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Nichtregistrierung des Empfängers als EU-Umsatzsteuerpflichtigen entscheidet nicht über die fehlende Möglichkeit zur Anwendung des 0%-Satzes bei innergemeinschaftlichen Transaktionen

2017-02-23

Das am 9. Februar 2017 gefällte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sache C-21/16 Euro Tyre BV – Sucursal em Portugal gegen AutoridadeTributaria e Aduaneira, weist, obwohl es die portugiesische Gesellschaft betrifft, eine wesentliche Bedeutung auch für polnische Steuerpflichtige auf. Nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union kann die Finanzbehörde dem Rechtssubjekt die Anwendung des 0%-Satzes bei innergemeinschaftlichen Geschäften nur deshalb nicht absprechen, weil sich sein Geschäftspartner im VIES-System bezüglich der Informationen über Steuerpflichtige, die zu Bedürfnissen der Umsatzsteuer in jeweiligen Mitgliedstaaten registriert sind, nicht befindet.

Die Sache betraf die portugiesische Niederlassung der Gesellschaft des niederländischen Rechts, die sich mit Einfuhr, Ausfuhr und Inverkehrbringen von Reifen für Einzelhandelsunternehmer auf dem Gebiet von Portugal und Spanien beschäftigt. Auf dem spanischen Markt realisierte die Gesellschaft den teilweisen Verkauf durch Vermittlung des Vertreibers, dem die spanische Steuerverwaltung den Status eines innergemeinschaftlichen Unternehmers erst 2013 mit der Wirkung am 1. Juli 2012 zuerkannte. Die spanische Staatskasse versagte das Recht auf Anwendung des 0%-Satzes bei innergemeinschaftlichen Lieferungen für Geschäfte, die zwischen 2010-2012 bei der Begründung durchgeführt wurden, dass zum Zeitpunkt der Geschäftevornahme der Vertreiber für Zwecke der Erfüllung von innergemeinschaftlichen Geschäften in Spanien nicht registriert war und sich im VIES-System nicht befand.

Dieser Stellungnahme stimmte der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zu, der betonte, dass weder die Richtlinie des Rates 2016/112/EG (Art. 138 Abs. 1), noch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter den materiell-rechtlichen Prämissen über den Eintritt der innergemeinschaftlichen Lieferung auf die Pflicht zur Verfügung über die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sowie Pflicht zur Registrierung des Käufers zwecks Vornahme von innergemeinschaftlichen Geschäften und Eintragung im VIES-System hinweisen. Es sind hauptsächlich formelle Anforderungen, die das Recht des Verkäufers auf die Befreiung von der Umsatzsteuer nicht in Frage stellen können, falls materielle Prämissen im Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt wurden. Ferner erinnerte der Gerichtshof der Europäischen Union daran, dass die Definition des Steuerzahlers gemäß der Richtlinie den Status des Steuerpflichtigen vom Besitz der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, insbesondere für die Durchführung von innergemeinschaftlichen Geschäften, und Registrierung der genannten Person im VIES-System nicht abhängig macht.

Dieses Urteil ist unserer Meinung nach auch für die polnischen Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen vornehmen, bedeutend. Der polnische Gesetzgeber zeigte unter den Bedingungen für die Anwendung des 0%-Satzes bei innergemeinschaftlichen Geschäften u.a. an, dass die durch den Steuerpflichtigen realisierte Lieferung zugunsten des Käufers mit der richtigen und gültigen Identifikationsnummer für innergemeinschaftliche Geschäfte, die durch den Mitgliedsstaat verliehen wurde und den Zwei-Buchstaben-Code für die Umsatzsteuer (Art. 42 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über die Mehrwertsteuer) umfasst, zu erfüllen ist.

Falls die materiell-rechtlichen Prämissen über die Anwendung des 0%-Satzes erfüllt sind und keine Steuerhinterziehung erfolgte, haben – auch die polnischen –Finanzbehörden keine Grundlagen dafür, dem Steuerpflichtigen das Recht auf Anwendung des 0%-Satzes bei innergemeinschaftlichen Geschäften abzusagen. Nichterfüllung der formellen Prämisse in Form der Registrierung des Geschäftspartners als EU-Umsatzsteuerpflichtigen (und Registrierung im VIES-System) sollte nicht automatisch mit fehlendem Recht auf Präferenz- Umsatzsteuersatz automatisch resultieren.