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Warenlieferungen durch ausländische Wirtschaftssubjekte – Änderungen in der Besteuerung mit der polnischen Umsatzsteuer (USt)

2013-01-08

Ab dem 1. April 2013 werden die Prinzipien der Besteuerung von Warenlieferungen, die im Gebiet Polens durch ausländische Wirtschaftssubjekte ohne Geschäftssitz oder feste Geschäftseinrichtung im Inland durchgeführt werden, geändert. Eine solche Lieferung findet z. B. beim Warenverkauf durch eine ausländische Gesellschaft statt, wenn ein solches Verkaufsgeschäft mit der Warenaushändigung aus einem in Polen befindlichen Warenlager erfolgt und wenn die Ware im Zusammenhang mit diesem Geschäft nicht aus dem Gebiet Polens ausgeführt wird. Derzeit ist bei solchen Geschäften der Erwerber verpflichtet, die USt auf die Lieferung des ausländischen Unternehmen abzurechnen (Art. 17 Abs. 2 des polnischen UStG). Ausländisches Unternehmen, selbst wenn dieses in Polens als USt-Pflichtiger registriert ist, ist heute nicht berechtigt, Rechnungen mit der geschuldeten USt für inländische Verkaufsgeschäfte auszustellen und die aus diesen Geschäften resultierende USt in der eigenen USt-Erklärung abzurechnen.

Die neuen Vorschriften werden den ausländischen Wirtschaftssubjekten ohne feste Geschäftseinrichtung im Polen erlauben, die USt aus inländischen Warenlieferungen abzurechnen, wenn sich der Nichtresident als USt-Pflichtiger in Polen registrieren lässt. Nach der USt- Anmeldung des ausländischen Unternehmens wird die die Pflicht der Abrechnung der USt nicht auf dem Warenerwerber, sondern eben auf diesem ausländischen Unternehmen lasten. Mit dieser Abrechnungspflicht ist auch das Recht des ausländischen Unternehmens verbunden, die Vorsteuer aus den entgegengenommen Rechnungen nach allgemeinen Prinzipien, d.h. in den USt-Erklärungen, von der geschuldeten USt abzuziehen oder rückerstattet zu bekommen. Auch heutzutage sind ausländische in Polen für USt-Zwecke registrierte Personen berechtigt, die Vorsteuer nach den allgemeinen Regelungen abzurechnen. Da sie jedoch keine steuerbaren Umsätze und keine USt in den Rechnungen ausweisen dürfen, müssen sie die Erstattung der Vorsteuer beim Finanzamt beantragen (die Erstattungsfrist beträgt generell 60 Tage seit der Abgabe des Erstattungsantrags). Gemäß den neuen Vorschriften, die ab 1 April 2013 gelten werden, werden solche Unternehmen die Vorsteuer von der geschuldeten USt aus den in Polen durchgeführten Lieferungen abziehen dürfen. Erst die Differenz zwischen den Beträgen der geschuldeten USt und der Vorsteuer wird vom ausländischen Unternehmen auf das Konto des Finanzamtes gezahlt bzw. dem Unternehmen erstattet. Die dargestellte Änderung der Vorschriften ist grundsätzlich für ausländische Wirtschaftssubjekte günstig. Bei den polnischen Warenerwerbern kann die Änderung der USt- Abrechnung zur Verschlechterung ihrer Liquidität führen, weil sie die USt aus den Rechnungen des in Polen registrierten Lieferanten werden finanzieren müssen.

Es ist darauf zu achten, dass Wirtschaftssubjekte von außerhalb der Europäischen Union verpflichtet sind, vor der Durchführung der in Polen steuerbaren Geschäfte einen Fiskalvertreter in Polen zu bestellen.