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Die als Netting beglichenen Ausgaben können unabhängig von dem Betrag als Betriebsausgaben angerechnet werden

2017-02-22

Mit dem 01.01.2017 wurde zu dem Körperschaftssteuergesetz Art. 15d hinzugefügt, der die Möglichkeit begrenzt, zu den Betriebsausgaben die Aufwendungen  anzurechnen, die anders als per Überweisung begleichen wurden. Dieses Gesetz konnte bei den Steuerpflichtigen, die alltäglich Förderungen, die auf größere Beträge belaufen als Kompensation der gegenseitigen Forderungen, darunter auch als Netting begleichen, begründete Bedenken wecken.

Gemäß Art. 15d des Körperschaftssteuergesetzes berechnen die Steuerpflichtigen zu den Betriebsausgaben diesen Teil der Aufwendungen nicht, in der die Zahlung, die sich auf die Transaktion bezieht, die im Art. 22 der Gewerbeordnung genannt wurde, d.h.:

  • deren Partei ein anderer Unternehmer ist und

  • deren einmaliger Wert, unabhängig von der daraus resultierender Zahl der Zahlungen den Wert von 15000 PLN überschreiten(im Fall der Transaktionen, die in Fremdwährung getätigt werden – die Umrechnung erfolgt nach dem Währungsmittelkursder NBP vom letzten Arbeitstag vor dem Tag der Transaktion)

ohne Vermittlung des Bankkontos vollgebracht wurde.

Deshalb, angefangen von 01.01.2017 kann der Steuerpflichtige zu den Betriebsausgaben die Ausgaben, die ohne Vermittlung der Bankkontos beglichen wurden, in dem Teil der den Betrag von 15000 PLN überschreitet, wenn die zweite Partei der Transaktion auch ein Unternehmer ist.

Im Fall des in den Kapitalgruppen populären Netting-Systems wird eine Kompensation der gegenseitigen Forderungen deren Teilnehmers vollgebracht – einer der Unternehmen, das die Rolle des Vermittlers und Kontrollers zugleich hat, rechnet die Forderung und Verbindlichkeit ab, bestimmt die Salden und verwaltet das System. Dank dieser Lösung werden nicht nur die Abrechnungen innerhalb der Gruppe vereinfacht und beschleunigt, es werden auch die Kosten begrenzt – z.B. Bankgebühren. Nichts desto trotz, auf Grund der fehlenden tatsächlichen Bezahlung der gesamten Forderung per Überweisung und deren Abzug von den Forderungen der anderen Unternehmen, sind Bedenken entstanden, ob solche Lösung mit sich keine Begrenzungen bedeutet, d.h. Ausschluss von den Betriebsausgaben der Ausgaben, die in dieser Form beglichen werden.

Die in letzter Zeit veröffentlichten Auslegungen der Steuervorschriften bestätigen die Behauptung, dass Kompensationen mit dem Art. 15d des Körperschaftsteuergesetzes nicht umgefasst werden. Wie aus den die Aufrechnungen regulierenden Vorschriften des Zivilgesetzbuches folgt (Art. 498 § 1 und § 2), besteht eine Aufrechnung darin, gegenseitig die Forderungen bis zur Höhe der niedrigeren Forderung zu tilgen. Infolgedessen werden die Forderungen befriedigt ohne eine Zahlung tätigen zu müssen und ohne Vermittlung des Zahlungskontos. Art. 15d des Körperschaftsteuergesetzes dagegen bezieht sich eindeutig auf nur eine Form der Tilgung von Verbindlichkeiten zwischen Unternehmern – auf Zahlungen, und nicht auf deren Tilgung mittels Kompensation.

Somit soll man hinweisen, dass die Steuerpflichtige, die ihre Verbindlichkeiten durch gegenseitige Kompensation der Forderungen begleichen, zu den Betriebsausgaben die Aufwendungen  in voller Höhe berechnen können, selbstverständlich vorausgesetzt, dass andere gesetzliche Bedingungen erfüllt werden.

Ein solcher Standpunkt wird in den Auslegungen der Steuervorschriften des Direktors der Finanzkammer in Katowice bestätigt:

- verbindliche Auskunft vom 14. Februar 2017, AZ IBPB-1-1.4510.21.2017.1.PB

- verbindliche Auskunft vom 10. Februar 2017, AZ 2461-IBPB-1-1.4510.17.2017.1.BS

- verbindliche Auskunft vom 7. Oktober 2016, AZ  IBPB-1-3.4510.824.2016.1.SK