehen sich auf Berichterstattung und stellen die Implementierung der Empfehlungen im Rahmen der BEPS-Aktivitäten (Base Erosion Profit Shifting) dar. Durch den Art. 27 Abs. 6 des polnischen KStG (CIT-Gesetzes) werden zusätzliche Verwaltungspflichten den ausgewählten, großen und global handelnden Rechtsträgern auferlegt, welche:

1) im Sinne der rechnungslegungsgesetzlichen Vorschriften die Kriterien des herrschenden Unternehmens erfüllen und keine Kriterien des beherrschten Unternehmens erfüllen,

2) im Sinne der rechnungslegungsgesetzlichen Vorschriften die Jahresabschlüsse konsolidieren,

3) im Sine der rechnungslegungsgesetzlichen Vorschriften eine feste Geschäftseinrichtung außerhalb der Grenzen der Republik Polen oder ein bzw. mehrere beherrschte Unternehmen halten,

4) im Sine der rechnungslegungsgesetzlichen Vorschriften innerhalb der Grenzen der Republik Polen und außerhalb deren Territoriums konsolidierte Erträge in der über den Gegenwert von 750 000 000 Euro hinaustretenden Höhe erreichen.

Im Rahmen der zusätzlichen Erfordernissen ist auch die Pflicht eingeführt worden, bei Finanzämtern Berichte nach dem Muster abzulegen, welches im Verordnungswege durch den Finanzminister zu bestimmen ist – über die Höhe der Erträge und der bezahlten Steuer sowie über die Orte der Tätigkeitsausübung, die der betreffenden Kapitalgruppe angehörenden beherrschten Unternehmen und ausländischen Betriebsstätten innerhalb des Geschäftsjahres, und zwar innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des berichtspflichtigen Geschäftsjahres des betreffenden inländischen Trägers. Der Bericht, welcher u.a. länderbezogenen Berichtserstattung (country-by-country reporting) betrifft, soll für den Fiskus als eine Informationsquelle über die Aktivitäten eines multinationalen Unternehmens innerhalb von unterschiedlichen Steuerjurisdiktionen darstellen und zur Risikoanalyse der Kürzung von steuerpflichtigen Erträgen im Bereich der Transferpreise, zum Austausch von Informationen mit zuständigen Behörden der Fremdstaaten sowie zur Erleichterung der Erstellung von ordnungsmäßigen Berichten durch Steuerpflichtige dienen.

Aus den Übergangsvorschriften zum Novellierungsgesetz geht hervor, dass die auf Berichtserstattungspflichten bezogenen Regelungen auf das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden sind. Zugleich hat der Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass der Bericht für das nach dem 31. Dezember 2015, beginnende Geschäftsjahr, jedoch nicht später als am 1. Januar 2017 durch solche Träger abzulegen sind, deren im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes konsolidierte, innerhalb des Gebiets der Republik Polen und außerhalb der Grenzen Polens erzielte Erträge in diesem (nicht im vorigen) Geschäftsjahr über den Gegenwert von 750 Millionen Euro hinaustreten, (während die sonstigen drei, im Art. 27 Abs. 6 des CIT-Gesetzes genannten Bedingungen erfüllt werden).

Steuerpflichtige, welche die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen zur Verpflichtung der Berichtserstattung erfüllen, werden die ersten von solchen Berichten frühestens in der Frist bis Ende des Jahres 2017 abzulegen haben. Es ist somit keine Überraschung, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels die den Musterbericht bestimmende Durchführungsverordnung von dem Finanzminister noch nicht publiziert worden ist.